NEWS  |   |  

BETRIEBSSTÄTTEN | Wiederkehrende Kurzzeiteinsätze

Stundenweise Auslandseinsätze gelten in der Praxis häufig als unkritisch. Doch wann führen wiederkehrende Kurzzeiteinsätze abkommensrechtlich zur Begründung einer Betriebsstätte? Entscheidend ist dabei nicht die Anzahl der Einsatzstunden, sondern die organisatorische Bindung an einen konkreten Ort. Das VwGH‑Erkenntnis vom 26.11.2025 zeigt diese Schwelle – EAS 3460 markiert zugleich ihre Grenze. Der Beitrag ordnet beide Leitlinien ein und zeigt, worauf Unternehmen bei wiederkehrenden Auslandseinsätzen achten sollten.

Kernaussagen auf einen Blick

  • Qualitative Kriterien im Vordergrund: Wiederkehrende, auch kurze Einsätze können eine feste Geschäftseinrichtung begründen, wenn sie langfristig organisiert und regelmäßig am selben Ort ausgeübt werden. 
  • VwGH 26.11.2025 (Ra 2024/15/0036): Der abkommensrechtlich relevante „Grad der Ständigkeit“ ist qualitativ zu verstehen. Maßgeblich ist die funktionale und organisatorische Bindung an einen bestimmten Ort – nicht die Anzahl der Einsatzstunden.
  • EAS 3460 (BMF): Bei kurzfristigen Tätigkeiten an wechselnden Einsatzorten liegt mangels organisatorischer Ortsbindung keine feste Geschäftseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA vor – auch bei wiederkehrenden Einsätzen und bestehendem Rahmenvertrag.
  • Praxisrelevanz: Wiederkehrende Service-, Wartungs-, IT- oder Beratungseinsätze mit regelmäßiger Vor-Ort-Präsenz unterliegen einem Betriebsstättenrisiko. Entscheidend sind Strukturen und Ortsbindung.

Abkommensrechtlicher Rahmen: Art. 5 OECD-MA

Art. 5 Abs. 1 OECD-MA definiert die Betriebsstätte als „jede feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“. Daraus werden klassisch drei Kernelemente abgeleitet:

  • Bestand einer ortsbezogenen festen Geschäftseinrichtung (örtliches Element), 
  • ein gewisser Grad an Ständigkeit/Dauerhaftigkeit (zeitliches Element),
  • sowie die Ausübung der Tätigkeit durch diese Einrichtung (funktionales Element). 

Eine ausdrückliche Mindestdauer enthält Art. 5 Abs. 1 OECD-MA nicht. Die häufig zitierte „6-Monats-Faustregel“ des OECD-Kommentars ist kein starres Tatbestandsmerkmal, sondern Ausdruck einer Erfahrungsbetrachtung. Gerade bei wiederkehrenden Kurzzeiteinsätzen kommt es daher weniger auf die Dauer einzelner Einsätze als auf deren qualitative Einbettung an. Anders verhält es sich im Zusamnenhang mit Bau‑ und Montagebetriebsstätten nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA. Für Bau‑, Montage‑ oder Installationsprojekte gilt eine 12‑Monats‑Schwelle. Mehrere Einsätze sind nur dann zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich und/oder geografisch ein einheitliches Projekt bilden. Unabhängige, wechselnde Aufträge werden nicht addiert.

VwGH: Wiederkehrende kurze Einsätze können entscheidend sein

Die aktuelle Diskussion um die Betriebsstättenbegründung durch wiederkehrende Tätigkeiten wird wesentlich durch das Erkenntnis des VwGH vom 26.11.2025 geprägt. Der Fall betraf einen in Deutschland ansässigen Zahnarzt, der in drei österreichischen Justizanstalten über mehrere Jahre hinweg wöchentlich bzw. zweiwöchentlich für jeweils nur wenige Stunden zahnärztliche Behandlungen durchführte.

Die Behandlungsräume standen ihm ausschließlich während der vereinbarten Ordinationszeiten zur Verfügung; außerhalb dieser Zeiten hatte er keinen freien Zugang. Zudem wurden die Räumlichkeiten teilweise von anderen Personen mitbenutzt, was nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ursprünglich gegen eine Verfügungsmacht sprach. Gleichwohl bejahte der VwGH das Vorliegen einer festen Einrichtung iSd Art. 14 DBA Deutschland, deren Begriff abkommensrechtlich mit der „festen Geschäftseinrichtung“ des Art. 5 OECD‑MA 2000 gleichzusetzen ist. Die Besonderheit des Falles liegt darin, dass weder eine Exklusivnutzung noch ein dauerhafter Zugang zu den Räumlichkeiten bestand und die Einsätze jeweils nur wenige Stunden umfassten.

Im Abkommensrecht setzt die Begründung einer Betriebsstätte voraus, dass eine Tätigkeit einen gewissen Grad an Ständigkeit erreicht. Damit rückt eine zentrale Frage in den Mittelpunkt:

Wann führt die wiederkehrende Nutzung eines bestimmten Ortes – trotz kurzer und begrenzter Einsätze – zu einer abkommensrechtlich relevanten Ständigkeit?

Der VwGH beantwortet diese Frage, indem er nicht auf die bloße Einsatzdauer abstellt, sondern auf die strukturelle Einbindung der Tätigkeit an einen bestimmten Ort. Eine feste Geschäftseinrichtung könne nämlich auch in den Räumen eines Dritten bestehen, sofern dem Steuerpflichtigen eine ausreichende Verfügungsmacht zukommt. 

Der Gerichtshof legt den Begriff der festen Einrichtung funktional und berufsbezogen aus. Maßgeblich sind dabei folgende Aspekte:

Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige den betreffenden Raum während der Einsatzzeiten zweckadäquat nutzen kann. Eine Exklusivnutzung oder ein ständig offener Zugang werden nicht gefordert. Auch Mitbenutzung durch Dritte, eingeschränkte Zutrittsregelungen und Sicherheitsvorschriften stehen der Annahme abkommensrechtlicher Verfügungsmacht nicht entgegen, solange der Raum, während der vereinbarten Zeiten für die Tätigkeit ordnungsgemäß nutzbar ist.

Der VwGH löst das Merkmal der Dauerhaftigkeit von einer rein quantitativen Betrachtung. Nicht die Länge einzelner oder aller Einsätze ist ausschlaggebend, sondern die langfristige organisatorische Anbindung der Tätigkeit an dieselben Räumlichkeiten. Auch kurzzeitige, aber regelmäßig wiederkehrende Tätigkeiten können daher – qualitativ betrachtet – den erforderlichen „Grad an Ständigkeit“ erfüllen.

Der VwGH stellt stärker auf die tatsächliche Ausgestaltung der Leistungserbringung ab. Mit anderen Worten: entscheidend ist nicht die Anzahl der geleisteten Stunden, sondern die organisatorische Einbindung der Tätigkeit in einen bestimmten Ort.

EAS 3460 - Instandhaltungsarbeiten an Schienenanlagen

Beurteilt wurde die wiederkehrende Tätigkeit eines österreichischen Subunternehmers, der für einen Generalunternehmer auf Grund eines Rahmenvertrages Bahnbau – und Instandhaltungsarbeiten durchführte. Anders als im VwGH-Fall fehlte es hier an einer übergreifenden organisatorischen Bindung an einen einzelnen Ort. 

Transportanlagen (z. B. Gleise, Rohr‑/Leitungssysteme) können eine ortsbezogene Einrichtung sein; für eine feste (Geschäfts-) Einrichtung ist jedoch die dauerhafte Ausübung der Tätigkeit in/an dieser Anlage mit ausreichender Verfügungsmacht erforderlich. Art. 5 Abs. 3 OECD‑MA (Bau/Montage) greift, wenn die 12‑Monats‑Frist überschritten wird; die Montagedauer ist grundsätzlich je Auftrag zu ermitteln, es sei denn, mehrere Aufträge bilden wirtschaftlich/geografisch ein zusammenhängendes Ganzes – dann sind die Zeiten zusammenzurechnen (unabhängige, wechselnde Aufträge werden nicht addiert).

Bei kurzen und voneinander unabhängigen Aufträgen in wechselnden, nicht zusammenhängenden Abschnitten eines gesamten Bahnnetzes liegt nach Ansicht des BMF keine dauerhafte Ausübung vor. Die Durchführung mehrerer, voneinander unabhängiger Aufträge durch Subunternehmer sei außerdem keine künstliche Vertragsaufspaltung. Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen des Gleisnetzes seien zudem nicht geografisch zusammenhängend, wenn sich das Einsatzgebiet über das gesamte Staatsgebiet erstreckt. Der den Beauftragungen zugrundeliegende Rahmenvertrag des Generalunternehmers mit dem Kunden ändere nichts an diesen Aussagen.

Einordnung: Wann Kurzzeiteinsätze relevant werden – und wann nicht

Gemeinsamer Nenner beider Entscheidungen ist nicht bloß auf die Dauer der Einsätze abgestellt werden kann, sondern die Frage, ob sich die Tätigkeit funktional an einem bestimmten Ort bindet.

Nur wenn ein Ort zur organisatorischen Basis der Leistungserbringung wird, kann eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne des Abkommensrechts entstehen. Wiederkehrende Einsätze ohne solche Ortsbindung – wie im Fall des Subunternehmers mit wechselnden Einsatzorten – bleiben hingegen unter Art. 5  Abs. 1 OECD‑MA unbeachtlich.

Für Unternehmen bedeutet das: Es gibt bei wiederkehrenden Leistungen keinen starren Schwellenwert. Entscheidend ist, ob sich Einsätze organisatorisch an einen Ort binden – und ob dieser Ort praktisch wie eine ‚Arbeitsbasis‘ genutzt wird.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Das VwGH-Erkenntnis und EAS 3460 markieren zwei relevante Risikobereiche und zeigen gemeinsam, wie sich die Anforderungen an die Betriebsstättenanalyse verändern. 

Fixe Einsatzorte: Regelmäßige Nutzung derselben Räumlichkeiten kann - trotz kurzer Einsätze - abkommensrechtlich eine feste (Geschäfts-)Einrichtung begründen, wenn die Tätigkeit funktional und organisatorisch an diesen Ort gebunden ist.

Wechselnde Einsatzorte: Wiederkehrende Einsätze ohne geografischen Zusammenhang begründen keine feste Einrichtung. Eine Zusammenrechnung kommt nur in Betracht, wenn Einsätze wirtschaftlich und/oder geografisch ein einheitliches Projekt bilden.

Besonders relevant ist diese Abgrenzung für:

  • wiederkehrende Wartungs‑, Service‑, Instandhaltungsarbeiten,
  • IT‑Support und technische Störungsbehebung beim Kunden,
  • Montage‑/Installationsleistungen außerhalb klassischer Bautätigkeiten,
  • Outsourcing‑Modelle mit periodischer Vor‑Ort‑Präsenz,
  • medizinische/beratende Leistungen in fremden Räumen.

Was ist praktisch zu tun?

  • Strukturen statt Stunden prüfen: Gibt es einen festen Einsatzort und regelmäßige Wiederkehr? 
  • Projektlogik analysieren: Handelt es sich bei Einsätzen an wechselnden Orten dennoch um ein wirtschaftlich/geografisch einheitliches Gesamtprojekt? 
  • Vertragsgestaltung prüfen: Werden bestimmte Räumlichkeiten oder Zeitfenster dauerhaft zugewiesen, kann dies die Annahme einer Verfügungsmacht stützen.
  • Dokumentation/Compliance: Einsatzpläne, Verträge, Raum‑/Ortsbezug und tatsächliche Nutzung laufend dokumentieren; innerstaatliche und abkommensrechtliche Kriterien getrennt beurteilen.

Im internationalen Vergleich gibt es keine einheitliche Schwelle für die Beurteilung wiederkehrender Kurzzeiteinsätze. Dies bleibt staaten‑ und sachverhaltsabhängig. Der VwGH betont abkommensrechtlich eine qualitative Ständigkeit (funktionale/organisatorische Bindung an einen bestimmten Ort). Der OECD‑Kommentar idF Update 2025 enthält zusätzliche Klarstellungen – etwa zur Verfügungsmacht und zu wiederkehrenden Tätigkeiten. Ob diese Ausführungen für ein konkretes DBA heranzuziehen sind, hängt jedoch vom jeweiligen Abkommen und der Auslegungspraxis ab. Häufig kommt dem Update vor allem ergänzende Bedeutung zu. Es handelt sich daher um keinen Automatismus in Richtung Betriebsstätte, sondern um eine Einzelfallprüfung entlang der qualitativen Kriterien (Ort, Verfügbarkeit, Regelmäßigkeit).

 

FAZIT

Österreichische Unternehmen mit wiederkehrenden Auslandseinsätzen sollten prüfen, ob die qualitative Bindung an konkrete Räumlichkeiten im Tätigkeitsstaat bereits eine feste Einrichtung begründen könnte; spiegelbildlich kann die Tätigkeit ausländischer Unternehmen in Österreich – bei regelmäßiger Nutzung desselben Ortes – früher als erwartet abkommensrechtlich relevant werden. Da die innerstaatlichen Schwellen je Staat abweichen können, empfiehlt sich im Zweifel die Konsultation lokaler Verwaltungspraxis bzw. Guidance.

Die Betriebsstättenbeurteilung bei wiederkehrenden Kurzzeiteinsätzen entscheidet sich nicht zwingend an einer zeitlichen Grenze, sondern an der qualitativen Ortsbindung. Das VwGH‑Erkenntnis zeigt: die regelmäßige Nutzung derselben Räumlichkeiten kann abkommensrechtlich eine feste Einrichtung begründen; EAS 3460 markiert die Grenze, wenn keine Ortszuordnung und kein einheitliches Projekt vorliegen. Für die Praxis gilt: Strukturen (Ort, Verfügbarkeit, Organisation) prüfen, Dokumentation schärfen und die lokale Auslegung prüfen.

Unsere Experten der Service Line "International Tax" stehen Ihnen gerne zur Verfügung, falls Sie Unterstützung bei Ihren Auslandstätigkieten benötigen.