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DIGITALSTEUER | Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab 2020!

Österreichs Finanzminister Löger will nun auf innerstaatlicher Ebene lösen, was auf EU-Ebene bis dato nicht gelungen ist, nämlich die Einführung einer Digitalsteuer und damit die Besteuerung der Online-Giganten Facebook, Google, Apple, Airbnb und Co. Anfang des Monats wurde dazu ein Digitalsteuerpaket vorgestellt, welches im Wesentlichen drei Instrumente zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft vorsieht, deren Grundzüge wir nachfolgend skizzieren möchten.

Im März d. J. war der Versuch mißlungen, eine EU-weite Digitalsteuerauf Online-Werbung einzuführen. Ziel der EU-Kommission war es, die bislang zu geringe Besteuerung von internationalen Internetunternehmen in Europa auszugleichen und damit für mehr Wettbewerbsgerechtigkeit zwischen der traditionellen und der digitalen Wirtschaft zu sorgen. Dafür war eine einheitliche Abgabe iHv 3% der Umsätze aus Online-Werbung, Datenverkauf und Plattformgebühren geplant. Nach dem Scheitern einer EU-weiten Lösung haben mehrere Länder angekündigt, auch ohne einheitliche Konzeption an der Umsetzung einer derartigen Besteuerung weiterarbeiten zu wollen. Neben Österreich sind das unter anderem Frankreich, Spanien und Italien. Im Unterschied zu Österreich wollen diese Länder jedoch mit 1.1.2020 den Vorschlag der EU-Kommission umsetzen.

Demgegenüber  hat Finanzminister Löger kürzlich eine eigene österreichische Umsetzung präsentiert: Unter dem Motto „Faire Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ wurde Anfang April das neue „Digitalsteuerpaket“ vorgestellt und am 4.4.2019 zur Begutachtung versendet. Mit dem Digitalsteuerpaket sollen Steuerlücken und Schlupflöcher für „digitale“ Unternehmen wie Facebook, Google, Airbnb, Alibaba und Co geschlossen werden. Die Umsetzung erfolgt durch das neue Digitalsteuergesetz 2020 sowie durch Anpassungen im Umsatzsteuergesetz und umfasst die Besteuerung bestimmter Dienstleistungen der „digital economy“ mit Österreichbezug. Das Gesetzespaket enthält die folgenden drei Eckpfeiler:

  • Einführung einer Digitalsteuer von 5% für digitale Großkonzerne
  • Haftungsklausel für digitale Vermittlungsplattformen
  • Umsatzsteuerpflicht für digitale Händlerplattformen

Das österreichische Finanzministerium erwartet sich durch das neue Digitalsteuerpaket ein zusätzliches Steuervolumen von 200 Mio EUR, wobei der Großteil davon auf die neue Umsatzsteuerpflicht entfallen soll.

Einführung einer Digitalsteuer

Mit Wirkung ab 1.1.2020 sollen Einnahmen aus Onlinewerbung einer „Digitalsteuer“ iHv 5% unterliegen (der EU-Kommissionsentwurf sah demgegenüber eine Besteuerung iHv 3% vor). Erfasst sind Onlinewerbeleistungen, soweit diese Dienstleistungen von Onlinewerbeleistern im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Als „Onlinewerbeleistung“ iSd Digitalsteuergesetzes 2020 gelten „Werbeeinschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle, insbesondere in Form von Bannerwerbung, Suchmaschinenwerbung und vergleichbaren Werbeleistungen.“ Der Österreichbezug der Werbeleistung soll anhand der IP-Adresse des Nutzers festgestellt werden.

Im Unterschied zur schon bisher erhobenen Werbeabgabe – diese umfasst nur die „klassische Werbung in Printmedien, Rundfunk und Fernsehen, auf Plakaten wie auch die sonstige Duldung der Benutzung von Flächen und Räumen zu Werbezwecken  - soll die neue Digitalsteuer ausschließlich auf die Onlinewerbung abzielen.

Betroffen von der Digitalsteuer sind Unternehmen („Onlinewerbeleister“), die einen weltweiten Umsatz von mindestens 750 Mio EUR erzielen und davon im Inland einen digitalen Werbeumsatz von zumindest 25 Mio EUR erwirtschaften. Von der neuen Digitalsteuer NICHT erfasst soll offenbar der ORF sein, zumal „Umsätze aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung“ (zB GIS) nicht zu den relevanten Umsätzen gehören.

Um den „österreichischen Medienstandort zu stärken und die heimische Identität für die Zukunft zu sichern“, soll weiters ein Digitalisierungsfonds eingerichtet werden und mindestens 15 Mio EUR aus den Einnahmen der Digitalsteuer für den digitalen Transformationsprozess österreichischer Medienunternehmen zur Verfügung gestellt werden.

Haftungsklausel für Vermittlungsplattformen

Durch Vermittlungsplattformen wie „Airbnb“ & Co. haben sich in den letzten Jahren gänzlich neue Beherbergungsmöglichkeiten für Touristen entwickelt. Derartige Online-Plattformen ermöglichen es (privaten) Vermietern, ihr Angebot relativ einfach einer breiten Masse zu vermarkten. Abgesehen von der Debatte um dadurch dem Wohnungsmarkt entzogene Wohnflächen steht schon seit Längerem die mangelnde Transparenz dieser Vermittlungsplattformen in der Kritik des BMF. Denn im Unterschied zu gewerblichen Vermietern liegen der Finanzverwaltung derzeit in der Regel keine Informationen vor, um die Steuer- und Abgabenpflicht der fraglichen Vermieter zu überprüfen.

Das Digitalsteuerpaket sieht daher eine Haftungsklausel in Zusammenhang mit den Informationsverpflichtungen von Online-Vermittlungs-Plattformen vor, welche im Umsatzsteuergesetz verankert werden soll. Die Plattformen müssen demnach ab 2020 Aufzeichnungen über die durch sie vermittelten Buchungen und Umsätze führen. Diese Aufzeichnungen müssen so ausführlich sein, dass die Steuerbehörden feststellen können, ob die Steuerpflichten korrekt erfüllt wurden. Die Plattform soll im Falle einer diesbezüglichen Sorgfaltspflichtverletzung zur Haftung bei nicht versteuerten Umsätzen des „Vermieters“ herangezogen werden können (Haftungsklausel).

Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen elektronisch zur Verfügung zu stellen. Übersteigt der Gesamtwert der Umsätze, für die eine Aufzeichnungspflicht besteht, insgesamt 1.000.000 EUR pro Kalenderjahr, hat der Unternehmer diese Aufzeichnungen auch ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des Folgejahres elektronisch an die Finanz zu übermitteln. Die Aufzeichnungen sind vom Ende des Jahres an, in dem der Umsatz bewirkt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

Umsatzsteuerpflicht für Handlerplattformen

Bisher unterlagen Pakete aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von 22 EUR einer Einfuhrumsatzsteuerbefreiung. Nach Einschätzung des BMF wurde diese Freigrenze bisher jedoch oftmals durch eine falsche oder zu niedrige Angabe des Warenwerts missbraucht und auf diese Weise die Umsatzsteuerpflicht umgangen.

Künftig gelten Online-Plattformen bei grenzüberschreitenden Lieferungen an Private ggfs selbst als Lieferer. Die derzeitige Umsatzsteuerbefreiung für Einfuhren von geringem Wert (bis 22 EUR) soll abgeschafft werden und Lieferungen von Waren aus Drittländern bereits ab dem ersten Cent der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Blick über die Grenze

Deutschland

In Deutschland versuchte insbesondere die bayerische Finanzverwaltung mitunter, Online-Werbung im Wege des Steuerabzugs auf Vergütungen beschränkt Steuerpflichtiger für die Überlassung von Rechten iS § 50a dEStG zu besteuern bzw die in Deutschland ansässigen Werbetreibenden zur Haftung für hiefür nicht einbehaltene Abzugsteuern heranzuziehen. Dazu hat das zuständige Bayerische Ministerium jedoch kürzlich klargestellt, dass deutsche Unternehmen keinen Steuereinbehalt auf Vergütungen für Online-Werbung vorzunehmen haben. Siehe dazu auch den NL-Beitrag „DEUTSCHLAND | Quellensteuerabzug auf Online-Werbung?“ vom 8.4.2019.   

Frankreich

Demgegenüber hat die französische Nationalversammlung - ebenfalls bereits Anfang April - für die Einführung einer Digitalsteuer für Internetkonzerne gestimmt. Die französische Digitalsteuer soll im Unterschied zur österreichischen Umsetzung bereits rückwirkend ab 1.1.2019 greifen und zielt - wie das österreichische Pendant – auf Internetkonzerne wie Google, Facebook und Co ab. Ein weiterer Unterschied zur österreichischen Digitalsteuer ist, dass Frankreich „nur“ eine Besteuerung iHv 3% des maßgeblichen Online-Umsatzes tätigen will. Frankreich rechnet bereits im Jahr 2019 mit Steuereinnahmen von 400 Mio EUR.

Conclusio

Das Versprechen der österreichischen Bundesregierung, keine neuen Steuern einzuführen, ist nun offenbar dem Ziel einer „fairen Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ zum Opfer gefallen. Ob Österreich mit seiner neuen Digitalsteuer zum Vorreiter in der EU werden kann oder ob man besser eine einheitliche Umsetzung aller oder zumindest mehrerer Mitgliedstaaten hätte weiterverfolgen sollen, wird sich noch zeigen. Zunächst bleibt einmal die Gesetzwerdung der neuen nationalen Regelungen abzuwarten (die Begutachtungsfrist läuft bis 9.5.2019). Insbesondere ist zu hoffen, dass – vor allem auch aufgrund der im Digitalsteuerpaket vorgesehenen div. Verordnungsermächtigungen - die derzeit bestehenden Unklarheiten und Zweifelsfragen noch ausgeräumt werden.

Das seitens des österreichischen BMF mit rund 200 Mio EUR quantifizierte Mehraufkommen an Steuereinnahmen wird von mehreren Experten als zu optimistisch beurteilt. In Fachkreisen wird auch die Treffsicherheit der neuen Digitalsteuer angezweifelt und befürchtet, dass die Mehrbelastung nicht von den Online-Werberiesen Google, Facebook & Co getragen, sondern letztlich auf die dort werbenden Kunden (KMU) überwälzt wird.

Insbesondere bleibt aber die internationale Entwicklung im Bereich der Digitalsteuern abzuwarten. Neben Österreich hat auch Frankreich bereits die Einführung einer Digitalsteuer angekündigt bzw konkretisiert. Ob durch diese Initiativen einzelner EU-Mitgliedstaaten eine neue Dynamik entstehen wird, ist derzeit noch nicht abzuschätzen. Nach dem Scheitern einer EU-weiten Einführung wurde mitgeteilt, dass die Pläne für eine EU-weite Digitalsteuer nur dann reaktiviert werden sollen, falls nicht weltweit bis Ende 2020 eine entsprechende Besteuerung vereinbart wird.  

 

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