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DEUTSCHLAND | Die neue Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Nach Inkrafttreten des BEPS-Umsetzungsgesetzes und damit einhergehender Änderung des deutschen Verfahrensrechts liegt zwischenzeitig auch ein Entwurf der aktualisierten „Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ (GAufzV) vor, welche insbesondere die näheren Details zu den Verrechnungspreisdokumentationspflichten (Local File und Master File) regelt. 

Aufgrund des BEPS-Abschlussberichts zur Maßnahme 13 (Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstattung) vom 5.10.2015 wurde eine gesetzliche Anpassung des deutschen Verfahrensrechts, insbesondere in § 90 Abs. 3 AO, erforderlich, welche mit dem sog. „BEPS-Umsetzungsgesetz“ vom 20.12.2016 erfolgt ist (siehe dazu bereits unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | BEPS-Umsetzungsgesetz veröffentlicht!“ vom 7.3.2017). Darauf basierend erfolgt in einem nunmehrigen zweiten Schritt auch eine Änderung der sog. „Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung“ (GAufzV), deren Entwurf seitens des deutschen BMF am 21.2.2017 veröffentlicht wurde.  In einem dritten Schritt wird schließlich auch noch das BMF-Schreiben betreffend „VWG-Verfahren“ vom 12.4.2005 entsprechend zu ändern sein. 

Die derzeit noch als Entwurf vorliegende modifizierte Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) ergeht aufgrund der in der deutschen Abgabenordnung (konkret in § 90 Abs. 3 AO) vorgesehenen Verordnungsermächtigung und regelt insbesondere nähere Details der gesetzlich vorgeschriebenen internationalen Verrechnungspreisdokumentation („Local File“ und „Master File“). Die Kerninhalte der aktualisierten GAufzV werden nachfolgend etwas näher erläutert: 

Ein Steuerpflichtiger hat nach § 90 Abs. 3 AO über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen iS § 1 Abs. 4 des AStG entsprechende Aufzeichnungen zu erstellen. § 1 GAufzV regelt die Grundsätze der Aufzeichnungspflichten (zB Aufzeichnungen von Umständen mit wirtschaftlicher Bedeutung, Sachverhalts- und Angemessenheitsdokumentation). § 2 GAufzV enthält nähere Aussagen zu Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen (zB Gruppierung von Geschäftsvorfällen, innerbetriebliche VP-Richtlinien, Verluste, Preisanpassungen, Sprache). 

Grundsätzlich sind Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. Aufzeichnungen über „außergewöhnliche Geschäftsvorfälle“ iS § 3 Abs. 2 GAufzV sind allerdings „zeitnah“ zu erstellen und innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung durch die Finanzbehörde vorzulegen. Nach § 3 GAufzV (Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen) gelten die Aufzeichnungen über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle als noch zeitnah erstellt, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres erstellt werden. 

Kernelemente der Verordnung sind allerdings die Konkretisierung der Inhalte von „Local File“ (§ 4) und „Master File“ (§ 5 iVm Anlage): 

Das LOCAL FILE soll folgende Punkte enthalten

  • Informationen zu Beteiligungsverhältnissen, Geschäftsbetrieb, Organisationsaufbau
  • Darstellung der Geschäftsbeziehungen des Steuerpflichtigen
  • Funktions- und Risikoanalyse
  • Verrechnungspreisanalyse
  • Informationen über Sonderumstände wie Maßnahmen zum Vorteilsausgleich
  • Umlageverträge mit Anhängen, Anlagen und Zusatzvereinbarungen
  • Informationen über Verständigungs- oder Schiedsstellenverfahren
  • Aufzeichnungen über Preisanpassungen (Adjustments) beim Steuerpflichtigen
  • Aufzeichnungen zu Ursachen von Verlusten und Vorkehrungen zur Beseitigung
  • Aufzeichnungen zu Funktions- und Risikoänderungen iZm Forschungsvorhaben und laufende Forschungstätigkeiten
  • Im Falle des Einsatzes von Datenbankstudien Angaben zu Suchstrategie, Suchkriterien und Selektionsprozess (Suchprozess) 

Das MASTER FILE soll folgende Punkte enthalten 

  • Grafische Darstellung des Organisationsaufbaus (Rechts- und Eigentümerstruktur)
  • Übersicht bedeutender Faktoren für den Gesamtgewinn der Unternehmensgruppe
  • Beschreibung der Lieferketten für die fünf Produkte mit den höchsten Umsatzerlösen
  • Beschreibung der Lieferketten aller weiteren Produkte/Dienstleistungen, auf die jeweils mehr als 5 Prozent der Umsatzerlöse entfallen
  • Auflistung und Beschreibung wichtiger Dienstleistungsvereinbarungen
  • Beschreibung der wichtigsten geografischen Märkte für Produkte/Dienstleistungen
  • Zusammenfassende Funktionsanalyse
  • Zusammenfassende Beschreibung bedeutender Umstrukturierungen
  • Beschreibung der Gesamtstrategie der Unternehmensgruppe für immaterielle Werte
  • Auflistung der immateriellen Werte bzw. der Gruppen immaterieller Werte
  • Auflistung wichtiger Vereinbarungen zu den immateriellen Werten
  • Verrechnungspreispolitik hinsichtlich der immateriellen Werte
  • Allgemeine Beschreibung wichtiger Übertragungen von immateriellen Werten
  • Allgemeine Beschreibung der Finanzierung der Unternehmensgruppe
  • Angaben zu Finanzierungs-, Cash Management- oder Asset Management-Funktionen
  • Beschreibung der Verrechnungspreisstrategie in Bezug auf Finanzierungsbeziehungen
  • Konzernabschluss der Unternehmensgruppe für das betreffende Wirtschaftsjahr
  • Auflistung und kurze Beschreibung bestehender unilateraler Vorabverständigungen

Es kann auch ein Master File vorgelegt werden, welches von einer anderen Konzerngesellschaft erstellt wurde. 1)

§ 6 GAufzV enthält Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und Steuerpflichtige mit anderen als Gewinneinkünften: Für diese gelten die Aufzeichnungspflichten durch Erteilung von Auskünften und die Vorlage vorhandener Unterlagen auf Anforderung als erfüllt, wenn dies binnen der in § 90 Abs. 3 genannten Fristen (60 bzw. 30 Tage) erfolgt. „Kleinere“ Unternehmen, welche in diesem Sinne keine Dokumentation iSd §§ 90 Abs. 3 AO iVm der GAufzV benötigen, sind jene, die im laufenden Wirtschaftsjahr bestimmte Transaktionswerte mit nahestehenden Personen iSd § 1 Abs. 2 AStG nicht überschreiten: 2)  

  • Lieferung von Gütern oder Waren: 6 Mio Euro
  • Andere Leistungen: 600.000 Euro 3)

§ 7 GAufzV (Schlussvorschrift) sieht die Anwendung der Verordnung für Veranlagungszeiträume ab 2017 vor (das Inkrafttreten der derzeit erst im Entwurf vorliegenden GAufzV bleibt freilich abzuwarten).

Conclusio 

Inhaltlich ist hinsichtlich der aktualisierten Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) festzustellen, dass die Verrechnungspreis-Dokumentationsanforderungen in Deutschland im Einklang mit den internationalen Vorgaben (insb. BEPS Action 13) und daher grundsätzlich auch mit der österreichischen VPDG-DV stehen, sodass eine nach der VPDG-DV erstellte Dokumentation prinzipiell dem aktuellen Dokumentationsstandard entspricht. Dennoch werden in § 4 GAufzV (Local File) Sonderumstände, wie zB Vorteilsausgleich, Umlageverträge, Preisanpassungen, Verluste, Funktions- und Risikoänderungen iZm Forschungstätigkeiten sowie Einsatz von Datenbankstudien besonders hervorgehoben. Solche Umstände sind in Deutschland jedenfalls ausführlich(er) zu dokumentieren. 

Der Entwurf der deutschen GAufzV ist <link http: www.bundesfinanzministerium.de content de downloads gesetze external-link-new-window externen link in neuem>HIER verfügbar.

Und was können wir für Sie tun? 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Erstellung einer VP-Dokumentation. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals auf unsere <link http: www.icon.at de leistungen icon-solutions steuerrisiko-verrechnungspreise external-link-new-window externen link in neuem>VP-Packages hingewiesen, welche vor allem im Falle einer Erstdokumentation zu empfehlen sind. 

Hinsichtlich der nächsten Seminare zum Themenkomplex „Verrechnungspreise“ dürfen wir Sie auf den <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>Seminarkalender der ICON TAX ACADEMY verweisen. Aus aktuellem Anlass möchten wir dabei Ihr besonderes Augenmerk auf das Ganztagesseminar <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>„<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Fokus TRANSFER PRICING - Verrechnungspreise AT | DE“ am 27.4.2017 in Salzburg lenken, welches eine Gemeinschaftsveranstaltung mit unserem deutschen Kooperationspartner WTS ist und in dessen Rahmen mehrere Topexperten aus Unternehmen, Finanzverwaltungen und Steuerberatung aktuelle Verrechnungspreisthemen im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland erörtern werden. Melden Sie sich noch rasch an! 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ICON-Experten für internationales Steuerrecht jederzeit gerne zur Verfügung! 


Dies ist durchaus zweckmäßig, zumal im Regelfall ein Master File auf Ebene der Konzernobergesellschaft erstellt und den übrigen Konzerngesellschaften zur Verfügung gestellt wird!

Demgegenüber sieht das österreichische VPDG keine solchen Transaktionswerte vor!

Werden die Beträge in einem Wirtschaftsjahr über- oder unterschritten, ist im darauffolgenden Wirtschaftsjahr Dokumentationspflicht gegeben bzw. fällt diese weg. Inländische Betriebsstätten nahestehender Personen sind für die Prüfung der Betragsgrenzen zusammenzurechnen.