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AbgÄG 2014 |"Kleinbetragsrechnungen" ab 1.3.2014 bis zu 400 EUR

Sturm Kurt

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wurde die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinbetragsrechnungen von bisher 150 auf nunmehr 400 EUR erhöht. Diese Erleichterung für die Fakturierung ist bereits für Umsätze ab 1.3.2014 anwendbar.

Mit unserem Newsletter-Beitrag "AbgÄG 2014 Steuerbelastungen bereits ab 1.3.2014! vom 3.2.2014" hatten wir Ihnen bereits einen Überblick über die steuerlichen Änderungen gegeben, die überwiegend als Mehrbelastungen ausgestaltet sind. Eine der wenigen positiven Neuerungen des zwischenzeitig im Bundesgesetzblatt vom 28.2.2014 (BGBl. I Nr. 13/2014) kundgemachten AbgÄG 2014 ist hingegen die Erhöhung der Wertgrenze für sog. "Kleinbetragsrechnungen" auf 400 EUR, die im Regierungsprogramm unter dem Kapitel "Entbürokratisierung und Entlastung" als Deregulierungsmaßnahme angekündigt worden war.

Diese Erleichterung für die umsatzsteuerliche Rechnungslegung trat bereits mit 1. März 2014 in Kraft und ist auf Umsätze und Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 ausgeführt werden (§ 11 Abs 6 UStG idF AbgÄG 2014).

Demgemäß genügen für Rechnungen, deren Gesamtbetrag 400 EUR nicht übersteigt, die folgenden Angaben:

 

  • das Ausstellungsdatum,
  • der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers,
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung,
  • der Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt,
  • das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe und
  • der Steuersatz.

Die Nichtanwendung der Erleichterungsvorschrift für bestimmte Umsätze (ig Lieferungen, Dreiecksgeschäfte, Gutschriften, Reverse Charge etc) ist natürlich auch weiterhin zu beachten. Ebenso ist auf die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu achten, wenn mehrere Leistungen unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen (zB Gasthausrechnungen). Hinsichtlich der Anwendung der nunmehr erhöhten Wertgrenze ist unverändert auch eine entsprechende Leistungsabgrenzung im Auge zu behalten (vgl Rz 1625 f UStR).

Für Fragen stehen Ihnen der Verfasser sowie die übrigen Mitarbeiter des ICON-USt-Teams gerne zur Verfügung!