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UMGRÜNDUNGEN | Highlights aus dem UmgrStR-Wartungserlass 2025

Mit dem vor kurzem veröffentlichten Begutachtungsentwurf des Wartungserlasses 2025 der Umgründungssteuerrichtlinien (UmgrStR-WE 2025) werden – über die regelmäßige inhaltliche Wartung hinaus - zahlreiche rechtliche Änderungen und Aktualisierungen seit der letzten Fassung eingearbeitet: insbesondere durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024), die Umgründungsmeldeverordnung (UmgrMV), das Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 (GenRÄG 2024), sowie auch Klarstellungen, Fehlerkorrekturen und höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die Begutachtungsfrist läuft bis zum 08.09.2025. Wir möchten Ihnen im Rahmen dieses Beitrages einen Überblick über die aus unserer Sicht interessanten Änderungen, Klarstellungen und Neuerungen geben.

Meldung gem § 13 UmgrStG über FinanzOnline

Für nach dem 30. 06.2025 vertraglich unterfertigte Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen ist in Fällen der Finanzamtszuständigkeit nunmehr eine strukturierte Meldung gem § 13 UmgrStG über FinanzOnline vorzunehmen. Die UmgrMV regelt in einheitlichen und standardisierten Vorgaben die Form, den Aufbau und den Inhalt der Meldung sowie das Verhältnis zur Anzeige gem § 43 Abs 1 UmgrStG. Zur Erinnerung: Bei Einbringungen etwa liegt eine Finanzamtszuständigkeit gem § 13 Abs. 1 UmgrStG dann vor, wenn mit der Einbringung keine Sachgründung oder Kapitalerhöhung verbunden ist.

Die neue Funktion ist in Finanz Online unter dem Reiter „Weitere Services“ und dem Menüpunkt „Anzeige (§ 43 Abs 1 UmgrStG) / Meldung (§ 13 Abs 1 UmgrStG) einer Umgründung“ zu finden.

Im vorliegenden Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 finden sich Ausführungen und nähere Informationen zur UmgrMV, insbesondere zum meldenden Steuerpflichtigen, zur elektronischen Einreichung, zum Verhältnis von Meldung und Anzeige sowie zu den inhaltlichen Mindestanforderungen.

Meldender Steuerpflichtiger

Gem § 2 Abs 1 UmrMV hat die Meldung durch einen an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen zu erfolgen (nachfolgend „meldender Steuerpflichtiger“). Grundsätzlich trifft die Meldepflicht sowohl den Steuerpflichtigen, der das Vermögen überträgt, als auch denjenigen, der es übernimmt. Die Vertragspartner können untereinander festlegen, dass der Umgründungsvorgang durch eine der Parteien gemeldet wird und dadurch die Meldeverpflichtung für alle Beteiligten erfüllt wird. U.e. empfiehlt es sich, die Verpflichtung zur Vornahme der Meldung im Rahmen z.B. des Einbringungsvertrages schriftlich einer Partei aufzuerlegen und in diesem Zusammenhang alle notwendigen Bevollmächtigungen zu erteilen.

Der  Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 nennt einige Sonderfälle zum meldenden Steuerpflichtigen:

  • Reine Arbeitsgesellschafter: Nimmt ein reiner Arbeitsgesellschafter an einer Umgründung teil (etwa im Rahmen eines Zusammenschlusses gemäß Art. IV UmgrStG), ist er iSd UmgrMV kein meldender Steuerpflichtiger, da er kein Vermögen überträgt. Allerdings muss der meldende Steuerpflichtige den Arbeitsgesellschafter in der strukturierten Meldung in Finanz Online als „Übertragenden“ angeben.
  • Mitunternehmerschaft: Wird Vermögen durch eine Mitunternehmerschaft übertragen oder übernommen, so ist iSd UmgrMV die Mitunternehmerschaft selbst der meldende Steuerpflichtige, und nicht die dahinter stehenden Gesellschafter.
  • Vermögensverwaltende Personengesellschaft: Überträgt eine vermögensverwaltende Personengesellschaft Kapitalanteile, gelten die dahinterstehenden Gesellschafter ertragsteuerlich als „übertragende“ Steuerpflichtige. Somit sind sie neben der übernehmenden Körperschaft die meldeverpflichtete Steuerpflichtigen, jedoch nicht die Personengesellschaft selbst.

Sofern der von den Umgründungspartnern festgelegte meldende Steuerpflichtige über eine inländische Steuernummer verfügt, hat dieser die Meldung elektronisch über FinanzOnline zu übermitteln. Verfügt der andere Umgründungspartner (noch) über keine inländische Steuernummer ist dies nach den Ausführungen im Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 unschädlich. Die Angaben für den anderen Umgründungspartner beschränken sich dann auf dessen Namen und dessen Anschrift sowie auf die ausländische Steuernummer. 

Gem § 13 Abs. 1 UmgrStG ist die Meldung grundsätzlich bei dem für die Erhebung der Körperschaft zuständigen Finanzamt der übernehmenden Körperschaft vorzunehmen. Nach den Ausführungen in Rz 785c des Begutachtungsentwurfs gilt eine elektronische Meldung allerdings auch dann als bei der zuständigen Abgabenbehörde iSd § 13 Abs 1 UmgrStG eingebracht, wenn diese durch den Einbringenden erfolgt und für den Einbringenden nicht auch das für die übernehmende Körperschaft zuständige Finanzamt zuständig ist. D.h., wäre etwa für die übernehmende Körperschaft das Finanzamt für Großbetriebe (FAG) zuständig, müsste nach § 13 Abs. 1 UmgrStG die Meldung beim FAG erfolgen. Ist für den meldenden Steuerpflichtigen allerdings das Finanzamt Österreich (FAÖ) zuständig und erfolgt daher die elektronische Meldung beim FAÖ, gilt sie nach Rz 785c des Begutachtungsentwurfs dennoch als bei der zuständigen Finanzbehörde eingebracht. Erfolgt die Meldung allerdings in Papierform mittels des Formulars “Umgr 1” - weil etwa der meldende Steuerpflichtige über keine inländische Steuernummer verfügt - hat die Meldung beim für die übernehmenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu erfolgen! Das gilt im Übrigen auch für alle vor dem 30.06.2025 unterfertigten (bzw. beschlossenen) Umgründungen.

Konsequenzen bei fehlenden bzw. unrichtigen Inhalten

Gem § 3 Abs 1 und Abs 2 UmgrMV müssen Meldungen gem § 13 UmgrStG bestimmte Pflichtangaben enthalten. Laut dem Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 ist bei fehlerhaften oder unrichtigen Inhalten einer strukturierten Meldung, zwischen wesentlichen und unwesentlichen Angaben zu unterscheiden.

Wesentliche Angaben
Fehlerhafte oder unrichtige wesentliche Angaben führen dazu, dass keine Meldung iSd § 13 UmgrStG vorliegt. Eine Vervollständigung ist ausgeschlossen, und die rechtlichen Konsequenzen bestehen darin, dass die Begünstigungen des UmgrStG für den Umgründungsvorgang nicht anwendbar sind. Insbesondere kann der rückwirkende Stichtag nicht in Anspruch genommen werden. Zu den wesentlichen Angaben zählen folgende Informationen:

  • der Einbringungsstichtag
  • Angaben zu den Steuerpflichtigen, die Vermögen übertragen, und zu denen, die es übernehmen
  • Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen
  • Angaben zur Gewährung einer Gegenleistung

Unwesentliche Angaben
Im Gegensatz zu den wesentlichen Angaben führen fehlerhafte oder unvollständige unwesentliche Angaben lediglich zu einer unvollständigen Meldung, die nach Aufforderung durch das Finanzamt, innerhalb einer zwei Wochen Frist korrigiert werden können. 

Dazu zählen etwa Schreib- oder Tippfehler, falsche Auswahlfelder im Dropdown-Menü oder fehlerhafte Angaben zum Bestand von Verlust-, Zins- oder EBITDA-Vorträgen. 

Auch das fehlende oder unvollständige Hochladen von in § 3 Abs 1 UmgrMV genannten Unterlagen in Finanz Online kann fristgerecht nachgeholt und die Meldung somit vervollständigt werden.

Verhältnis der Meldung zur Anzeige

Mit Abgabe der strukturierten Meldung im Finanz Online erfüllt der meldende Steuerpflichtige gleichzeitig auch seine Anzeigepflicht gem §  43 Abs 1 UmgrStG. Eine gesonderte Anzeige ist nicht erforderlich (§  4 UmgrMV), da die die strukturierte Meldung inhaltlich sämtliche Anforderungen der Anzeige abdeckt.

Die Anzeigeverpflichtung der übrigen, nicht meldenden Steuerpflichtigen, bleibt aber grundsätzlich bestehen. Diese können ihrer Anzeigepflicht entweder gesondert selbst nachkommen – einzeln oder gemeinsam im Rahmen einer kombinierten Anzeige – oder sie im Zuge derselben strukturierten Meldung durch eine kombinierte Meldung/Anzeige miterfüllen lassen. In beiden Fällen ist eine entsprechende Bevollmächtigung durch die nicht meldenden Steuerpflichtigen erforderlich.

In diesem Zusammenhang dürfen wir auf unseren bisherigen Newsletter zu diesem Thema verweisen: UMGRÜNDUNGEN | Umgründungsmeldeverordnung, UMGRÜNDUNGEN | Anzeige der Umgründung über FinanzOnline ab 01.01.2024 sowie UMGRÜNDUNGEN | Neuerungen bei Meldungen bzw. Anzeigen nach dem UmgrStG

Einbringungsfähigkeit von Unternehmenswertanteilen an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft

25 % der Kapitalanteile

Gem § 12 Abs 2 Z 3 Teilstrich 1 erster Fall UmgrStG zählen Kapitalanteile bei der Einbringung zum einbringungsfähigen Vermögen, wenn sie mindestens ein Viertel des gesamten Nennkapitals der einzubringenden Gesellschaft umfassen.

Der Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 stellt noch einmal fest, dass Unternehmenswertanteile an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft aufgrund der gesetzlichen Höchstquote von 24,99 % des Stammkapitals niemals allein ein Viertel des Nennkapitals erreichen und somit nicht einbringungsfähig gem dem ersten Fall sind. Die Einbringungsfähigkeit dieser Anteile kann jedoch gem § 12 Abs 2 Z 3 Teilstrich 1 zweiter Fall UmgrStG ermöglicht werden, wenn der Unternehmenswertbeteiligte auch über Surrogatkapital (z.B. Substanzgenussrechte) verfügt und zusammen mit Unternehmenswertanteilen insgesamt ein Viertel des rechnerischen Wertes der Gesamtanteile erreicht wird. 

Stimmrechtsmehrheit

Gemäß § 12 Abs 2 Z 3 Teilstrich 2 UmgrStG sind auch Kapitalanteile als Vermögen einbringungsfähig, wenn dadurch die Stimmrechtsmehrheit an der übernehmen Gesellschaft vermittelt oder erweitert wird.

Der Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 stellt klar, dass Unternehmenswertanteile an einer Flexiblen Kapitalgesellschaften aufgrund ihrer Stimmrechtslosigkeit weder eine Stimmrechtsmehrheit vermitteln noch eine bestehende Mehrheit erweitern können und somit nicht unter den zweiten Teilstrich fallen. Eine Einbringungsfähigkeit kann jedoch erreicht werden, wenn - zusätzlich zu den stimmrechtslosen Unternehmenswertanteilen - ein Stimmrechtsanteil zunächst an den Inhaber dieser Unternehmenswertanteile übertragen und anschließend gemeinsam mit den Unternehmenswertanteilen in die übernehmende Körperschaft eingebracht werden, die bereits die Mehrheit der Stimmen an der Flexiblen Kapitalgesellschaft hält. In dieser Konstellation führt die Einbringung zu einer Erweiterung der Stimmrechtsmehrheit.

Aufwertungswahlrecht für Grund und Boden gemäß § 16 Abs 6 UmgrStG

Im Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 wird klargestellt, dass im Falle der Einbringung von Mitunternehmeranteilen (§ 12 Abs 2 Z 2 UmgrStG) Grund und Boden im Sonderbetriebsvermögen nach § 16 Abs 6 UmgrStG aufgewertet werden kann, sofern dieser nicht gem § 16 Abs 5 Z 3 UmgrStG zurückbehalten wird.

Darüber hinaus wird ausgeführt, dass im Fall von Grund und Boden im Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft das Aufwertungswahlrecht vom jeweilig einbringenden Mitunternehmer im Ausmaß seiner Beteiligungsquote in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung ist jeweils, dass § 30 Abs 4 EStG bei einer Veräußerung des Grund und Bodens am Einbringungsstichtag (ganz oder eingeschränkt) anwendbar wäre.

Der ermittelte Aufwertungsbetrag erhöht in beiden Fällen den Stand des Einlagenevidenzkontos. In Folge der laufenden Ermittlung der Innenfinanzierung ist sicherzustellen, dass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung im Ausmaß des Aufwertungsbetrags kommt.

Vorliegen eines „sonstigen Ausscheidens“ aufgrund von Folgeumgründungen

Verliert die Republik Österreich im Rahmen einer grenzüberschreitenden Umgründung Besteuerungsrechte am von der Umgründung betroffenen Vermögen, ist der Vorgang insofern grundsätzlich steuerwirksam. Im Verhältnis zu EU/EWR-Staat kann in diesen Fällen allerdings idR das Ratenzahlungskonzept bzw. in bestimmten Fällen der Übertragung, insbesondere von Kapitalanteilen, das Nichtfestsetzungskonzept in Anspruch genommen werden. D.h., es kommt in diesen Fällen trotz grundsätzlicher Gewinnrealisierung zu keiner sofortigen (vollen) Besteuerung. Offene Raten oder eine nicht festgesetzte Steuer werden allerdings dann fällig, wenn das übernommene Vermögen oder in bestimmten Fälle auch Gegenleistungsanteile in der Folge veräußert oder “auf sonstige Art” ausscheiden. Was unter “sonstigem Ausscheiden” alles zu verstehen ist, verursacht in der Praxis erhebliche Unsicherheit.

Im Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 sind daher Klarstellungen zum Vorliegen eines “sonstigen Ausscheidens” vorgesehen:

Wird etwa verschmelzungsbedingt unter Anwendung des Ratenzahlungskonzepts übernommenes Vermögen aus der übernehmenden ausländischen Gesellschaft im Rahmen einer steuerneutralen Folgeumgründung nach ausländischem Recht (mit Buchwertfortführung) auf eine EU- oder EWR-Gesellschaft übertragen - und wäre dieser Vorgang auch nach dem UmgrStG steuerneutral – gehen offene Raten auf den Rechtsnachfolger über. Andernfalls, etwa bei Gewinnverwirklichung oder fehlender Steuerneutralität nach dem UmgrStG, liegt ein sonstiges Ausscheiden vor, das zur vorzeitigen Fälligstellung der offenen Raten führt. 

Beim Nichtfestsetzungskonzept bleibt der Antrag auf Nichtfestsetzung aufrecht, wenn das Vermögen im Rahmen einer steuerneutralen Folgeumgründung auf eine begünstigte EU- oder EWR-Gesellschaft übergeht und der Vorgang auch nach dem UmgrStG steuerneutral wäre. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall erst bei einer Veräußerung oder einem sonstigem Ausscheiden durch den Rechtsnachfolger.

Bei Einbringungen ab 1.1.2016 führt eine Folgeumgründung in Drittstaaten stets zu einem sonstigen Ausscheiden und damit zur vorzeitigen Ratenfälligkeit – selbst wenn der Vorgang iSd UmgrStG steuerneutral ist. Erfolgt die Folgeumgründung hingegen steuerneutral innerhalb der EU oder EWR Raumes und wäre auch nach dem UmgrStG steuerneutral möglich, laufen die Raten weiter. Ein sonstiges Ausscheiden liegt unabhängig von der Steuerneutralität auch bei einer Up-stream-Verschmelzung vor, wenn die übertragende Gesellschaft untergeht.

 

FAZIT

Der Begutachtungsentwurf zum UmgrStR-WE 2025 integriert neben der regelmäßigen inhaltlichen Wartung insbesondere die Neuerungen aus AbgÄG 2024, UmgrMV und GenRÄG 2024, ergänzt durch Klarstellungen, formale Anpassungen, Fehlerkorrekturen und Textstraffungen. Ab 1. Juli 2025 ist für alle nach dem 30. 06.2025 abgeschlossenen Einbringungen, Zusammenschlüsse und Realteilungen in Fällen der Finanzamtszuständigkeit eine strukturierte Meldung (§ 13 UmgrStG iVm der UmgrMV) über FinanzOnline verpflichtend, die zugleich die Anzeige nach § 43 Abs 1 UmgrStG erfüllt.

Klarstellungen wurden zur Einbringungsfähigkeit von Unternehmenswertanteilen an einer Flexiblen Kapitalgesellschaft vorgenommen. Weiterhin behandelt der Entwurf u.a. das Aufwertungswahlrechts für Grund und Boden gemäß § 16 Abs 6 UmgrStG. Auch zum Vorliegen eines „sonstigen Ausscheidens“ aufgrund von Folgeumgründungen gibt es wichtige Präzisierungen

Die obigen Ausführungen stellen lediglich eine auszugsweise Darstellung von Kerninhalten des Begutachtungsentwurfes des neuen Wartungserlasses dar, jedoch ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Wir werden Sie nach Beendigung des Begutachtungsfrist (08.09.2025) über weitere Änderungen informieren.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line “MERGERS & ACQUISITIONS”​​​​​​​ gerne zur Verfügung!