UNTERNEHMENSBEWERTUNG | Update Fachgutachten KFS/BW 1
Das seit dem Jahr 2014 bestehende Fachgutachten KFS/BW 1 des Fachsenates für Unternehmensbewertung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen wurde grundlegend überarbeitet und mit Beschluss vom 6. November 2025 neu gefasst. Die überarbeitete Version des Fachgutachtens KFS/BW 1 ist für Bewertungen mit Beauftragung nach dem 30. Juni 2026 anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist aber zulässig. Mit dem folgenden Beitrag dürfen wir Ihnen überblicksmäßig die aus unserer Sicht wesentlichen Änderungen aufzeigen.
Wertmaßstäbe
Bisher sah das Fachgutachten KFS/BW 1 als Wertmaßstäbe vor allem den objektivierten und den subjektiven Unternehmenswert vor. Der objektivierte Unternehmenswert wird dabei anhand eines Diskontierungsverfahrens (insb Discounted Cash-Flow-Verfahren oder Ertragswertverfahren) ermittelt. Er stellt den Unternehmenswert dar, der sich bei Fortführung des Unternehmens auf Basis des bestehenden Unternehmenskonzepts mit allen realistischen Zukunftserwartungen im Rahmen der Marktchancen und -risken, der finanziellen Möglichkeiten des Unternehmens sowie der sonstigen Einflussfaktoren ergibt. Dahingegen berücksichtigt der subjektive Unternehmenswert subjektive Vorstellungen und persönliche Verhältnisse sowie sonstige Gegebenheiten (zB Synergieeffekte) des Bewertungssubjekts. Auf das Wertkonzept des Schiedswertes soll hier nicht näher eingegangen werden.
Das überarbeitete Fachgutachten sieht nunmehr - abgesehen vom Schiedswert - den objektivierten Unternehmenswert, den Marktwert sowie den typisierten subjektiven Unternehmenswert als zulässige Wertmaßstäbe an. Der (rein) subjektive Unternehmenswert wird fortan nicht mehr vom Anwendungsbereich des Fachgutachtens umfasst. Der objektivierte Unternehmenswert bleibt im Wesentlichen unverändert.
Gänzlich neu aufgenommen wurde der Marktwert. Er stellt einen Tauschwert dar, der unter der Annahme der Veräußerung des Unternehmens(anteils) und unter Zugrundlegung der realen Marktbedingungen auf Basis des objektivierten Wertkonzepts geschätzt wird. Er repräsentiert somit den zu erzielenden Veräußerungserlös vor Abzug von Veräußerungskosten, wobei bei nicht börsenotierten Unternehmen ein Fungibilitätsrisiko zu berücksichtigen ist. Der Marktwert ist vorrangig aus realisierten Preisen abzuleiten, die sich in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag für das zu bewertende Unternehmen oder dessen Anteile gebildet haben. Liegen keine realisierten Preise vor, ist der Marktwert anhand eines Diskontierungsverfahrens und eines Multiplikatorverfahrens zu ermitteln.
Der typisierte subjektive Unternehmenswert entspricht dem unter intersubjektiv nachvollziehbaren Annahmen ermittelten Wert des Unternehmens(anteils) aus der Sicht eines konkreten Bewertungssubjekts. Im Unterschied zum (rein) subjektiven Unternehmenswert dürfen individuelle Bewertungsfaktoren nur dann in die Bewertung einfließen, wenn sie intersubjektiv nachvollziehbar sind. Ansonsten sind diese Bewertungsfaktoren durch Wertdeterminanten zu ersetzen, die in vergleichbaren Situationen als üblich bzw typisch gelten. Intersubjektive Nachvollziehbarkeit ist laut Fachgutachten dann gegeben, wenn die subjektiven Erwartungen innerhalb einer plausiblen Bandbreite der Erwartungen von Marktteilnehmern und Marktbeobachtern liegen oder unter Berücksichtigung der Verhältnisses des Unternehmens, des Bewertungssubjekts oder sonstiger Gegebenheiten einem fremden Dritten als schlüssig erscheinen.
Plausibilisierung der Planung
Die Planung der finanziellen Überschüsse stellt ein zentrales Element jeder Unternehmensbewertung dar. Die zukünftigen finanziellen Überschüsse basieren dabei grundsätzlich auf einer möglichst umfassenden integrierten Planungsrechnung, die von der Unternehmensleitung des Bewertungsobjekts zu erstellen ist. Diese Planungsrechnung ist vom Wirtschaftstreuhänder auf deren Plausibilität zu beurteilen. Dabei muss eine Beurteilung der formellen und materiellen Plausibilität erfolgen. Für die Überprüfung der materiellen Plausibilität wird erstmals in eine interne materielle Plausibilität und eine externe materielle Plausibilität unterschieden. Für die externe materielle Plausibilität wird festgehalten, dass die Annahmen der Planungsrechnung im Einklang mit den Ergebnissen der Markt- und Wettbewerbsanalyse stehen müssen.
Besonderheiten bei der Bewertungen von kleinen und mittelgroßen Unternehmen
Wesentliche Ergänzungen sieht das überarbeitete Fachgutachten im Bereich der Bewertung von kleinen und mittelgroßen Unternehmen vor. Die Abgrenzung zu großen Unternehmen erfolgt dabei nicht primär über quantitative Merkmale (bspw anhand der Größenklassen des § 221 UGB), sondern über qualitative Merkmale (ua Abhängigkeit vom Unternehmenseigner, nur wenige Produkte/Dienstleistungen/Kunden, fehlende Unternehmensplanung etc.). Grundsätzlich hat die Bewertung von KMUs ident zu den Grundsätzen der Bewertung von großen Unternehmen zu erfolgen, wobei jedoch laut Fachgutachten der Umfang von durchzuführenden Analysen und Erhebungen deutlich geringer ausfallen kann.
Besonderes Augenmerk bei der Bewertung von KMUs ist insb auf folgende Bereiche zu legen: Trennung zw betrieblicher und privater Sphäre, Vollständigkeit der integrierten Planungsrechnung, Ansatz eines Unternehmerlohns, übertragbare Ertragskraft, Annahmen zur Lebensdauer und Eigenkapitalkosten.
Übertragbare Ertragskraft
Vor allem in der Praxis stellt sich häufig die Frage der übertragbaren Ertragskraft bei der Bewertung von KMUs, weshalb hierzu der Fachsenat wesentliche Ergänzungen im Fachgutachten vornahm. Bereits bisher ist vorgesehen, dass bei personenbezogenen Unternehmen (insb bei KMUs) finanzielle Überschüsse nicht zu berücksichtigen sind, wenn diese (ausschließlich) in der Person des Unternehmenseigners begründet sind und in Zukunft nicht mehr realisiert werden können. Im überarbeiteten Fachgutachten werden auch Beiträge von Schlüsselpersonen in die Analyse nicht übertragbare Ertragskraft einbezogen, wenn ihr Fortbestehen - ohne weiteres Mitwirken der Schlüsselperson im Unternehmen - nicht zu erwarten ist. Bei der Bewertung von KMUs ist für die Beurteilung der übertragbaren Ertragskraft entscheidend, ob der bzw die Unternehmenseigner oder auch Schlüsselpersonen weiterhin im Unternehmen bleiben. Als personenbezogene Erfolgsbeiträge werden bspw Beziehungen zu Kunden/Lieferanten, Führungsqualitäten oder Spezialwissen der jeweiligen Personen im Fachgutachten angeführt.
FAZIT
Durch die Überarbeitung des Fachgutachtens KFS/BW 1 ergänzt der Fachsenat wesentliche Neuerungen für zukünftig durchzuführende Bewertungen. Durch den Marktwert und den typisierten subjektiven Unternehmenswert werden zwei neue Wertmaßstäbe eingeführt, die bereits international gebräuchlich sind. Zur Auswahl der korrekten Wertmaßstäbe sollen noch gesonderte Empfehlungen des Fachsenats ergehen. Zudem werden insb im Bereich der Bewertung von KMUs hilfreiche Praxishinweise festgehalten. Diese Neuerungen sind zwingend für Bewertungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2026 beauftragt werden.
Ganz allgemein sind die Anlässe für die Durchführung einer Unternehmensbewertung vielfältig. Aus reiner steuerlicher Sicht sind bspw auch der steuerliche Wegzug oder Zuzug eines Gesellschafters oder auch umgründungsbedingte Bewertungen zu nennen. Somit bestehen in der Praxis unterschiedlichste Fälle bei denen eine fundierte Unternehmensbewertung von Nöten ist. Natürlich können wir Sie bei einer notwendigen Unternehmensbewertung oder einer indikativen Wertfindung unterstützen. Dazu stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sehr gerne zur Verfügung!
Zusätzlich laden wir Sie recht herzlich zu unserem kostenlosen Webinar:
- „KFS/BW 1 – Update des Fachgutachtens zur Unternehmensbewertung“ am 16. Juni 2026 ein.
In diesem Webinar werden wir nochmals detailliert auf die Neuerungen des überarbeiteten Fachgutachtens eingehen. Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!