NEWS  |   |  

ACCOUNTING | Pfand: Unterschiede in Verbuchung und Umsatzsteuer

Pfand ist nicht gleich Pfand – und genau das wird in der Praxis oft unterschätzt. Mit der Einführung des Einwegpfandsystems seit 2025 ergeben sich nicht nur ökologische Verbesserungspotentiale, sondern auch Unterschiede in der Verbuchung und der umsatzsteuerlichen Handhabung. Während Mehrwegpfand Teil der Leistung ist, handelt es sich beim Einwegpfand um einen typischen durchlaufenden Posten – mit spürbaren Auswirkungen auf Kontierung, Rechnungslegung und umsatzsteuerliche Behandlung. Worauf zu achten ist und wie eine korrekte Abbildung in der Praxis gelingt, zeigen wir im folgenden Beitrag.

Abgrenzung Einweg- vs Mehrwegpfand

In Österreich wurde das Einwegpfandsystem für Kunststoff- und Metallgetränkeverpackungen (0,1–3,0 Liter) in 2025 eingeführt. Ziel ist insbesondere die Erhöhung der Recyclingquote und die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Dabei ist zwischen Einweg- und Mehrwegpfand strikt zu unterscheiden, da sich daraus unterschiedliche buchhalterische und umsatzsteuerliche Konsequenzen ergeben.

Während Mehrwegpfand Teil der Wertschöpfungskette des Unternehmens ist, stellt Einwegpfand einen durchlaufenden Fremdbetrag dar. 

Mehrwegpfand

  • Rückgabe dient der Wiederverwendung der Verpackung (zB Glasflaschen)
  • Verpackung bleibt wirtschaftlich dem Unternehmer zugeordnet
  • Pfand ist Bestandteil der Lieferung (einheitliche Leistung) / Teil des Lieferentgelts

Einwegpfand

  • Rückgabe dient ausschließlich der Verwertung/Rückführung in den Recyclingkreislauf
  • Einhebung erfolgt im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH)
  • wirtschaftlich liegt eine Kautionsfunktion vor, wodurch kein Leistungsbestandteil vorliegt (kein Leistungsentgelt, durchlaufender Posten)

 

Buchhalterische Behandlung

Da das Mehrwegpfand in der Praxis seit vielen Jahren bekannt ist, wirft die buchhalterische und umsatzsteuerliche Behandlung üblicherweise kaum Zweifelsfragen auf. Aufgrund der abweichenden Logik bringt das Einwegpfand eine eigenständige und differenzierte buchhalterische Handhabung mit sich.

Mehrwegpfand

Beim Mehrwegpfand besteht eine Rückerstattungspflicht gegenüber dem Kunden, wenn das Leergut zurückgegeben wird. Aus buchhalterischer Sicht wird das vereinnahmte Pfand daher zunächst als Verbindlichkeit erfasst.

Im Zeitpunkt des Verkaufs führt die Einhebung des Pfands zu einem Passivposten (Pfandverbindlichkeit). Wird das Leergut vom Kunden retourniert, ist diese Verbindlichkeit durch Auszahlung des Pfands wieder auszugleichen. Erfolgt hingegen keine Rückgabe, ist die Pfandverbindlichkeit erfolgswirksam als sonstiger betrieblicher Ertrag aufzulösen.

Ergänzend ist zu beachten, dass Mehrweggebinde selbst – wie etwa Paletten oder Kisten – häufig im Anlagen- bzw Umlaufvermögen abgebildet werden. Die damit verbundenen Pfandbeträge sind jedoch unabhängig davon stets gesondert als Verbindlichkeit auszuweisen.

Einwegpfand

Das Einwegpfand unterscheidet sich in seiner buchhalterischen Behandlung grundlegend, da es keinen Bestandteil der Leistungserbringung darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen klassischen Durchlaufposten.

Die Vereinnahmung und Rückerstattung des Einwegpfands sind daher ausschließlich über Bestandskonten (Forderung/Verbindlichkeit) abzuwickeln (keine Erfassung über die Gewinn- und Verlustrechnung). 

Konkret bedeutet dies: Beim Verkauf wird der Pfandbetrag gemeinsam mit den Umsatzerlösen vereinnahmt, jedoch getrennt als Verbindlichkeit gegenüber der zentralen Stelle erfasst. Im Zuge der Rückerstattung an den Kunden bzw der Weiterleitung an die zentrale Stelle wird diese Verbindlichkeit entsprechend wieder ausgebucht.

Alternativ kann die Abbildung auch über gesonderte Durchlaufkonten erfolgen. Entscheidend ist in jedem Fall die strikte Trennung vom eigentlichen Umsatz, um eine korrekte Darstellung sowohl in der Buchhaltung als auch in der Rechnungslegung sicherzustellen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung

Mehrwegpfand

Das Mehrwegpfand stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht eine Nebenleistung zur Hauptleistung dar. Dementsprechend ist auf das Pfand derselbe Umsatzsteuersatz anzuwenden.

Die Umsatzsteuerschuld entsteht daher bereits im Zeitpunkt des Verkaufs, und zwar inklusive des vereinnahmten Pfandbetrags. Wird das Leergut später retourniert und das Pfand an den Kunden zurückerstattet, kommt es zu einer entsprechenden Entgeltsminderung, die auch umsatzsteuerlich zu berücksichtigen ist. In der Praxis erfordert dies eine Korrektur der ursprünglich abgeführten Umsatzsteuer.

Einwegpfand

Das Einwegpfand ist demgegenüber umsatzsteuerlich anders zu beurteilen. Es stellt keine Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung dar, sondern erfüllt ausschließlich eine Kautionsfunktion. Die Einhebung erfolgt durch den Unternehmer im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH) und es liegt kein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.

Aus diesem Grund ist das Einwegpfand als durchlaufender Posten im Sinne des § 4 Abs. 3 UStG zu behandeln. 

Demnach wird auf den Pfandbetrag keine Umsatzsteuer eingehoben. Der Pfandbetrag ist auf Rechnungen gesondert auszuweisen und mit 0 % Umsatzsteuer darzustellen. Dieser separate Ausweis ist wesentlich, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass weder die Vereinnahmung noch die Rückerstattung des Einwegpfands eine Änderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage bewirkt. Ein gesonderter Hinweis auf die Einhebung „im Namen und auf Rechnung der EWP“ ist dabei nicht zwingend erforderlich.

 

FAZIT

Die Einführung des Einwegpfandsystems führt in der Praxis zu einer klaren Zweiteilung der Pfandlogik. Entscheidend ist dabei die grundlegende Abgrenzung: Während Mehrwegpfand als Bestandteil der Leistung zu qualifizieren ist und somit umsatzsteuerlich relevant sowie grundsätzlich erfolgswirksam behandelt wird, stellt Einwegpfand eine reine Kaution dar. Es ist nicht steuerbar und als durchlaufender Posten ohne Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden.

Aus dieser Differenzierung ergeben sich wesentliche Anforderungen an die praktische Umsetzung. Insbesondere ist eine klare Trennung der Kontierung von Einweg- und Mehrwegpfand erforderlich. Darüber hinaus muss ein korrekter Ausweis auf Rechnungen und in Kassensystemen sichergestellt werden. Im Bereich des Mehrwegpfands ist zudem die umsatzsteuerliche Behandlung im Zusammenhang mit Entgeltsminderungen bei Rückgabe sorgfältig zu beachten.

 

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines „Corporate Tax“ und “Indirect Tax & Customs” gerne zur Verfügung.

Denken Sie darüber nach, Ihre Prozesse im Bereich der Rechnungslegung eventuell neu zu gestalten? Dann lassen Sie uns gerne in einem unverbindlichen Gespräch gemeinsam herausfinden, wie Outsourcing im Bereich der Buchhaltung und Bilanzierung vielleicht auch in Ihrem Unternehmen zu mehr Effizienz und Erfolg führen könnte. Mehr Informationen …