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AFRIKA | Besteuerung von Anlagenbauprojekten in KENIA

Als Mitglied des weltweit agierenden Steuerberatungsnetzwerks "WTS global“ verfügt die ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ua auch über ausgezeichnete Kontakte zu verlässlichen Kooperationspartnern in mehr als 35 afrikanischen Ländern. Da der afrikanische Kontinent für Wirtschaftstreibende in Österreich und Europa zunehmend an Bedeutung gewinnt, möchten wir mit dieser Newsletter-Serie die wesentlichen steuerlichen Rahmenbedingungen für internationale Anlagenbauprojekte in ausgewählten afrikanischen Ländern darstellen. - Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die steuerlichen Aspekte in Zusammenhang mit Projekten in KENIA, die wir gemeinsam mit unserem lokalen Kooperationspartner Viva Africa Consulting LLP zusammengetragen haben.  

Im Rahmen unserer Newsletter-Serie zu den steuerlichen Rahmenbedingungen für Anlagenbauprojekte in Afrika ist bis dato folgender Beitrag erschienen: 

Der nachfolgende Beitrag fokussiert sich auf das Projektgeschäft in Kenia. Da es zwischen Österreich und Kenia kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, ist für in Kenia wirtschaftlich tätige österreichische Unternehmen primär das innerstaatliche kenianische Steuerrecht von Bedeutung:

Beschränkte/unbeschränkte Steuerpflicht – Betriebsstätte 

Laut kenianischem Income Tax Act (ITA) ist ein Unternehmen in Kenia ansässig, wenn es eines der folgenden Kriterien erfüllt: 

  • Es wurde nach kenianischem Recht gegründet;
  • Das Management/die Kontrolle über das Unternehmen wird im betreffenden Steuerjahr in Kenia ausgeführt;
  • Das Unternehmen wurde für das betreffende Steuerjahr vom zuständigen Kabinetssekretariat als in Kenia ansässig erklärt. 

Bezüglich der steuerlichen Ansässigkeit orientiert sich die kenianische Steuerbehörde an den Bestimmungen des Art. 4 OECD-Musterabkommen, wonach ein Unternehmen am Ort der effektiven Geschäftsleitung steuerlich ansässig ist. 

Gemäß Art. 3 (1) des ITA, ist jede Person, unabhängig von ihrer Ansässigkeit, mit dem Einkommen in Kenia steuerpflichtig, das aus Kenia stammt. 

Gemäß ITA gelten folgende Tatbestände als kenianische Betriebsstätte (BS) 

  • Feste Geschäftseinrichtung
    • Ort der Geschäftsleitung
    • Büro
    • Zweigniederlassung
  • Bauausführung oder Montage, wenn die Tätigkeit vor Ort länger als sechs Monate andauert.

Körperschaftsteuer 

Aus Kenia stammendes Einkommen, welches durch ein nicht ansässiges Unternehmen erzielt wurde, unterliegt der kenianischen Körperschaftsteuer, wenn das Unternehmen eine Betriebsstätte in Kenia begründet. Hat das Unternehmen hingegen keine Betriebsstätte in Kenia, unterliegen die aus Kenia stammenden Einkünfte einer finalen kenianischen Quellensteuer (siehe dazu unten). 

Das Einkommen einer Betriebsstätte in Kenia unterliegt der Körperschaftsteuer iHv 37,5 %. Der Körperschaftsteuersatz für ansässige Unternehmen in Kenia wurde im Jahr 2020 von 30 % auf 25 % reduziert. 

Um eine steuerliche Betriebsstätte in Kenia registrieren zu können, ist zuerst eine handelsrechtliche Registrierung nach den Bestimmungen des Kenyan Companies Act durchzuführen.  Das Vorliegen einer handelsrechtlichen Registrierung ist Voraussetzung für die Beantragung einer Personal Identification Number (PIN) bei der kenianischen Steuerbehörde. 

Im Falle von Turnkey-Projekten, welche die Lieferung von Equipment sowie die Erbringung von Dienstleistungen in und außerhalb Kenias umfassen, sollte nur das der kenianischen BS zurechenbare Einkommen der kenianischen Körperschaftsteuer unterliegen. Die Besteuerung von Turnkey-Projekten steht jedoch im Fokus der kenianischen Steuerbehörde, wobei nicht selten versucht wird, das gesamte Projektergebnis der kenianischen Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Da es im Verhältnis zu Österreich keinen DBA-Schutz gibt, sollte das BS-Ergebnis möglichst detailliert berechnet und dokumentiert werden.

Weiters ist zu beachten, dass bei der BS-Ergebnisermittlung folgende Zahlungen an das ausländische Stammhaus nicht abzugsfähig sind: 

  • Managementleistungen
  • Zinsen
  • Lizenzgebühren 

Die Abzugsfähigkeit von klassischen Overhead-Kosten ist von einer Bestätigung der kenianischen Steuerbehörde abhängig. 

Quellensteuer 

Ein nicht ansässiges Unternehmen MIT Betriebsstätte wird für Steuerzwecke grundsätzlich wie ein ansässiges Unternehmen behandelt. Deswegen gelten auch bei Zahlungen an nicht ansässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte die folgenden Quellensteuersätze für ansässige Unternehmen 

  • Zinsen -> 15%
  • Lizenzgebühren -> 5%
  • Management & professional fees -> 5%
  • Contractual fees (ua Bauarbeiten, Engineering) -> 3% 

Die kenianische Quellensteuer auf Transaktionen mit BS-Bezug wird als Vorauszahlung auf die jährliche Körperschaftsteuer der BS betrachtet. In Kenia ansässige und nicht ansässige Personen mit einer Betriebsstätte, welche Zahlungen leisten, die der Quellensteuer unterliegen, müssen diese einbehalten und bis zum 20. Tag des darauffolgenden Monats an die kenianische Steuerbehörde abführen. 

Nicht ansässige Unternehmen OHNE Betriebsstätte in Kenia unterliegen folgenden Quellensteuersätzen 

  • Dividenden -> 15%
  • Zinsen -> 15 - 25%
  • Lizenzgebühren -> 20%
  • Management & professional fees -> 20%
  • Contractual fees -> 20% 

Die Quellensteuer auf Zahlungen an nicht ansässige Personen ist final

Vermeidung von Doppelbesteuerung 

Da zwischen Kenia und Österreich kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann die Vermeidung einer Doppelbesteuerung nur auf Basis des innerstaatlichen Verfahrensrechts erfolgen, dh nach den Bestimmungen der österreichischen Bundesabgabenordnung (BAO).   

Gemäß § 48 BAO bzw einer darauf basierenden Verordnung kommt die Befreiungsmethode dann zur Anwendung, wenn das Einkommen im Ausland einer mit der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Besteuerung unterliegt und die durchschnittliche KöSt-Belastung über 15 % liegt. Zudem ist die Befreiungsmethode nur auf ausgewählte Einkunftsarten anwendbar. Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Befreiungsmethode nicht erfüllt, wird stattdessen die Anrechnungsmethode unter Berücksichtigung des Anrechnungshöchstbetrages angewendet. 

Detailliertere Ausführungen dazu finden sich in unserem NL-Beitrag „AFRIKA | Vermeidung von Doppelbesteuerungen ohne DBA“ vom 13.9.2019. 

Kenianische Umsatzsteuer (VAT) 

Die kenianische VAT ist eine Nettoallphasensteuer mit Vorsteuerabzug und ist im Value Added Tax Act, 2013 (VAT Act) geregelt. 

Gemäß VAT Act unterliegen folgende Lieferungen und Leistungen der kenianischen VAT

  • Die Erbringung von steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen durch eine zur VAT registrierten Person in Kenia; und
  • die Einfuhr steuerpflichtiger Güter; und
  • die Erbringung importierter steuerpflichtiger Dienstleistungen. 

Unter folgenden Voraussetzungen gilt eine Lieferung als in Kenia ausgeführt 

  • die Waren werden in Kenia geliefert oder vom Lieferanten in Kenia zur Verfügung gestellt; oder
  • die Lieferung der Waren umfasst deren Installation oder Montage in Kenia; oder
  • die Waren werden außerhalb Kenias geliefert, der Beginn ihres Transportes erfolgte jedoch in Kenia. 

Gem. Section 8 des VAT Acts ist die Erbringung von Dienstleistungen als in Kenia erbracht anzusehen, wenn sich der Geschäftssitz des Leistungserbringers, von dem aus die Leistungen erbracht wurden, in Kenia befindet. Bei Importen von Dienstleistungen kommt ein Reverse Charge-Mechanismus zur Anwendung. Von einem Import von Dienstleistungen kann nur in folgenden Fällen gesprochen werden 

  • eine zur VAT registrierte Person erhält eine Dienstleistung von einer Person, die nicht zur kenianischen VAT registriert ist;
  • die Dienstleistung wäre in Kenia VAT-pflichtig, wenn die Dienstleistung in Kenia erbracht worden wäre;
  • der zur VAT registrierte Leistungsempfänger könnte keinen vollständigen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn die Leistung in Kenia VAT-pflichtig wäre. 

Der Standardsteuersatz der kenianischen VAT wurde mit 1. April 2020 von 16 % auf 14 % gesenkt.
Ein Unternehmen muss sich in Kenia zur VAT registrieren, wenn es in einem Jahr steuerpflichtige Waren oder Dienstleistungen im Wert von mind. 5 Mio. KES (ca. 43.100 €) liefert. Nicht ansässige Unternehmen mit einer Betriebsstätte unterliegen denselben Vorschriften wie ansässige Unternehmen. Nicht ansässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in Kenia sind jedenfalls nicht verpflichtet, sich zur VAT zu registrieren. In Kenia ist es nicht möglich, sich nur für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren. Die Registrierung kann entweder gleichzeitig mit oder erst nach der Registrierung zur Körperschaftsteuer erfolgen. 

Im Falle des Imports von Gütern in Kenia ist der Importeur für die Abfuhr der Einfuhrumsatzsteuer sowie für die Abfuhr allfälliger Zollabgaben verantwortlich. 

Ein Bau- und Montageprojekt, welches sowohl die Lieferung von Equipment als auch Montagearbeiten vor Ort umfasst, unterliegt gesamthaft der kenianischen VAT. In diesem Fall fällt bei Lieferung des Equipments zusätzlich die kenianische Einfuhrumsatzsteuer an, falls es sich nicht ausdrücklich um eine steuerbefreite Lieferung handelt. Ohne VAT-Registrierung besteht keine Möglichkeit, sich die VAT auf das importierte Equipment rückerstatten zu lassen bzw. den kenianischen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen.  

FAZIT

Sollten Sie in Zukunft ein Projekt in Kenia planen oder bereits einen Auftrag erhalten haben, so unterstützen wir Sie bei Bedarf gerne - gemeinsam mit unserem lokalen Kooperationspartner Viva Africa Consulting LLP - bei der Entwicklung und Umsetzung eines passenden Steuerkonzepts. Aufgrund der steuerlichen Besonderheiten in Kenia und insbesondere aufgrund des Fehlens eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Kenia ist die Einholung einer Expertise bereits vor der Vertragsunterzeichnung sehr empfehlenswert.

Kurzporträt Viva Africa Consulting LLP

 
  • Hauptansprechpartner
    Hr. Edward Mwachinga
    Email: emwachinga@­vivaafricallp.com
     
  • Gründungsjahr: 2009
     
  • Mitarbeiter: 25
     
  • Leistungen: Steuerabwicklungsthemen, Steuerplanung, Risk Management, Verrechnungspreise, Internationales Steuerrecht und Offshore Steuerplanung, Lösung von Steuerstreitigkeiten, Transaction Advisory

Für weitere Fragen stehen Ihnen unser AFRIKA-Länderexperte, Herr Oliver KARTE​​​​​​​, sowie auch die übrigen  Ansprechpartner der Service Line „International Tax“ gerne zur Verfügung!