NEWS  |   |  

TRANSFER PRICING | Liste Staaten Austausch Country-by-Country-Report

Das BMF hat am 17. April 2026 die aktuelle Liste jener Staaten und Jurisdiktionen veröffentlicht, mit denen Österreich Country‑by‑Country‑Reports im Wege des automatischen Informationsaustauschs austauscht.

Multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Gruppenumsatz von mindestens EUR 750 Mio sind verpflichtet, einen länderbezogenen Bericht (Country‑by‑Country Report, CbCR) zu erstellen und an die österreichische Finanzverwaltung zu übermitteln. Dieser Bericht gibt einen umfassenden Überblick über die weltweite Verteilung von Umsätzen, Gewinnen, gezahlten Steuern und wirtschaftlichen Aktivitäten innerhalb des Konzerns. Der CbCR ist bei einer österreichischen obersten Muttergesellschaft spätestens zwölf Monate nach Ende des Wirtschaftsjahres bei dem für sie zuständigen Finanzamt einzureichen. 

Die eingelangten Berichte werden anschließend von diesem Finanzamt im Wege des automatischen Informationsaustauschs an jene Staaten weitergeleitet, die als Austauschpartner vorgesehen sind: Für den Austausch innerhalb der EU bildet die DAC‑Richtlinie (EU) 2016/881 die Rechtsgrundlage. Gegenüber Drittstaaten erfolgt der Austausch auf Basis des Amtshilfeübereinkommens (AHÜ) in Verbindung mit dem CbC‑Multilateral Competent Authority Agreement (CbC‑MCAA) oder – in einzelnen Fällen – auf Grundlage bilateraler Abkommensregelungen.

In der nun veröffentlichten BMF‑Info vom 17.4.2026 wird ersichtlich, mit welchen Staaten Österreich tatsächlich CbCR austauscht (aktuell sind dies 103 Länder und Jurisdiktionen) und ob dieser Austausch reziprok oder nicht‑reziprok erfolgt. Einschränkend ist zu erwähnen, dass seit 23.3.2022 der Informationsaustausch mit Russland ausgesetzt ist. Außerdem werden an Länder und Jurisdiktionen, mit denen keine Gegenseitigkeit besteht (nicht-reziprok), keine CbCR gesendet, sondern von Österreich nur empfangen.

FAZIT

Am 17.4.2026 wurde vom BMF die Liste jener Länder und Jurisdiktionen veröffentlich, mit denen Country-by-Country Reports ausgetauscht werden. Die einlangenden CbCR sind nämlich nach § 11 VPDG im Wege des automatischen Informationsaustauschs an die relevanten ausländischen Behörden weiterzuleiten. 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”. Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.