DEUTSCHLAND | Besteuerung Renten Versorgungsanstalt Bund und Länder
Viele in Österreich ansässige Personen beziehen Pensionen bzw. Renten aus Deutschland. Die korrekte steuerliche Einordnung dieser Bezüge bereitet in der Praxis oft große Herausforderungen. Eine bislang nicht eindeutig gelöste Zweifelsfrage betraf das Besteuerungsrecht hinsichtlich von Leistungen aus der deutschen Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Eine im Februar 2026 abgeschlossene Konsultationsvereinbarung schafft nun Klarheit.
Grundlagen der Besteuerung von Renten gemäß dem DBA Österreich-Deutschland
Erzielen in Österreich ansässige Personen Rentenbezüge aus Deutschland, richtet sich das Besteuerungsrecht primär nach den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Deutschland und Österreich. Grundsätzlich unterscheidet das DBA zwischen Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Ruhegehältern aus dem öffentlichen Dienst und sonstigen (betrieblichen bzw. privaten) Renten. Während das Besteuerungsrecht für gesetzliche Sozialversicherungsrenten bzw. Ruhegehältern aus dem öffentlichen Dienst im Regelfall beim Kassenstaat liegt, verbleibt das Besteuerungsrecht für andere Rentenarten zumeist beim Ansässigkeitstaat des Rentenempfängers.
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und ihre Aufgaben
Die deutsche Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist mit rund 5,3 Millionen Versicherten und 1,5 Millionen Leistungsempfängern die größte deutsche Zusatzversorgungskasse für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Ihre zentrale Aufgabe ist die Erbringung einer betrieblichen Altersversorgung in Form von Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten. Der versicherte Personenkreis umfasst vor allem Beschäftigte des Bundes, der Länder sowie zahlreicher kommunaler und sonstiger Arbeitgeber (wie etwa Träger der Sozialversicherung). Ziel der VBL ist es, allfällige Versorgungslücken beim späteren Rentenantritt zu schließen. Die tarifvertraglich geregelte Pflichtversicherung VBLklassik stellt dabei die Basisversicherung dar. Die Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, diese Basisversicherung mit der zusätzlichen freiwilligen Versicherung VBLextra noch weiter aufzustocken. Da es sich um eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes handelt, ergeben sich regelmäßig Zweifelsfragen hinsichtlich der anwendbaren Verteilungsnorm des DBA (Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst vs. betriebliche/private Renten).
Die Konsultationsvereinbarung vom Februar 2026
Die Konsultationsvereinbarung vom 12./18. Februar 2026 befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Rentenzahlungen der VBL an in Österreich ansässige Rentenempfänger. Diese Konstellation kann sich beispielsweise dadurch ergeben, dass in Österreich ansässige Personen Erwerbszeiten im öffentlichen Dienst in Deutschland gesammelt haben oder nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im deutschen öffentlichen Dienst ihre steuerliche Ansässigkeit nach Österreich verlagert haben. Die deutschen und österreichischen Finanzbehörden kommen in der Konsultationsvereinbarung zu folgendem Ergebnis:
- Die an die VBL zu leistenden Beiträge der Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber sind keine gesetzlichen Pflichtbeiträge nach den deutschen Sozialversicherungsgesetzen, sondern werden auf Basis einer privat- bzw. tarifrechtlichen Gruppenversicherung entrichtet. Somit dienen die VBL-Renten als betriebliche Altersversorgung der Ergänzung der gesetzlichen Altersversorgung, sind aber nicht Teil des öffentlich-rechtlichen Pflichtsystems der Altersversorgung in Deutschland. Somit kommt eine Subsumtion unter Art 18 Abs 2 DBA (Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung) nicht in Betracht.
- Die Renten aus der VBL sind zudem nicht als Ruhegehälter iSd Art 19 Abs 2 DBA einzustufen, da die Renten wirtschaftlich von den Beschäftigten selbst durch Beitragszahlungen veranlasst worden sind.
- Im Ergebnis besteht daher kein Besteuerungsrecht des Kassenstaats Deutschland, sondern unterliegen VBL-Renten, die an eine in Österreich ansässige Person gezahlt werden, gemäß Art 18 Abs 1 iVm Abs 4 des DBA Deutschland der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat Österreich. Diese Grundsätze gelten ebenso für Renten aus einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse.
FAZIT
Die Klarstellung des Besteuerungsrechts in der Konsultationsvereinbarung ist für in Österreich ansässige Bezieher von VBL-Renten oder anderen Renten aus einer deutschen kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse von großer praktischer Bedeutung. Die Aussagen der Konsultationsvereinbarung sind zudem auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden. Allen Empfängern solcher Bezüge empfiehlt sich daher eine Überprüfung ihrer steuerlichen Situation, um eine korrekte Veranlagung und damit Versteuerung in Österreich sicherzustellen, zumal davon auszugehen ist, dass auch entsprechende Kontrollmitteilungen an die österreichische Finanzverwaltung übermittelt werden.
Bei Fragen zur korrekten Versteuerung ausländischer Renten bzw. Pensionen stehen Ihnen die Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!