BBKG 2025 | Neue Betrugsbekämpfungsvorschriften ab 1.1.2026!
Beim sog. "Betrugsbekämpfungsgesetz 2025" (BBKG 2025) ist offensichtlich Eile geboten: Erst in der zweiten Novemberhälfte d. J. hat die Bundesregierung die Regierungsvorlagen in Form von drei Gesetzespaketen (Steuern, Sozialabgaben, Daten) dem Nationalrat zur parlamentarischen Behandlung übermittelt. Für eine Begutachtung der drei Sammelnovellen blieb kaum Zeit, da schon am 10.12.2025 die Beschlussfassungen im Plenum des Nationalrats erfolgten. Die Passierung des Bundesrats ist für den 18.12.2025 geplant und wird wohl noch im alten Jahr auch die Kundmachung im Bundesgesetzblatt erfolgen, zumal eine Vielzahl der neuen bzw geänderten Bestimmungen bereits am 1.1.2026 in Kraft treten sollen. Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen steuerlichen Änderungen durch das BBKG 2025 (Teil Steuern). Im neuen Jahr werden wir dann verschiedene Neuerungen durch weitere NEWS-Beiträge noch entsprechend vertiefen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird eingangs daran erinnert, dass sich die Bundesregierung in ihrem Regierungsprogramm (2025 – 2029) ua klar zur Umsetzung von umfassenden Reformen im Bereich der Betrugsbekämpfung bekennt. Dabei bestehe die Zielsetzung darin, Steuer- und Abgabenbetrug wirksam zu bekämpfen, die Steuergerechtigkeit zu fördern und die redliche Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb zu schützen. Vor diesem Hintergrund wurde im BMF eine interministerielle Experten-Arbeitsgruppe installiert, die Vorschläge zur Betrugsbekämpfung und zur Verbesserung der Steuergerechtigkeit erarbeitet. Basierend auf einem ersten Zwischenbericht der Arbeitsgruppe sollen in steuerlichen Bereich insbesondere die nachfolgenden Maßnahmen umgesetzt werden:
Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)
Korrelierend zur Änderung bei der Sozialversicherung (§ 67a ASVG) soll auch im Einkommensteuerrecht die Auftraggeberhaftung für die Arbeitskräfteüberlassung im Baubereich erweitert werden (Novellierung des § 82a EStG). Damit wolle man insbesondere betrügerisch tätigen Bauunternehmen entgegentreten, die über keinerlei Infrastruktur verfügen, sondern es sich de facto um verschleierte Arbeitskräfteüberlassungen handle. Deshalb soll der haftungsrelevante Satz von 25% am Gesamtvolumen (20% SV und 5% LSt) für Arbeitskräfteüberlassung auf 40% angehoben werden (32% SV und 8% LSt).
Weiters sollen Zuwendungen von ausländischen Stiftungen bzw stiftungsähnlichen Gebilden künftig besser als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst bzw Gesetzeslücken geschlossen werden (Nachschärfung in § 27 Abs 5 Z 7 EStG).
Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG)
Für die Vermietung von “besonders repräsentativen” Wohnimmobilien (mit AHK von über 2 Mio EUR innerhalb von fünf Jahren) soll eine zwingende unechte Steuerbefreiung vorgesehen werden, womit das Recht auf Vorsteuerabzug iZm diesen Immobilien abgeschafft wird (Vorsteuerausschluss für “Luxusimmobilien” durch Novellierung von § 6 UStG).
Änderungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG)
Der Anwendungsbereich für den sog. “Verkürzungszuschlag” für finanzstrafrechtlich relevante Nachzahlungen aufgrund von Prüfungen soll erweitert und dadurch entsprechend forciert werden. Konkret wird die Gesamtbetragsgrenze von derzeit 33.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben (jedoch mit Limitierung von 33.000 EUR pro Jahr bzw Veranlagungszeitraum). Betragen die Nachforderungen insgesamt mehr als 50.000 EUR, wird der Zuschlagssatz aber von 10% auf 15% erhöht (Novellierung § 30a FinStrG).
Aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofes betreffend die gebotene Strafbarkeit auch von zu Unrecht geltend gemachten Verlusten machen sich künftig Personen nicht erst bei Bewirken einer Abgabenverkürzung sondern bereits dann der Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie “zu Unrecht Verluste erklärt” haben, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden “könnten” (Novellierung § 33 FinStrG).
Bereits im Vorjahr erfolgten grundlegende Änderungen in der Strafprozessordnung (StPO) betreffend die Sicherstellung und Beschlagnahme von Daten(trägern), womit der vom VfGH erfolgten Aufhebung div. StPO-Regelungen wegen Verstoßes gegen das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG) und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) mit 31.12.2024 als verfassungswidrig Rechnung getragen wurde. Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten richtet sich also nunmehr nach den am 1.1.2025 in Kraft getretenen §§ 115f bis 115l StPO. Da für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen grundsätzlich die Bestimmungen der StPO gelten, sind diese auch für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im gerichtlichen Finanzstrafverfahren einschlägig. Hinsichtlich der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren erweist sich die Anpassung des FinStrG aufgrund der jüngsten höchstgerichtlichen Rechtsprechung von VfGH und EuGH ebenso als erforderlich, um eine verfassungs- und unionsrechtskonforme Regelung zu gewährleisten. Die nunmehrigen relativ umfangreichen Änderungen im FinStrG sollen der Struktur des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung tragen und – wie von den Höchstgerichten gefordert – eine richterliche Kontrolle sowie einen entsprechenden Rechtsschutz gewährleisten. Die richterliche Kontrolle soll durch die Anordnung der Maßnahme durch den Vorsitzenden des Spruchsenates (Richter) gewahrt werden. Im Übrigen orientieren sich die vorgeschlagenen Bestimmungen an den Regelungen der StPO, soweit nicht aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Finanzstrafverfahren Abweichungen geboten sind. Auch im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren sollen dem beim BMF eingerichteten Rechtsschutzbeauftragten umfangreiche Aufsichts-, Kontroll- und Beschwerderechte zukommen. Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten sollen die Zuständigkeitsbestimmungen hinsichtlich der Vorsitzenden der Spruchsenate für sämtliche Zwangsmaßnahmen erweitert werden, um dem voraussichtlich erhöhten Arbeitsanfall Rechnung zu tragen.
Weitere Änderungen im FinStrG betreffen eine Regelung zur gerichtlichen Zuständigkeit für belangte Verbände, Ergänzungen der Umsetzung der RL (EU) 2016/1919 sowie die Beseitigung von Redaktionsversehen.
Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO)
Die Abgabenentrichtung mittels Barzahlung soll nur noch bis maximal 10.000 EUR pro Tag möglich sein, um einerseits dem Ziel der Verhinderung von Geldwäsche & Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen und andererseits den Verwaltungsaufwand iZm der Bargeldlogistik beim Finanzamt Österreich zu reduzieren (Novellierung § 211 BAO).
Zudem sollen entrichtete Umsatzsteuern und bestimmten Abzugsteuern (insb. Lohnsteuer und KESt für Ausschüttungen) von darauffolgenden insolvenzbedingten Anfechtungen ausgenommen werden, um der Sonderstellung der Republik Österreich als öffentlich-rechtliche Zwangsgläubigerin zumindest in jenen Fällen Rechnung zu tragen, in denen die Abgabenentrichtung den insolventen Schuldner wirtschaftlich nicht belastet hat. Ebenso sollen für diese Abgabenarten bestellte oder erworbene Sicherheiten und Pfändungspfandrechte keiner insolvenzrechtlichen Anfechtung mehr unterliegen (neuer § 211a BAO).
Weitere Gesetzesänderungen
- Normverbrauchsabgabegesetz: Die aktuelle Vergütungsregelung für die NOVA sei nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und soll daher entsprechend angepasst werden. Weiters sollen Verwaltungsvereinfachungen (Selbstberechnung durch Generalimporteure, Verminderung von Fällen) und div. Klarstellungen vorgesehen werden. Insbesondere sind auch Einschränkungen bei der NOVA-Erstattung iZm Fahrzeugverkäufen ins Ausland beabsichtigt.
- Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz: Die Änderung im oa FinStrG hinsichtlich des Vorsitzenden der Spruchsenate soll ebenso in der Europäischen Ermittlungsordnung übernommen werden.
- COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (Novellierung COFAG-NoAG): Es sollen ergänzende Regelungen und Klarstellungen normiert werden. Insbesondere kann der Bund (nach erfolgter Übernahme der COFAG-Agenden) künftig aufgrund eines Fördervertrages zu gewährende finanzielle Leistungen mit fälligen Abgabenrückständen - bei entsprechender Richtigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit der Forderungen - aufrechnen (Aufrechnung iS §§ 1438 ff ABGB).
- Zollrechts-Durchführungsgesetz: Mit dieser Gesetzesänderung sollen Maßnahmen der Betrugsbekämpfungskommission umgesetzt werden.
FAZIT
Die Gesetzwerdung der oben skizzierten Neuerungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025 - Teil Steuern) bleibt abzuwarten (Kundmachung im Bundesgesetzblatt). Die oa Änderungen sollen grundsätzlich allesamt bereits mit 1.1.2026 in Kraft treten.
Wie bereits eingangs avisiert, werden wir Sie über einzelne praxisrelevante Neuerungen in weiteren NEWS-Beiträgen noch detaillierter informieren.
Für weitere Fragen zum BBKG 2025 stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages bzw auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Corporate Tax" sowie auch aus den übrigen Fachbereichen gerne zur Verfügung!