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AUSSCHÜTTUNGEN | Neue Meldepflicht für GSVG-pflichtige Geschäftsführer!

Presslmayer Elisabeth  |  Rogl Peter

Ausschüttungen aus Kapitalgesellschaften sind mittels elektronischer Meldung dem Finanzamt mitzuteilen, wobei seit 1.1.2016 ausdrücklich auch Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH zu deklarieren sind. Diese Info wird auch der Sozialversicherungsanstalt weitergeleitet, um diese Einkünfte ggfs in die SV-Beitragsgrundlage einzubeziehen, was zu erheblichen Beitragsnachzahlungen führen kann! 

Für Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn einer Kapitalgesellschaft hat gemäß §§ 93 ff EStG neben der zeitgerechten Abfuhr einer einzubehaltenden Kapitalertragsteuer binnen Wochenfrist (seit 1.1.2016 grds 27,5 % KESt für Gewinnausschüttungen an natürliche Personen) auch eine elektronische KESt-Anmeldung über FinanzOnline an das Finanzamt zu erfolgen. In diesem Zusammenhang ist neben den ertragsteuerlichen Aspekten auch eine eventuelle Sozialversicherungspflicht für Ausschüttungen an der GSVG-Pflichtversicherung unterliegende Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs zu beachten, welche seitens der Versicherungsträger in letzter Zeit zunehmend strenger exekutiert wird (vgl zur bisherigen Rechtslage und Verwaltungspraxis bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>„GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN | GSVG-Pflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer?“ vom 17.8.2014). Ab 1.1.2016 sind diese Ausschüttungen bzw die Daten der empfangenden Personen jeweils explizit im Rahmen der elektronischen KESt-Anmeldung bekanntzugeben. 

Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer

Schon nach bisheriger Rechtslage sind Ausschüttungen an wesentlich beteiligte und gemäß § 2 Abs 1 Z 3 und 4 GSVG pflichtversicherte Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs als „Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafter“ grundsätzlich in die GSVG-Beitragsgrundlage gemäß § 25 Abs 1 GSVG einzubeziehen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Unternehmensrechtlicher Geschäftsführer,

  • der als Gesellschafter mehr als 25 % der Anteile an der GmbH hält

  • und nicht bereits ASVG-pflichtversichert ist bzw

  • die GmbH Pflichtmitglied bei der Wirtschaftskammer ist. 

Da die Ausschüttungen einer GmbH an natürliche Personen aber grundsätzlich mittels KESt-Abzug endbesteuert sind und daher nicht in der Einkommensteuererklärung aufscheinen, erhielten naturgemäß auch die Sozialversicherungsträger bis dato keine automatischen bzw standardisierten Informationen über solche Ausschüttungen. Die betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer traf bis dato auch keine besondere Meldepflicht über die Art, Höhe und Zusammensetzung der erzielten Einkünfte. Ausschüttungen waren vielmehr nur dann zu melden, wenn eine explizite Rückfrage der zuständigen Sozialversicherungsanstalt eingegangen war.

Zusatzangaben in der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ab 1.1.2016

Dem bisherigen Informationsdefizit der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVAGW) wurde mit dem aktuellen „Handbuch Kapitalertragsteuer-Anmeldung (Ka1) in FinanzOnline“ des BMF nunmehr durch zusätzliche Pflichtfelder für Ausschüttungen ab 1.1.2016 offenbar Einhalt geboten. Das um einen eigenen Punkt4. Ausschüttungen an GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbH“ erweiterte KESt-Anmeldungsformular verlangt nämlich folgende personenbezogenen Zusatzdaten

  • Name des Sozialversicherungspflichtigen

  • Sozialversicherungsnummer

  • Bruttobetrag der Ausschüttung 

Im Handbuch wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Angaben unabhängig davon zu machen sind, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung iS § 4 Abs 12 EStG zu qualifizieren ist bzw ob sie überhaupt zur sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage gehört. 

Fazit

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die bereits mit ihren laufenden Bezügen bzw übrigen Einkünften die monatliche GSVG-Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 5.670 EUR) übersteigen, ergeben sich durch die erweiterte Meldepflicht keine Änderungen bzw keine negativen Auswirkungen. Für alle darunter liegenden Personen können sich aufgrund von Ausschüttungen hingegen uU relativ hohe Sozialversicherungsbelastungen bzw Nachzahlungen von GSVG-Beiträgen ergeben. Wir empfehlen daher, zeitgerecht vor einer geplanten Ausschüttung die individuelle steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Situation jedes einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführers im Detail zu analysieren. Die Verfasser helfen Ihnen dabei gerne!