BILANZIERUNG | Update zur Beteiligungsbewertung nach UGB
Mit der kürzlich veröffentlichten Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 24 zur Beteiligungsbewertung nach UGB erfolgten weitere Klarstellungen zur Bewertung von Beteiligungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss. Die jüngste Überarbeitung fokussierte sich insbesondere auf den einer Beteiligung zum Bilanzstichtag "beizulegenden Wert". Im nachfolgenden Beitrag möchten wir auf die wesentlichen Änderungen der Stellungnahme und deren Hintergründe näher eingehen.
Die AFRAC-Stellungnahme 24 betreffend die "Bewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach dem UGB" wurde erstmals im November 2014 veröffentlicht und seither mehrmals überarbeitet (vgl ua auch unseren NEWS-Beitrag "BILANZIERUNG | Aktualisierung von AFRAC-Stellungnahmen" vom 15.6.2018). Die letzte Überarbeitung datiert vom April 2026.
Gegenstand von AFRAC 24 sind - nach einer einleitenden Darstellung der unternehmensrechtlichen Gesetzesgrundlagen (Definition von Beteiligungen iS § 189a Z 2 UGB, beizulegender Wert iS § 189a Z 3 UGB, Anschaffungskosten iS § 203 Abs 2 UGB, außerplanmäßige Abschreibungen iS § 204 Abs 2 UGB, Zuschreibungen iS § 208 Abs 1 UGB) - wichtige Einzelfragen der Ermittlung der Anschaffungskosten von Beteiligungen, deren Folgebewertung und damit zusammenhängende Fragen, wobei dem sog. "beizulegenden Wert" iS § 189a Z 3 UGB am jeweiligen Bilanzstichtag zentrale Bedeutung zukommt. Weiters behandelt die Stellungnahme auch div. Einzelfragen in Zusammenhang mit Personengesellschaften.
Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 24
Allgemeiner Überblick
Die überarbeitete AFRAC-Stellungnahme 24 in der aktuellen Fassung vom April 2026 ersetzt die bisherige Fassung vom Dezember 2022 und ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Es handelt sich hiebei um keine grundlegende Neuausrichtung der Beteiligungsbewertung, sondern insbesondere um die Überarbeitung der Bewertungsmaßstäbe in Kapitel 5, welches die Ermittlung des "beizulegenden Werts" behandelt und neu strukturiert bzw stärker danach ausgerichtet wurde, ob für eine zu bewertende Beteiligung eine Veräußerungsabsicht besteht oder nicht. Die bisher separat dargestellten Untergrenzen des beizulegenden Werts (Liquidationswert) wurden nun ebenfalls in Kapitel 5 integriert.
Weiters wurde der bisherige separate Anhang betreffend die Verwendbarkeit von Bewertungsgutachten gestrichen.
Ermittlung des beizulegenden Werts
Die zentrale Überarbeitung betrifft also die Ermittlung des beizulegenden Werts in Kapitel 5 der Stellungnahme. Der "beizulegende Wert" ist nach der unternehmensrechtlichen Definition gemäß § 189a Z 3 UGB "der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt". Die Stellungnahme unterscheidet nun klarer danach, ob die Beteiligung behalten oder veräußert werden soll. Diese Unterscheidung ist wesentlich, weil sie bestimmt, aus welcher Perspektive und nach welchem Wertekonzept die Beteiligung zu bewerten ist.
Keine Veräußerungsabsicht
Besteht keine Veräußerungs- sondern eine Behalteabsicht hinsichtlich der betreffenden Beteiligung, so ergibt sich der beizulegende Wert aus dem subjektiven Unternehmenswert. Dieser ist durch ein angemessenes Schätzverfahren nach anerkannten Bewertungsstandards zu ermitteln und muss intersubjektiv nachvollziehbar sein. Reine individuelle Erwartungen reichen daher nicht aus - die zugrunde gelegten Annahmen müssen plausibel und für sachkundige Dritte nachvollziehbar sein.
Besonders hervorzuheben ist auch die Abgrenzung von berücksichtigungsfähigen Synergieeffekten. Bei bestehender Behalteabsicht dürfen Synergien nur insoweit berücksichtigt werden, als sie durch das bilanzierende Unternehmen selbst oder durch das bewertungsgegenständliche Beteiligungsunternehmen oder durch direkte bzw indirekte Tochterunternehmen dieser beiden Unternehmen realisierbar sind. Synergien bei Mutter- oder Schwesterunternehmen haben hingegen außer Ansatz zu bleiben. Bei der Beteiligungsbewertung sind ggfs auch Steuerwirkungen als Synergieeffekte zu berücksichtigen (insbesondere Mittelabflüsse aus der globalen Mindestbesteuerung, der Quellenbesteuerung von Dividenden sowie der Hinzurechnungsbesteuerung).
Auch für zum Bewertungsstichtag noch nicht eingeleitete strukturverändernde Maßnahmen gelten relativ strenge Anforderungen: Maßnahmen, die bis zum Abschlussstichtag noch nicht eingeleitet wurden, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn ihre Durchführung hinreichend konkretisiert, beabsichtigt und ausreichend wahrscheinlich ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn bereits Beschlüsse in Aufsichtsgremien, behördliche Bewilligungen oder verbindliche Finanzierungszusagen bis zur Feststellung des Jahresabschlusses des die Beteiligung haltenden Unternehmens vorliegen. Diese Absichten und Überlegungen sind entsprechend zu dokumentieren und festzuhalten.
Eine wesentliche Ergänzung fand auch im Zusammenhang mit den oa anerkannten Bewertungsstandards statt. Während in der Vorfassung vom Dezember 2022 insbesondere auf das (österreichische) Fachgutachten KFS/BW 1 zur Unternehmensbewertung verwiesen wurde, wird in der überarbeiteten Stellungnahme neben KFS/BW 1 nunmehr auch auf den Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) sowie auf das Bewertungskonzept gemäß IAS 36 als anerkannter betriebswirtschaftlicher Bewertungsstandard im Zusammenhang mit der Ermittlung des subjektiven Unternehmenswerts hingewiesen.
Veräußerungsabsicht
Besteht hingegen eine Veräußerungsabsicht für die bewertungsgegenständliche Beteiligung, so entspricht der beizulegende Wert dem Marktwert (potenziellen Marktpreis).
Eine Veräußerungsabsicht ist insbesondere dann gegeben, wenn sie am Bilanzstichtag bestanden hat (angemessene Dokumentation) und der Veräußerungsbeschluss durch die zuständigen Organe bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bereits gefasst wurde.
Betreffend Marktwert ist hier vorrangig auf ein verbindliches Kaufanbot abzustellen. Liegt ein solches nicht vor, sind Marktpreise (Börsenkurse, realisierte Transaktionspreise) oder bei deren Fehlen vergleichbare Transaktionen oder ein angemessenes Schätzverfahren nach anerkannten Bewertungsstandards heranzuziehen.
Bei einer solchen marktorientierten Bewertung dürfen nur jene Synergieeffekte berücksichtigt werden, die auch von typischen Käufern realisiert und im Kaufpreis abgegolten würden. Spezifische Synergieeffekte eines bestimmten Erwerbers bleiben hingegen außer Ansatz. Zusätzlich ist auf eine Stand-Alone-Bewertung zu achten, da im Falle einer Veräußerung Synergien durch das bilanzierende Unternehmen in der Regel nicht mehr genutzt werden können.
Betreffend bis zum Stichtag noch nicht eingeleitete strukturverändernde Maßnahmen wird auf obenstehende Erläuterungen verwiesen.
Der Liquidationswert bleibt - ungeachtet der Verkaufsabsicht bzw auch weiterhin - die Untergrenze des beizulegenden Werts für jede Beteiligungsbewertung, es sei denn, es bestehen rechtliche oder faktische Zwänge zur Fortführung des Beteiligungsunternehmens. Damit kommt einer entsprechenden Begründung und Dokumentation der Wertuntergrenze auch weiterhin besondere Bedeutung zu.
KFS/BW 1 und KFS/BW 1 E9 als methodischer Hintergrund
Die Anpassung der AFRAC-Stellungnahme 24 erfolgte vor allem auch vor dem Hintergrund der vorangegangenen grundlegenden Überarbeitung des Fachgutachtens KFS/BW 1 des Fachsenats für Unternehmensbewertung der KSW. Das KFS/BW 1 wurde am 6.11.2025 neu gefasst und ersetzt das bisherige Fachgutachten aus dem Jahr 2014 (siehe zu den wesentlichen Änderungen bereits unseren NEWS-Beitrag "UNTERNEHMENSBEWERTUNG | Update Fachgutachten KFS/BW 1" vom 25.2.2026). Das sohin aktualisierte KFS/BW 1 beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Unternehmensbewertung und definiert die maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Wertmaßstäbe.
Die zusätzlich veröffentlichten Empfehlungen KFS/BW 1 E 9 ordnen indes diesen betriebswirtschaftlichen Wertmaßstäben rechtlich geprägte Wertbegriffe zu und bilden damit eine methodische Verbindung zwischen rechtlichen Vorgaben und betriebswirtschaftlicher Bewertung. Sie beantworten die Frage, welcher Wertmaßstab des KFS/BW 1 bei rechtlichen Begriffen wie dem beizulegenden Wert, dem gemeinen Wert oder dem Teilwert heranzuziehen ist.
Inhaltlich unterscheidet das Fachgutachten KFS/BW 1 insbesondere zwischen folgenden Wertmaßstäben aus betriebswirtschaftlicher Sicht:
- objektivierter Unternehmenswert
- Marktwert
- typisierter subjektiver Unternehmenswert
- Schiedswert
Als Wertmaßstab in der Rechnungslegung ist bei bestehender Behalteabsicht nach den Empfehlungen des KFS/BW 1 E 9 der typisierte subjektive Unternehmenswert heranzuziehen. Aufgrund unterschiedlicher Faktoren (zB im Zusammenhang mit Synergieeffekten) können sich etwaige Abweichungen von den Vorgaben des Fachgutachtens KFS/BW 1 für die Ermittlung von typisierten subjektiven Unternehmenswerten und bei der Ermittlung des beizulegenden Werts von Unternehmen(santeilen) bei Halteabsicht nach der AFRAC-Stellungnahme 24 zur Beteiligungsbewertung nach dem UGB ergeben (siehe KFS/BW 1 E 9 Rz 13).
Bei bestehender Veräußerungsabsicht entspricht der beizulegende Wert hingegen dem Marktwert. Auch hier können sich aber aufgrund unterschiedlicher Faktoren Abweichungen ergeben (siehe KFS/BW 1 E 9 Rz 16).
Exkurs: Beteiligungsbewertung im Steuerrecht
Aus steuerlicher Sicht sind - nach Fachgutachten KFS/BW 1 - im Zusammenhang mit der Unternehmensbewertung ebenfalls der Marktwert oder der typisierte subjektive Unternehmenswert heranzuziehen. Dies ist auch hier abhängig von der Veräußerungs- oder Halteabsicht. Es ist daher jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, ob die aus unternehmensrechtlicher Sicht aufgestellte Bewertung nach den Vorgaben der AFRAC-Stellungnahme 24 auch für steuerliche Zwecke verwendet werden kann und mit dem Fachgutachten KFS/BW 1 übereinstimmt.
Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass die unternehmensrechtlichen Bestimmungen für die Beteiligungsbewertung grds auch für das Ertragsteuerrecht relevant sind (sog. "Maßgeblichkeitsprinzip"), soferne nicht ausdrückliche davon abweichende steuerrechtliche Regelungen existieren (steuerliche "lex specialis"). Weiters ist anzumerken, dass der steuerliche "Teilwert" (Definition gemäß § 6 Z 1 EStG) dem oa unternehmensrechtlichen "beizulegenden Wert" (gemäß § 189a Z 3 UGB) sehr ähnlich ist. Im Detail ist jedoch gerade bei der Bewertung von Beteiligungen eine relativ strenge Verwaltungspraxis (vgl insb. Rz 2230 ff EStR) und restriktive Rechtsprechung zu konstatieren, die häufig zu Abweichungen von Beteiligungswertansätzen zwischen UGB- und Steuerbilanz führt.
Gänzliche (methodische) Unterschiede bei Bilanzansätzen bestehen bei Beteiligungen an Personengesellschaften, zumal hier nach Unternehmensrecht der beizulegende Wert analog zu Kapitalgesellschaften zu betrachten ist (siehe Kapitel 6 in AFRAC 24), während im Ertragsteuerrecht für Mitunternehmeranteile die "Spiegelbildmethode" zur Anwendung kommt.
Zu besonderen steuerlichen Bewertungsanlässen kommt mitunter auch der im Bewertungsgesetz (BewG) geregelte "gemeine Wert" zur Anwendung (zB für Stiftungsakte oder bei Wegzugsbesteuerung). Aus aktuellem Anlass sei auch an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass das derzeit noch im Gesetzwerdungsprozess befindliche Budgetbegleitgesetz 2027-2028 zu einer deutlichen Verschärfung der Regelungen in § 13 BewG führen wird und - bereits mit (Rück-)Wirkung ab 11.6.2026 - in bestimmten Fällen auch ein einzelner, uU auch zeitlich nachgelagerter Verkaufsvorgang zur Ableitung des gemeinen Werts einer bestimmten Beteiligung herangezogen werden kann (vgl im Detail unseren NEWS-Beitrag "BBG 2027-2028 | Neuerungen in der Unternehmensbesteuerung" vom 7.7.2026, der jedoch noch auf der Regierungsvorlage basierte und es noch zu div. Änderungen in der am 8.7.2026 vom Nationalrat beschlossenen Finalfassung kam).
FAZIT
Die jüngste Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 24 vom April 2026 ist keine gänzliche Neuausrichtung der Beteiligungsbewertung nach UGB, sondern bringt insbesondere eine klarere Struktur und präzisere Einordnung des "beizulegenden Werts". Dabei ist vor allem entscheidend, ob eine Halte- oder Veräußerungsabsicht hinsichtlich der bewertungsgegenständlichen Beteiligung besteht.
Für die Bilanzierungspraxis bedeutet das: Bewertungen müssen nachvollziehbar begründet, Annahmen plausibel dokumentiert und Sonderaspekte wie Synergien, strukturverändernde Maßnahmen sowie der Liquidationswert als Wertuntergrenze sorgfältig geprüft werden. Insgesamt steigen damit die Anforderungen an eine saubere Dokumentation und eine konsistente Bewertungslogik. Beteiligungshaltende Unternehmen sollten daher zeitgerecht prüfen, ob die bestehenden Bewertungsprozesse, Gutachten und Planungsunterlagen den neuen Anforderungen entsprechen. Die aus AFRAC 24 idgF resultierenden Neuerungen sind erstmals für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2026 zu beachten.
Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines “Audit” und „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!