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DEUTSCHLAND | Steuerliche Probleme bei Anlagenerrichtungen

Greinstetter Karin  |  Hummer Martin

Für Anlagenerrichtungen in Deutschland sind mehrere Besonderheiten zu beachten, mit denen österreichische Anlagenbauer konfrontiert sind. Erfahren Sie hier, was Sie unbedingt wissen sollten, um steuerliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden.

Deutschland ist für Österreich nach wie vor der wichtigste Ex- und Importmarkt. Im Jahr 2012 nahm unser wirtschaftlich so bedeutendes Nachbarland rund 30 % der österreichischen Gesamtexporte ab. Deutschland ist damit auch der wichtigste Auslandsmarkt für österreichische Anlagenerrichter. In diesem Newsletter möchten wir Sie auf die wesentlichen steuerlichen Besonderheiten in Deutschland aufmerksam machen:

Anfall von Quellensteuern?

  • Bauabzugsteuer
    Seit 1.1.2002 muss der Auftraggeber bei Bauleistungen in Deutschland 15 % der Gegenleistung für Rechnung des Leistungserbringers einbehalten. Wird hingegen vor der Leistungserbringung ein entsprechender Antrag auf Freistellung von der Bauabzugsteuer gestellt, kann eine direkte Entlastung an der Quelle erfolgen.
  • KESt-Entlastung auf Dividenden
    Schüttet eine deutsche Tochtergesellschaft Bilanzgewinne an ihre Muttergesellschaft, die weder Sitz noch Geschäftsleitung in Deutschland hat, oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU gelegene Betriebsstätte der Muttergesellschaft aus, so muss die deutsche Tochter grds 26,38 % (25 % KESt + 5,5 % Solidaritätszuschlag) einbehalten und an das zuständige deutsche Finanzamt abführen, soferne die Voraussetzungen der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie nicht erfüllt sind (dh mindestens 10% unmittelbare (!) Beteiligung am Kapital der Tochter für einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten). Mittels relativ einfacher Schritte kann auch hier eine Entlastung an der Quelle herbeigeführt werden. 

Welcher Gewinnanteil gebührt Deutschland?

Unterhält ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine temporäre Betriebsstätte, so ist der der Betriebsstätte zurechenbare Ergebnisanteil als „Unternehmensgewinn“ in Deutschland steuerpflichtig. Die sachgerechte Betriebsstätten-Ergebnisermittlung kann grundsätzlich nach mehreren Methoden erfolgen. Deutschland tendiert dabei zusehends in Richtung der sog. „Kostenaufschlagsmethode“. Ausdruck dessen ist eine spezielle Verordnung mit der sperrigen Bezeichnung „Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung“.   

Ist der Arbeitgeber auch „wirtschaftlicher“ Arbeitgeber?

Werden ausländische Arbeitskräfte an ein deutsches Unternehmen auf Basis eines Arbeitskräfteüberlassungsvertrages entsandt, so ist dabei zwischen konzerninternen und gewerblichen Entsendungen zu unterscheiden und überdies die maßgebliche Entsendedauer zu berücksichtigen. Außerdem ist in Österreich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten (VwGH vom 22.5.2013, 2009/13/0031; siehe dazu auch unseren NL-Beitrag vom 15.11.2013: <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>„AUSLANDSENTSENDUNGEN – Praxisprobleme mit wirtschaftlichem Arbeitgeber“).
 

Weitere Informationen

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung.

Detaillierte Informationen zu den obigen Fragestellungen erhalten Sie insbesondere auch in unserem neuen Seminar <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender external-link-new-window externen link in neuem>„Grenzüberschreitende Geschäfte mit Deutschland“, welches im Rahmen der ICON Tax Academy am 8.10.2014 in unserem Hause stattfinden wird.