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EU-UMSATZSTEUER | Rechnungsberichtigungen in der Europäischen Union

Platzer Günther  |  Sommer Michaela

Seit den EuGH-Urteilen Senatex und Barlis sind der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs und die Möglichkeiten einer Rechnungskorrektur viel diskutierte Themen. Grundsätzlich garantiert nur eine korrekt ausgestellte Rechnung das Recht auf Vorsteuerabzug. Wenn zur Gewährleistung eines solch korrekten Belegs jedoch eine Berichtigung vonnöten ist, so sind dabei auch allenfalls bestehende länderspezifische Besonderheiten zu beachten. Nachfolgend soll auf einige dieser bislang eher unbekannten Formalismen hingewiesen werden. 

Führt ein Unternehmer steuerbare Lieferungen oder sonstige Leistungen aus, ist er grundsätzlich zur Rechnungsausstellung verpflichtet. Diese Rechnungen müssen bestimmte gesetzlich definierte Merkmale enthalten, die speziellen länderspezifischen Regelungen unterliegen können. Der Rechnung kommt erhebliche Bedeutung zu, zumal sie eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug für empfangene steuerpflichtige Leistungen darstellt. 

Erfolgte die Rechnungsausstellung nicht ordnungsgemäß, so ist der Leistungsempfänger berechtigt, einen korrekten Vorsteuerbeleg nachzufordern. Die notwendigen Korrekturen können prinzipiell durch Vornahme der notwendigen Ergänzungen bzw Berichtigungen auf der ursprünglichen Rechnung oder durch Ausstellung einer berichtigten neuen Rechnung, mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung, erfolgen. Der EuGH hat hierzu in seiner jüngsten Rechtsprechung erneut die Möglichkeit einer rückwirkenden Korrektur zum Ausdruck gebracht (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „VORSTEUERABZUG | Erleichterungen oder neue Fallen durch EuGH?“ vom 10.12.2016). 

In Bezug auf die Berichtigung von Rechnungen wurden in einigen EU-Mitgliedstaaten Besonderheiten normiert, auf welche wir hier kurz exemplarisch aufmerksam machen möchten:  

  • Belgien

In Belgien ist für Zwecke der Rechnungskorrektur ein sog. „Corrective document according to Art. 53. § 2 of the Belgian Code TVA and art. 12 of the Royal Decree n° 1” auszustellen. Dieses Corrective document hat die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum der ursprünglichen Rechnung (concern to: Invoice n°  … dated …..) sowie die Auflistung der Korrekturen (correction: …) zu enthalten. 

Die ursprüngliche Rechnung und das Korrekturdokument sind sodann als ein gemeinsames Dokument zu behandeln. 

  • Bulgarien

Sofern in Bulgarien eine Rechnung neu ausgestellt wird, ist ein Annullierungs-Protokoll (protocol for cancellation of invoice, debit or credit note acc. to Art 116 BG-VATA) zu erstellen, worin die Gründe für die Stornierung dargelegt und die alte sowie die neue Rechnung mit Ausstellungsdatum aufgeführt werden. 

Dieses Protokoll ist vom Leistungsempfänger zu unterschreiben und an den Rechnungsaussteller zurückzusenden. Der Rechnungsaussteller hat den unterschriebenen Beleg im Original aufzubewahren und im Falle einer Prüfung vorzuweisen. 

  • Tschechien

Der Nachweis, dass die Person/Unternehmer, für die die ursprüngliche Leistung verwirklicht wurde, die korrigierte Rechnung erhalten hat, wird in Tschechien meistens durch eine Bestätigung über den Erhalt des Korrekturbelegs geführt. 

Dies bedeutet, dass in Tschechien zusätzlich zur korrigierten Rechnung (Korrektursteuerbeleg) ein Schreiben mit Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung ausgestellt wird, welches seitens des Leistungsempfängers unterschrieben und sodann wieder an den Rechnungsaussteller retourniert werden soll. Dieses Schreiben dient dem Rechnungsaussteller als Beweis, dass der Korrekturbeleg erhalten wurde, und es hat einen Hinweis auf die ursprüngliche Rechnung und den Buchungszeitraum zu enthalten. 

Das Zustell- bzw das Bestätigungsdatum des Korrekturbelegs hat auch Einfluss auf den Zeitpunkt, zu welchem die Steuerschuld zu korrigieren ist. Es ist somit auch für die praktische Abwicklung hilfreich, wenn die Bestätigung über den Erhalt des Korrekturbeleges vorliegt, denn dieses enthält das Zustell- bzw Bestätigungsdatum. Dies bedeutet zum Beispiel, dass - wenn der Korrektursteuerbeleg am 27.12.2016 ausgestellt und am 02.01.2017 von der Person, für die die ursprüngliche Leistung verwirklicht wurde, erhalten und bestätigt wird -  der Unternehmer für seine ursprünglich erbrachte Leistung die Senkung der Bemessungsgrundlage erst in der Umsatzsteuer-Erklärung für Januar 2017 melden kann.
 

Für weitere Fragen zu diesen Themen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!