BBG 2027-2028 | Neuerungen in der Unternehmensbesteuerung
Am 10.6.2026 wurde die Regierungsvorlage zum "Budgetbegleitgesetz 2027-2028" (BBG 2027-2028) veröffentlicht, welches noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen werden soll. In diesem umfangreichen Gesetzespaket finden sich ua auch zahlreiche steuerliche Änderungen bzw Neuerungen, über die wir im nachfolgenden Beitrag - mit Fokus auf das Unternehmenssteuerrecht - einen ersten Überblick geben möchten.
Am 10.6.2026 fand im Nationalrat die diesjährige Budgetrede des Finanzministers zum geplanten Doppelbudget für die beiden kommenden Jahre 2027 und 2028 statt, die vor allem von der dringend notwendigen (einnahmen- und ausgabenseitigen) Budgetkonsolidierung geprägt sein werden. Gleichzeitig wurde auch der Gesetzesentwurf (Regierungsvorlage) für das umfangreiche “Budgetbegleitgesetz 2027-2028” veröffentlicht, welches insgesamt 9 Abschnitte bzw 68 Artikel enthält (67 Änderungen bestehender Gesetze sowie ein neues “Paketsteuergesetz”). Im 6. Abschnitt “Finanzen” finden sich die zahlreichen steuerlichen Änderungen. Die wesentlichen Neuerungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung möchten wir nachfolgend skizzieren:
Änderungen im Körperschaftsteuerrecht
“Progressiver” KöSt-Tarif
Ein völliges Novum ist die Neuregelung der Körperschaftsteuersätze dahingehend, dass für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2028 der aktuelle einheitliche KöSt-Satz von 23 % nur noch auf Einkommensteile bis 1 Mio EUR anzuwenden ist, während sich für darüber hinausgehende Einkommensteile der Steuersatz auf 24 % erhöht (§ 22 KStG).
Dies gilt sinngemäß auch für beschränkt steuerpflichtige Körperschaften gemäß § 1 Abs 3 Z 1 KStG (beschränkt Steuerpflichtige “der ersten Art”, insb. Auslandsgesellschaften), während für beschränkt Steuerpflichtige gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und 3 KStG (beschränkt Steuerpflichtige “der zweiten Art”, zB Körperschaften öffentlichen Rechts, gemeinnützige Körperschaften) der einheitliche bzw lineare KöSt-Satz von 23 % auch weiterhin gilt.
Die Neuregelung gilt darüber hinaus auch im Bereich der Gruppenbesteuerung gemäß § 9 KStG dergestalt, dass - für Wirtschaftsjahre des Gruppenträgers beginnend ab 1.1.2028 - der KöSt-Satz von 23 % für Gruppeneinkommen (!) bis 1 Mio EUR und für darüber hinausgehende Einkommensteile des gesamten Gruppeneinkommens der erhöhte KöSt-Satz von 24 % zur Anwendung kommt (§ 24a KStG). Auf das Einkommen der einzelnen Gruppenteilnehmer (Gruppenträger bzw Gruppenmitglieder) kommt es also nicht an, was im Vergleich zur Individualbesteuerung daher in vielen Fällen zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen wird und ggfs Handlungsbedarf bei Gruppenkonstellationen bestehen könnte. Aber ACHTUNG: Wenngleich nach der Konzeption der Gruppenbesteuerung lfd Veränderungen der KöSt-Gruppe durchaus vorgesehen sind (vgl insb. § 9 Abs 9 und 10 KStG), wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (EB) befremdlicherweise eine Missbrauchsvermutung dahingehend formuliert, dass das Ausscheiden von Gruppenmitgliedern iZm der Gesetzesänderung und damit möglicher Mehrfachnutzung der Tarifstufe von 23 % in Zusammenhang mit § 22 BAO “zu prüfen” sein wird.
Das einheitliche Inkrafttreten der Neuregelung für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2028 (bei Unternehmensgruppen bezogen auf den Gruppenträger) soll der Verwaltungsvereinfachung dienen (dh keine Aliquotierung für vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahre 2027/28 bzw auch nicht bei unterschiedlichen Bilanzstichtagen von Gruppenmitgliedern). Allerdings soll der künftigen KöSt-Erhöhung für Einkommensteile über 1 Mio EUR bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften uU bereits durch eine pauschale Erhöhung der KöSt-Vorauszahlungen um 4,5 % Rechnung getragen werden, und zwar bereits für das Jahr 2028 bei Kalenderwirtschaftsjahren bzw erst für das Jahr 2029 bei abweichenden Wirtschaftsjahren (§ 26c Z 102 KStG).
Die Neuerungen beim KöSt-Satz führen weiters auch dazu, dass bei der Besteuerung von Leitungsrechten iS § 107 EStG bei Körperschaften die Abzugsteuer von derzeit 7,5 % auf 7,75 % für Zahlungen ab 1.1.2028 erhöht wird (§ 24 Abs 7 Z 1 KStG).
Aus der Änderung des KöSt-Tarifs ergeben auch sich auch Folgeanpassungen im Umgründungssteuergesetz, und zwar für (errichtende und verschmelzende) Umwandlungen gemäß Art II UmgrStG: Der erhöhte KöSt-Satz von 24 % für Einkommensteile ab 1 Mio EUR soll sich auch auf den zum Umwandlungsstichtag in Evidenz genommenen Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und gemeinem Wert der Anteile beziehen und dieser im Falle einer späteren Realisierung des Anteils mit 24 % besteuert werden, soweit dieser den Betrag von 1 Mio EUR übersteigt (§ 9 Abs 1 Z 3 letzter TS UmgrStG; geltend für Umwandlungsstichtage ab 1.1.2028).
Verschärfungen für Gesellschafter-Verrechnungskonten
Eine neue Bestimmung in § 8 Abs 2a KStG sieht - beginnend für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden - Folgendes vor:
Im Falle einer natürlichen Person als Gesellschafter ist eine ihm gegenüber auf einem Verrechnungskonto ausgewiesene Forderung der Gesellschaft bis zum Ablauf des Bilanzstichtages (!) der Gesellschaft auszugleichen oder in eine den Grundsätzen für nahe Angehörige entsprechende Darlehensforderung umzuwandeln. Andernfalls gilt diese Forderung mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen (!) an den Gesellschafter ausgeschüttet, wobei dies zugleich auch der Tag des Zufließens iS § 95 Abs 3 Z 1 EStG ist. Hält der betreffende Gesellschafter zum fraglichen Bilanzstichtag eine Beteiligung von mindestens 10 %, gilt dies nur, soweit der Forderungsbetrag 50.000 EUR übersteigt.
Diese Neuregelung zielt also auf die Eindämmung der in der Praxis häufig vorgefundenen Abwicklung von Zahlungen für Gesellschafter durch die Gesellschaft über relativ formlose “Verrechnungskonten” ab, wobei sich häufig die Abgrenzung zwischen fremdüblichen (verzinsten) Darlehensverhältnissen (für deren steuerliche Anerkennung zwischen “nahen Angehörigen” insb. Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit und Verzinsung, Bonitätsprüfung unter Außerachtlassung der Beteiligung (!) verlangt wird) und verdeckten Ausschüttungen (Vorteilszuwendungen mit grds KESt-Pflicht!) aus Sicht der Finanzverwaltung als problematisch erweist (vgl dazu zuletzt auch unseren NEWS-Beitrag “GESELLSCHAFTERVERRECHNUNGSKONTEN | Praxis- und Risikohinweise” vom 23.4.2026).
Als besondere Härte dieser Neuregelung ist anzusehen, dass Forderungssalden auf Verrechnungskonten ggfs bereits bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen (bzw in eine förmliche Darlehensvereinbarung umgewandelt) werden müßten, obwohl nach der Rechnungslegungspraxis idR erst im Rahmen der anschließenden Jahresabschlussarbeiten diesbezügliche Abstimmungen, Um- und Nachbuchungen etc erfolgen und oftmals erst dann klar wird, ob auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto zum Bilanzstichtag ein Aktiv- oder Passivsaldo resultiert. Aufgrund des Rückdatierungsverbots wäre es im Falle eines Forderungssaldos dann auch für eine förmliche fremdübliche Darlehensvereinbarung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (Umwandlung) grundsätzlich zu spät bzw aufgrund des normierten Zuflusszeitpunktes (Ausschüttungsfiktion am Tag nach dem Bilanzstichtag) auch keine zeitgerechte KESt-Abfuhr mehr möglich (vgl Einwochenfrist gem. § 96 EStG).
Die Regelung gilt zwar nur für natürliche Personen, laut EB jedoch für unmittelbar und mittelbar (!) beteiligte Gesellschafter (dh ggfs auch für bestehende Verrechnungskonten in einer Untergesellschaft). Dem Umstand, dass bei qualifizierten Beteiligungen häufig eine größere Anzahl von Transaktionen bzw Buchungen über Gesellschafter-Verrechnungskonten anfällt, wird durch eine “Bagatellgrenze” dahingehend Rechnung getragen, dass nur jene Forderungsteile der neuen Ausschüttungsfiktion unterliegen sollen, die mit Ablauf des Bilanzstichtags einen Betrag von 50.000 EUR übersteigen.
Änderungen im Einkommensteuerrecht
Von den zahlreichen Änderungen des EStG durch das BBG 2027-2028 seien hier auszugsweise nur die folgenden wesentlichen Neuerungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung skizziert:
Temporäre Einschränkung für degressive Abschreibungen
Die degressive AfA iS § 7 Abs 1a EStG konnte für bis 31.12.2022 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter unabhängig von den im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden (dh bis dahin keine Maßgeblichkeit der UGB- für die Steuerbilanz!); für “Elektrizitätsunternehmen” iS § 7 Z 11 ElWOG 2010 galt dies auch weiterhin für bis 31.12.2025 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter (§ 124b Z 356 EStG). Demgemäß konnte bzw kann für Anschaffungen und Herstellungen von abnutzbarem Anlagevermögen eine degressive AfA bis zu 30 % auf den jeweiligen (Rest-)Buchwert angewendet werden.
Das BBG 2027-2028 sieht nun für alle sohin begünstigten Elektrizitätsunternehmen vor, dass für im Zeitraum von 1.7.2020 bis 31.12.2025 angeschaffte bzw hergestellte Wirtschaftsgüter der auf den jeweiligen Restbuchwert anzuwendende Prozentsatz - in Abweichung von § 7 Abs 1a EStG - vorübergehend höchstens 10 % betragen darf, und zwar in Wirtschaftsjahren, die zwischen 1.1.2027 und 31.12.2029 beginnen.
Ab 2030 sollen somit wieder die regulären degressiven AfA-Sätze zulässig sein. Anschaffungen/Herstellungen des Jahres 2026 sind von der temporären Einschränkung überhaupt nicht betroffen.
Die EB führen dazu aus, dass die betroffenen Elektrizitätsunternehmen für einen befristeten Zeitraum einen Beitrag zur Budgetkonsolidierung, insbesondere zur Finanzierung des Industriestroms, leisten sollen bzw dass aufgrund der Langlebigkeit der Investitionen in diesem Bereich dennoch “große vorteilige Effekte” erhalten blieben.
Temporäre Einschränkung des Gewinnfreibetrages für Wertpapiere
Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG soll vorübergehend auf “Realinvestitionen” eingeschränkt und damit insbesondere “Investitionen” in Wertpapiere ausgeschlossen werden. Dies für Wirtschaftsjahre, die im Zeitraum von 1.1.2027 bis 31.12.2029 beginnen.
Für später beginnende Wirtschaftsjahre sollen auch wieder Investitionen in Wertpapiere gemäß § 14 Abs 7 Z 4 EStG möglich sein. Zudem werden auch im Übergangszeitraum Wertpapierersatzbeschaffungen für begünstigte Wertpapierinvestitionen in Vorjahren zur Vermeidung einer Nachversteuerung zugelassen.
Änderungen im Bewertungsgesetz
Das BBG 2027-2028 sieht weiters auch eine Novellierung des § 13 BewG vor, die laut Regierungsvorlage bereits für (steuerliche) Anteilsbewertungen zum „gemeinen Wert“ (zB für Stiftungsakte oder Wegzugsbesteuerung) nach dem 10.6.2026 (= Datum der Regierungsvorlage!) schlagend werden soll:
Demgemäß soll bei Ermittlung des „gemeinen Werts“ (GW) für Beteiligungen ohne Kurswert eine – lt EB häufig zu Unterbewertungen führende - Schätzung nach dem sog. „Wiener Verfahren“ nunmehr auch dann unterbleiben und der GW stattdessen aus Verkäufen abgeleitet werden, wenn
- nur ein einzelner Verkaufsvorgang für Vergleichs- bzw Bewertungszwecke vorliegt (bisher mußte der GW lt Gesetzestext und VwGH aus (mehreren) „Verkäufen“ ableitbar sein), soferne
- dieser veräußerte Kapitalanteil (hinsichtlich Beteiligungsausmaß und damit verbundenen Rechten) mit dem zu bewertenden Kapitalanteil vergleichbar ist; die erforderliche
- Vergleichbarkeit soll jedoch auch durch entsprechende Zu- oder Abschläge hergestellt werden können (nach anerkannten “Grundsätzen der Bewertungswissenschaften”!).
- Der für Bewertungszwecke heranziehbare einzelne Verkaufsvorgang kann zudem auch ein zeitlich nachgelagerter Verkauf sein (diesfalls „rückwirkendes Ereignis“ iS § 295a BAO), wenn er dieselbe Beteiligung betrifft.
FAZIT
Die oben überblicksartig dargestellten Neuerungen durch das - insbesondere von den aktuellen Budgetkonsolidierungszwängen geprägte - derzeit im Gesetzwerdungsprozess befindliche Budgetbegleitgesetz (BBG 2027-2028) fokussieren sich auf wesentliche Änderungen im Unternehmenssteuerrecht und stellen daher nur einen Bruchteil der vielen steuerrechtlichen Änderungen in diesem Gesetzespaket dar.
Neben der von verschiedenen Seiten geäußerten inhaltlichen Kritik an zahlreichen Verschärfungen wurde auch die für ein derart umfangreiches Gesetzeskonvolut extrem kurze Begutachtungsfrist von nur rund zehn Tagen kritisiert.
Die obigen Ausführungen basieren auf der am 10.6.2026 veröffentlichten bzw der parlamentarischen Behandlung zugeführten Regierungsvorlage. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten und zu hoffen, dass doch noch einige der zahlreichen im Begutachtungsverfahren vorgebrachten Verbesserungsvorschläge im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess Berücksichtigung finden werden (dem Vernehmen nach dürfte es insbesondere noch gewisse Entschärfungen bei den oa Änderungen im Körperschaftsteuerrecht sowie auch bei der künftigen Ermittlung des gemeinen Werts auf Basis von Anteilsveräußerungen geben). Die parlamentarische Behandlung des BBG 2027-2028 befindet sich derzeit im Finale und soll das Gesetzespaket noch vor der Sommerpause im Nationalrat beschlossen werden.
Gerne werden wir Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten. Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Autoren sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!