NEWS  |   |  

RECHNUNGSLEGUNG | Sonderfragen zu Umweltschutzrückstellungen

Umweltbezogene Verpflichtungen gewinnen im Zuge verstärkter regulatorischer Entwicklungen und Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung zunehmend an Bedeutung und stellen bilanzierende Unternehmen auch im Bereich der Rechnungslegung vor neue Herausforderungen. In diesem Sinne wurde auch die AFRAC-Stellungnahme 11 zu den Umweltschutzrückstellungen nach UGB überarbeitet und im Juni 2025 in aktualisierter Fassung veröffentlicht. Die adaptierte Fassung von AFRAC 11 befasst sich neben der bilanziellen Einordnung von Umweltschutzaufwendungen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Rückstellungskategorien insbesondere auch mit der Abgrenzung zu anderen Jahresabschlussposten und mit den damit einhergehenden Angaben in Anhang und Lagebericht. Im folgenden Beitrag skizzieren wir die Kerninhalte der überarbeiteten Stellungnahme, die für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2026 anzuwenden ist.

Über die allgemeinen unternehmensrechtlichen Grundlagen für die Bilanzierung von Rückstellungen haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals berichtet (vgl zuletzt unseren NEWS-Beitrag “BILANZ(STEUER)RECHT | Aktuelles zu Rückstellungen” vom 12.2.2026).

Darauf aufbauend widmen wir uns nun dem praxisrelevanten Spezialthema der bilanziellen Vorsorgen für Umweltverpflichtungen: Insbesondere vor dem Hintergrund zunehmender regulatorischer Anforderungen und potenziell erheblicher finanzieller Auswirkungen gewinnen derartige Verpflichtungen auch in der Rechnungslegung zusehends an Bedeutung. Vor allem die Herausforderungen in Zusammenhang mit dem Themenkomplex “ESG”  (Environmental, Social & Governance, also Umwelt, Soziales und Unternehmensführung), insbesondere die “nichtfinanzielle” Berichterstattung bzw die Nachhaltigkeitsberichterstattung (nach dem neuen NaBeG) lenken das Augenmerk verstärkt auf Umweltschutzaufwendungen (vgl zum Themenbereich ESG/Nachhaltigkeitsberichterstattung auch unsere div. gesonderten NEWS-Beiträge, zuletzt “ESG | Die Rolle des Aufsichtsrats in Bezug auf Nachhaltigkeit” vom 17.4.2026).
 

AFRAC‑Stellungnahme 11

Die AFRAC‑Stellungnahme 11 betr. “Sonderfragen zur unternehmensrechtlichen Bilanzierung von Umweltschutzrückstellungen” wurde einer entsprechenden Überarbeitung bzw Aktualisierung unterzogen, die im Juni 2025 veröffentlicht wurde: 

Die aktualisierte Stellungnahme behandelt die Rechnungslegungsvorschriften für Rückstellungen bzw auch sonstige bilanzielle Aspekte in Zusammenhang mit Umweltschutzmaßnahmen auf Basis der allgemeinen Regelungen des UGB. Ziel der Stellungnahme ist es, die allgemeinen Grundsätze insbesondere im Hinblick auf umweltbezogene Sachverhalte zu konkretisieren und auch wichtige Abgrenzungsfragen zu klären. 

Ausgangspunkt bildet dabei die allgemeine Rückstellungsdefinition gemäß § 198 Abs  8 UGB, wonach Rückstellungen für Verpflichtungen zu bilden sind, welche am Abschlussstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, deren Höhe oder Zeitpunkt jedoch ungewiss ist. Die Stellungnahme unterscheidet nach den gesetzlichen Vorgaben zwischen Verbindlichkeitsrückstellungen und Aufwandsrückstellungen (bzw weist darauf hin, dass die dritte Kategorie der Drohverlustrückstellungen im Bereich der Umweltschutzaufwendungen - mangels zweiseitig schwebender Rechtsgeschäfte im Umweltbereich - idR NICHT in Betracht kommen):

Verbindlichkeitsrückstellungen

Diese sind zu bilden, wenn eine hinreichend konkrete Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, der sich das Unternehmen nicht entziehen kann. Solche Verpflichtungen können insbesondere sein:

  • privatrechtliche Verpflichtungen (zB vertragliche Sanierungspflichten),
  • öffentlich‑rechtliche Verpflichtungen (zB Umweltauflagen) oder
  • faktische Verpflichtungen aufgrund von Verhalten oder Selbstverpflichtung des Unternehmens. 

Entscheidend für die Rückstellungsbildung ist das Vorliegen einer tatsächlichen Verpflichtung, deren Erfüllung ernsthaft zu erwarten ist.

Aufwandsrückstellungen

Aufwandsrückstellungen liegen hingegen vor, wenn keine Verpflichtung gegenüber Dritten besteht, sondern lediglich zukünftige Aufwendungen erwartet werden, die wirtschaftlich der aktuellen oder einer früheren Rechnungslegungsperiode zuzuordnen sind. Für derartige Rückstellungen besteht nach UGB grundsätzlich ein Ansatzwahlrecht.

Die AFRAC‑Stellungnahme 11 konkretisiert somit die allgemeinen Grundsätze der Rückstellungsbildung für den Umweltbereich. Rückstellungen basieren auf dem Vorsichtsprinzip und dienen der periodenrichtigen Erfolgsermittlung, indem zukünftige Belastungen jener Periode zugeordnet werden, der sie wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die Stellungnahme sieht also keine neue Systematik für Rückstellungen vor, sondern überträgt die bestehenden Grundsätze auf den spezifischen Bereich des Umweltschutzes.

Im Zentrum von AFRAC 11 zu Umweltschutzrückstellungen stehen Verpflichtungen wie zB Sanierung von Altlasten, Rekultivierung oder Rückbau und Anpassungen von Anlagen an neue Umweltauflagen. Solche Belastungen beruhen regelmäßig auf gesetzlichen oder faktischen Verpflichtungen.

Neuerungen in AFRAC 11 vom Juni 2025

Die im Vorjahr veröffentlichte Überarbeitung der AFRAC‑Stellungnahme 11 stellt keine grundlegende Neuregelung dar, sondern dient in erster Linie der Klarstellung und Präzisierung der bereits bestehenden Grundsätze. 

Der Fokus liegt dabei insbesondere auf einer präziseren Abgrenzung zentraler Fragestellungen, vor allem zwischen Verbindlichkeits‑ und Aufwandsrückstellungen sowie im Hinblick auf die generellen Anforderungen an das Vorliegen von Verpflichtungen

Zudem werden faktische und öffentlich‑rechtliche Verpflichtungen differenzierter dargestellt und deren Bedeutung für die Rückstellungsbildung stärker herausgearbeitet. Ebenso wird der zunehmenden Relevanz von Umwelt‑ und Nachhaltigkeitsthemen im Rechnungslegungsumfeld Rechnung getragen. 

Schließlich wird die Abgrenzung zu anderen Bilanzposten, insbesondere zum Anlagevermögen (Abschreibung versus Aktivierung), klarer strukturiert dargestellt, um typische Praxisfragen besser einordnen zu können:

Abgrenzung zu anderen Jahresabschlussposten

Ein wesentlicher Mehrwert der adaptierten Stellungnahme liegt in der Klärung von Abgrenzungsfragen, die im Zusammenhang mit Umweltschutzmaßnahmen regelmäßig auftreten (Rückstellungen vs Anlagenabschreibungen bzw -aktivierungen):

Rückstellungen versus Abschreibungen

Besonders häufig stellt sich die Frage, ob ein Sachverhalt zu einer Rückstellungsbildung oder zu einer außerplanmäßigen Abschreibung führt. Die AFRAC‑Stellungnahme differenziert wie folgt:

  • Liegt eine Verpflichtung zur Sanierung vor, ist eine Rückstellung zu bilden.
  • Liegt keine Verpflichtung vor, aber eine Wertminderung, ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.
  • Bei Vorliegen beider Faktoren kann sowohl eine Rückstellung als auch eine Abschreibung erforderlich sein. 

Dies betrifft etwa Fälle von Umweltschäden, bei denen eine Sanierungspflicht besteht und gleichzeitig die Werthaltigkeit eines Vermögensgegenstandes dauerhaft beeinträchtigt ist.

Hinweis: Diese Abgrenzung wird auch in der Fachliteratur aufgegriffen. So zeigt etwa der Beitrag “Umweltschäden und Naturkatastrophen: (Mögliche) Auswirkungen auf den Jahresabschluss nach UGB” von Nitschinger/Schuster‑Schmidt/Steiner in DJA 2025/2 auf, dass Umwelt‑ und Klimarisiken nicht nur zu Verpflichtungen, sondern ebenso zu dauerhaften Wertminderungen von Anlagevermögen führen können. Der Beitrag verdeutlicht, dass Schadensereignisse wie Naturkatastrophen oder Umweltbelastungen regelmäßig eine eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit von Vermögensgegenständen nach sich ziehen können, was im Einzelfall eine entsprechende außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert erfordert. In der Praxis ist daher wie folgt vorzugehen:

  • Verpflichtung → Rückstellung
  • Wertminderung → Abschreibung
  • oder Kombination beider Effekte

Rückstellungen versus Aktivierungen

Neben der Abgrenzung zur Abschreibung ist auch die Unterscheidung zur Aktivierung von Anschaffungs- bzw Herstellungskosten zu beachten:

Werden Maßnahmen gesetzt, die zu einem neuen oder verbesserten Vermögensgegenstand führen (zB Umwelttechnologien, zusätzliche Anlagen), sind diese Aufwendungen (AHK) grundsätzlich zu aktivieren. Eine Rückstellung kommt in solchen Fällen nicht in Betracht. Damit ergibt sich folgende Abgrenzungssystematik:

  • Rückstellung bei Verpflichtungen
  • Abschreibung bei Wertminderungen
  • Aktivierung bei Investitionen in Vermögensgegenstände

Weitere Aspekte für die Rechnungslegung

Die Bilanzierung von Umweltschutzverpflichtungen bringt auch Angabe- bzw Berichtspflichten im Anhang und Lagebericht mit sich: 

Da der Jahresabschluss nach der Generalnorm gemäß § 222 Abs 2 UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln soll, ist ggfs auf die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für umweltbezogene Posten näher einzugehen. 

Anlagevermögen
Im Anhang ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens darzustellen. Zudem sind außerplanmäßige Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens gemäß § 204 Abs 2 iVm § 232 Abs 5 UGB gesondert auszuweisen. 

Rückstellungen
Für mittelgroße und große Gesellschaften sind wesentliche, nicht gesondert ausgewiesene Rückstellungen im Anhang darzustellen und zu erläutern. Für Umweltrückstellungen gelten dabei grundsätzlich keine zusätzlichen speziellen Angabepflichten über die allgemeinen Vorschriften hinaus.

Haftungsverhältnisse
Bestehen Umweltverpflichtungen, die mangels hinreichender Konkretisierung oder Wahrscheinlichkeit nicht als Rückstellung erfasst werden, ist eine Angabe als Haftungsverhältnis erforderlich. Dies betrifft insbesondere potenzielle Verpflichtungen (zB im Zusammenhang mit Altlasten oder Nachsorge). Auch nicht quantifizierbare Risiken sind zu erläutern; eine Saldierung mit möglichen Rückgriffsansprüchen ist unzulässig.

Sonstige finanzielle Verpflichtungen
Sind wesentliche Verpflichtungen weder zu passivieren noch als Haftungsverhältnisse darzustellen (zB bei Anpassungsmaßnahmen mit künftig zu aktivierenden Investitionen), sind diese als sonstige finanzielle Verpflichtungen im Anhang anzugeben.

Lagebericht
Umweltbezogene Risiken und Unsicherheiten sind – sofern wesentlich – im Lagebericht darzustellen. Je nach Bedeutung kann dies insbesondere im Rahmen des Risiko- oder Prognoseberichts erfolgen; große Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus auch relevante Umweltkennzahlen zu berücksichtigen.

Exkurs: Steuerliche Behandlung von Umweltrückstellungen 

Hinsichtlich der Steuerwirksamkeit von Rückstellungen gilt für rechnungslegungspflichtige Unternehmen zwar grundsätzlich das Maßgeblichkeitsprinzip gemäß § 5 Abs 1 EStG, wobei jedoch die ertragsteuerlichen Restriktionen für Ansatz und Bewertung gemäß § 9 EStG zu beachten sind (vgl im Detail unseren NEWS-Beitrag “BILANZ(STEUER)RECHT | Aktuelles zu Rückstellungen” vom 12.2.2026).

Demnach liegt bei Umweltrückstellungen ein abzugsfähiger Aufwand vor, wenn es sich um eine konkrete Verpflichtung am Bilanzstichtag handelt, für die eine Verbindlichkeitsrückstellung gebildet wurde. Hingegen werden Aufwandsrückstellungen steuerlich NICHT anerkannt.

Im Falle von außerplanmäßigen Abschreibungen (steuerliche Teilwertabschreibungen von Wirtschaftsgütern) ist grundsätzlich von einer unternehmensrechtlichen Maßgeblichkeit auszugehen, wobei aber insbesondere die steuerlichen Sondervorschriften der §§ 7 und 8 EStG zu beachten sind. 

FAZIT

Die überarbeitete AFRAC‑Stellungnahme 11 verdeutlicht, dass es sich bei der Bilanzierung von Umweltschutzmaßnahmen (nach UGB) um keine isolierten Fragestellungen handelt, sondern dass diese aus den allgemeinen Bilanzierungsgrundsätzen abzuleiten sind.

Von zentraler Bedeutung ist dabei die sachgerechte Abgrenzung zwischen Rückstellung, Abschreibung und Aktivierung. Gerade im Kontext zunehmender Umwelt‑ und Klimarisiken gewinnen diese Abgrenzungsfragen in der Praxis erheblich an Bedeutung. AFRAC 11 bringt hier zusätzliche Klarheit und unterstützt Unternehmen dabei, umweltbezogene Sachverhalte konsistent und nachvollziehbar im Jahresabschluss abzubilden. 

Die aktuelle Fassung der AFRAC-Stellungnahme 11 vom Juni 2025 ersetzt die Vorgängerfassung vom Dezember 2015 und  ist auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 beginnen.

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines „Corporate Tax“ und “Audit” gerne zur Verfügung.

Denken Sie darüber nach, Ihre Prozesse im Bereich der Rechnungslegung eventuell neu zu gestalten? Dann lassen Sie uns gerne in einem unverbindlichen Gespräch gemeinsam herausfinden, wie Outsourcing im Bereich der Buchhaltung und Bilanzierung vielleicht auch in Ihrem Unternehmen zu mehr Effizienz und Erfolg führen könnte. Mehr Informationen …