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BELGIEN | USt-Änderung für Bauleistungs-Reverse Charge ab 1.1.2023!

Mit dem Jahreswechsel wurde in Belgien das für Bauleistungen ansässiger Steuerpflichtiger normierte Reverse Charge-Verfahren geändert. Neu ist seit 1.1.2023, dass die Steuerschuld nunmehr auch auf Leistungsempfänger übergeht, der in Belgien regulär (ohne freiwillige Fiskalvertretung) umsatzsteuerlich registriert sind. Im nachfolgenden Beitrag erfahren Sie nähere Details zur Anwendung des geänderten belgischen Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens.


​​​​​​​Das belgische Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren ist auf grundstücksbezogene Leistungen anzuwenden. Die maßgebliche Rechtsgrundlage findet sich im Artikel 20 des Königlichen Dekrets Nr. 1 des belgischen Mehrwertsteuergesetzes (Article 20 of Royal Decree No 1).

Das Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahren ist zwingend anzuwenden, sofern eine „Bauleistung“ vorliegt und die normierten Voraussetzungen hiefür zutreffen:
 

Umfang von Bauleistungen


Als „Bauleistungen“ werden sämtliche Leistungen an unbeweglichen Gütern („Immobilienarbeiten“) angesehen. Im Speziellen sind Bauleistungen alle Arbeiten zur Errichtung, zur Umgestaltung, zur Fertigstellung, zum Ausbau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zur Reinigung oder zum Abriss eines Grundstücks oder eines Teiles davon sowie alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der festen Verbindung beweglicher Sachen mit einem Grundstück stehen.
 

Anwendungsvoraussetzungen


Folgende Voraussetzungen müssen für die (ggfs zwingende) Anwendung des RC-Verfahrens für Bauleistungen vorliegen:
 

Leistender Unternehmer

Der leistende Unternehmer muss in Belgien ansässig sein, also seinen Sitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Belgien haben, und eine Bauleistung in Belgien erbringen.
 

Leistungsempfänger

Es ist grundsätzlich NICHT erforderlich, dass der Leistungsempfänger als Generalunternehmer tätig wird.

Bis 31.12.2022 musste der Leistungsempfänger entweder in Belgien ansässig sein (Sitz oder umsatzsteuerliche Betriebsstätte) oder als ausländischer Unternehmer mit freiwilliger Fiskalvertretung in Belgien umsatzsteuerlich registriert sein.

Ab 1.1.2023 reicht bereits die umsatzsteuerliche Registrierung eines ausländischen Unternehmens – auch ohne einer freiwilligen Fiskalvertretung - für die Übernahme der Steuerschuld. ​​​​​​​

Treffen diese Voraussetzungen zu, muss der belgische Bauleister zwingend „netto“ - unter Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens - fakturieren. Eine falsche Abrechnung mit belgischer Umsatzsteuer würde nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Nachstehendes Beispiel soll die neue Bestimmung nochmals veranschaulichen:

  • Sachverhalt: Ein österreichisches Unternehmen, welches in Belgien umsatzsteuerlich registriert ist, jedoch keinen Fiskalvertreter bestellt hat, beauftragt einen belgischen Subunternehmer mit Fundamentierungsarbeiten für eine Kraftwerksanlage.
     
  • Lösung: Der belgische Subunternehmer erbringt eine „Bauleistung“ und muss daher an den österreichischen Auftraggeber netto unter Anwendung des belgischen Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens abrechnen. Dies ist auf der Rechnung entsprechend zu vermerken. Eine Verrechnung mit belgischer Umsatzsteuer wäre unrichtig. Sollte der belgische Subunternehmer dennoch mit belgischer Umsatzsteuer fakturieren, stünde dem österreichischen Auftraggeber kein Vorsteuerabzug zu.

 

FAZIT


Sofern Sie als ausländischer Unternehmer in Belgien umsatzsteuerlich registriert sind und Ihrerseits in Belgien ansässige Unternehmen mit Leistungen beauftragen, sollten Sie prüfen, ob Ihre belgischen Subunternehmer mit „Bauleistungen“ beauftragt werden, da Bauleistungen eines in Belgien ansässigen (Sub-)Unternehmers seit 1.1.2023netto“ - unter Anwendung des Bauleistungs-Reverse Charge-Verfahrens - an registrierte Leistungsempfänger abzurechnen sind.  

Eine freiwillige Fiskalvertretung benötigen Sie nur noch dann, wenn Sie nicht-belgische (ausländische) Unternehmen mit einer in Belgien steuerbaren Leistung beauftragen und hiefür das allgemeine Reverse Charge-Verfahren zur Anwendung kommen soll.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung dieser oder anderer umsatzsteuerrechtlichen Änderungen benötigen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs" jederzeit gerne zur Verfügung!