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BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende

Presslmayer Elisabeth  |  Schuler Jennifer

Für viele Jahresabschlussersteller mit Bilanzstichtag 31. Dezember steht die heiße Phase der Bilanzierungsarbeiten unmittelbar bevor. Lesen Sie hier, worauf Sie dabei unbedingt achten sollten und welche Vorbereitungen schon im Vorfeld getroffen werden könnten, um auch als Bilanzierer wenigstens ein paar geruhsame Weihnachtsfeiertage genießen zu können …

Hinsichtlich der vielen Änderungen durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, die grundsätzlich bereits mit dem Jahresabschluss zum 31.12.2016 wirksam geworden sind, verweisen wir im Detail nochmals auf unsere umfangreiche Newsletter-Serie zu dieser Thematik (einen Überblick unter der Kategorie „Bilanzierung“ finden Sie HIER).

Insoweit einzelne Bilanzierungsmaßnahmen mangels abweichender ertragsteuerlicher Vorschriften eine Maßgeblichkeit der UGB-Bilanz für die Steuerbilanz bewirken, sollten stets auch steuerplanerische Überlegungen mitbedacht werden (vgl dazu im Detail auch bereits unseren gesonderten NL-Beitrag „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende“ vom 22.11.2017).

Nachfolgend möchten wir Ihnen im Sinne einer Checkliste auch heuer wieder einige Anregungen für die Erstellung des unternehmensrechtlichen Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) geben, wobei viele Aktivitäten bereits vor dem Bilanzstichtag erledigt oder zumindest vorbereitet werden könnten: 

Aktivitäten für den Jahresabschluss (CHECKLISTE) 

Anlagevermögen

  • Sachanlagen: Es empfiehlt sich die Durchführung einer Anlageninventur in einem 3-Jahres-Zyklus;
  • Durchsicht der Anlagenzugänge (sind darin sofort abschreibbare „geringwertige Wirtschaftsgüter“ oder Instandhaltungsaufwendungen enthalten?);
  • Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung der Erlöse und der Buchwertabgänge in der GuV;
  • Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere): Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Erfassung, Bewertung und Beschreibung der Finanzanlagen; Berichtstermine mit den Tochtergesellschaften abstimmen;
  • Überprüfung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen (bei gesunkenem beizulegendem (Zeit-)Wert) oder gebotene Zuschreibungen nach erfolgter Wertaufholung (generelle Zuschreibungspflicht seit RÄG 2014!) auch für Vermögensgegenstände des Finanzanlagevermögens. – Ev. Fortentwicklung der passiven Rechnungsabgrenzungsposten (steuerlichen Zuschreibungsrücklage), falls in Zusammenhang mit der Nachholung von Zuschreibungen anläßlich der RÄG-Umstellung von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde.
  • Anlagespiegel: Neben der Entwicklung der Anschaffungskosten ist seit dem RÄG 2014 auch die Entwicklung der kumulierten Abschreibungen darzustellen

Umlaufvermögen

  • Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Abschlussprüfer abstimmen (Inventurbeobachtung);
  • HF-Bestände: Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
  • Vorrätebewertung (§ 206 iVm § 203 Abs 3 UGB): Herstellungskosten haben grds auch nach Unternehmensrecht anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten zu includieren, jedoch Beachtung des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips durch retrograde Bewertung bzw Eliminierung sog. „Leerkosten“ bei Unterbeschäftigung.
  • Langfristige Auftragsfertigung: Prüfen, ob die Voraussetzungen des § 206 Abs 3 UGB für eine über die Herstellungskosten hinausgehende Aktivierung angemessener Verwaltungs- und Vertriebskosten erfüllt sind (Hinweis: Nach Meinung des BMF in Rz 2199 EStR ist ertragsteuerlich keine VVK-Aktivierung zulässig, sodass daraus keine Steuerbelastung resultiert!).
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: Noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen bzw Hinweise für drohende Forderungsausfälle bzw. Einzelwertberichtigungen einholen; Ermittlung der Restlaufzeiten (Bilanzausweis!). 
  • Langfristige Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehensforderungen und auch Gesellschafterverrechnungskonten sind ggfs abzuzinsen. - Prüfen, ob hinsichtlich Darlehen (an Gesellschafter) schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Verträge vorliegen oder allfällige Risiken einer verbotenen Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) durch Ausgleich der Verrechnungskonten noch vor dem Bilanzstichtag vermieden werden können.  
  • Bestätigungen und Bescheinigungen: Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberaterschreiben, Rechtsanwaltsbrief);
  • Disagios: Nunmehr auch unternehmensrechtliche Aktivierungspflicht (aktive Rechnungsabgrenzung) und planmäßige Abschreibung über die Kreditlaufzeit;

Eigenkapital 

Um die ergebniswirksamen bzw eigenkapitalstärkenden Auswirkungen aus der Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw Gewährung von Gesellschafterzuschüssen bereits im Jahresabschluss zum 31.12.2017 darstellen zu können, ist eine entsprechende Beschlussfassung noch VOR dem Bilanzstichtag erforderlich!

Darüber hinaus können Gewinnausschüttungen aus einem noch verfügbaren (ausschüttungsfähigen) Bilanzgewinn der Vorjahresbilanz grundsätzlich jederzeit beschlossen werden, Ausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind hingegen erst nach Feststellung des Jahresabschlusses im neuen Jahr möglich. (Hinweis: Inwieweit Ausschüttungen auch ertragsteuerlich als offene Gewinnauschüttung oder aber als Einlagenrückzahlung zu behandeln sind, ist nach den Spezialvorschriften in § 4 Abs 12 EStG zu beurteilen; dazu verweisen wir im Detail auf unsere div. Newsletterbeiträge, zuletzt NL-Beitrag „AUSSCHÜTTUNGEN | Finaler Einlagenrückzahlungs- und IF-Erlass veröffentlicht!“ vom 23.10.2017).

Rückstellungen

  • Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten (offene Rechtsverfahren, Drohverlustpotential mit Projektverantwortlichen klären, Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen etc);
  • Seit dem RÄG 2014 sind Rückstellungen mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss; dh es sind Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“ (steuerlich hingegen mit 3,5 %).
  • Versicherungsmathematische Gutachten für Sozialkapitalrückstellungen (Abfertigungen, Jubiläumsgelder, Pensionen uä) sollten zeitgerecht beautragt werden!
  • Insoweit Sie sich in der ersten RÄG-Bilanz zum 31.12.2016 für die Übergangsbestimmung entschieden hatten, die Unterschiedsbeträge aus Bewertungsänderungen über längstens fünf Jahre zu verteilen, ist dies entsprechend fortzuführen (ggfs auch vorzeitige Auflösung).
  • Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung);

Im Detail dürfen wir hier nochmals auf unsere NL-Beiträge „BILANZIERUNG | Rückstellungen nach dem RÄG 2014“ vom 7.7.2015 sowie „BILANZIERUNG | Personalrückstellungen nach dem RÄG 2014“ vom 13.8.2016 hinweisen. 

Verbindlichkeiten 

Siehe dazu auch die Ausführungen zu den Forderungen

  • Verzinsung
  • Restlaufzeiten erheben
  • Reduktion der Bilanzsumme durch Schuldenrückzahlung vor dem Bilanzstichtag
  • Erfüllungsbetrag (analog Rückstellungen)  

Latente Steuern 

Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften gilt eine Aktivierungspflicht auch für aktive Steuerlatenzen, für kleinen Gesellschaften ein Aktivierungswahlrecht. Für passive Steuerlatenzen ist eine generelle Passivierungspflicht zu beachten. Der nach Saldierung aktiver und passiver Steuern verbleibende Betrag unterliegt einer Ausschüttungssperre. Im Detail dürfen wir auf unsere umfangreiche Newsletterserie zu den latenten Steuern verweisen (vgl zuletzt den NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Latente Steuern im Anhang nach RÄG 2014“ vom 15.7.2017).

 

Anhangangaben für Kapitalgesellschaften

  • Kleinstkapitalgesellschaften iS § 221 Abs 1a UGB (sog. „Micros“) haben überhaupt keinen Anhang mehr zu erstellen (sondern div. Pflichtangaben in der Bilanz anzumerken).
  • Kleine Kapitalgesellschaften haben nur die Angaben gemäß § 237 UGB zu machen (somit Befreiungen bzw Erleichterungen betreffend Informationen zu Finanzinstrumenten, Organe und Arbeitnehmer ua).
  • Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben neben dem allgemeinen Rechnungslegungsgrundsatz des „true and fair view“ alle in §§ 237 bis 241 UGB je nach Größenklasse und Rechtsform verlangten Anhangangaben zu beachten.
  • Weitere Angaben können sich aus Sonderbestimmungen ergeben. 

Im Detail dürfen wir Sie auf unseren NL-Beitrag „BILANZIERUNG | Der Anhang nach dem RÄG 2014“ vom 13.12.2016 verweisen. 
 

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unseres Bilanzierungs- und Wirtschaftsprüfungsteams gerne zur Verfügung!