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ENERGIEKOSTENZUSCHUSS | Erste Details zur Förderrichtlinie!

Gut Ding braucht Weile … Während die Bundesregierung im Rahmen des sog. Teuerungs-Entlastungspakets ua auch Direktzuschüsse für energieintensive Unternehmen angekündigt bzw Mitte Juni d. J. beschlossen hatte und mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz Ende Juli d. J. auch bereits die gesetzliche Grundlage hiefür geschaffen wurde, heißt es hinsichtlich der die näheren Details regelnden Förderungsrichtlinie für die teils massiv unter den hohen Energiepreisen leidenden Industrie- und sonstigen Unternehmen noch immer bitte warten. Nach dem Ministerrat vom 28.9.2022 war es dann endlich soweit: Wenngleich die mit Spannung erwartete Förderungsrichtlinie noch immer nicht ganz fertig bzw die EU-Genehmigung noch ausständig sein dürfte, sind die zuständigen Regierungsmitglieder vor die Presse getreten, um wesentliche Kerninhalte aus der neuen Förderungsrichtlinie zu verraten. Diese möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag näherbringen.

Über die wesentlichen Inhalte der bereits vorliegenden Gesetzesgrundlage (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZGBGBl I Nr. 117/2022 vom 27.7.2022) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits informiert (siehe NL-Beitrag „ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE | Hilfe für energieintensive Unternehmen!​​​​​​​“ vom 27.7.2022). In diesem Gesetz sind aber lediglich die Eckpfeiler für die geplanten Zuschüsse geregelt (wobei aufgrund der am 28.9.2022 bekanntgewordenen Neuerungen eine Gesetzesnovellierung vonnöten sein dürfte, insb. Erhöhung des Budgetrahmens und Änderung des Förderzeitraumes, siehe dazu später). Die näheren Detailregelungen für die Abwicklung durch die AWS (insbesondere förderbare Unternehmen, Rechtsgrundlagen und Ziele, Gegenstand der Förderung, förderbare Kosten, inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung, Ausmaß und Art der Förderung, Verfahren (insb. Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen), Entscheidung, Auszahlungsmodus, Berichtspflichten des Fördernehmers, Einstellung und Rückforderung der Förderung), Geltungsdauer und Evaluierung) sind hingegen einer eigenen Förderungsrichtlinie vorbehalten (§ 5 UEZG). Diese wurde zwar noch immer nicht veröffentlicht, jedoch wurden seitens der Bundesregierung nunmehr erste Details präsentiert, die wir nachfolgend wiedergeben möchten (und zwar auf Basis des veröffentlichten Ministerratsvortrages sowie einer Medieninformation des ressortzuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft, jeweils vom 28.9.2022, ergänzt um einige durch die Tagesmedien bekanntgewordene weitere Details):
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Details zur neuen Förderungsrichtlinie


In Zusammenhang mit den kriegs- bzw krisenbedingt hohen Energiepreisen sollen durch einen „Energiekostenzuschuss“ – als Teil des Anti-Teuerungspakets - nun insbesondere auch „energieintensive Unternehmen“ entlastet werden, deren Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen (wobei der „Produktionswert“ nach der EU-Energiebesteuerungsrichtlinie 2003/96/EG zu ermitteln ist (Umsatz + Bestandsveränderungen – Handelswaren); Ermittlung voraussichtlich auf Basis Jahresabschluss 2021 ODER für den Förderzeitraum Februar bis September 2022; ggfs mit Steuerberaterbestätigung, siehe unten); Hinweis: Das im UEZG vorgesehene Alternativkriterium (nationale Energiesteuer iHv mindestens 0,5 % des „Mehrwerts“) wird im Ministervortrag nicht erwähnt.

Die Ausgestaltung dieser Fördermaßnahme, die seitens der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) abgewickelt wird, orientiert sich am europäischen „Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2022/C 131 I/01)“, welcher vier Förderstufen vorsieht (siehe dazu später). Nationale Gesetzesgrundlage ist das UEZG (siehe oben). Aufgrund der unterschiedlichen Energiekosten in den Unternehmen hat der Richtliniengeber (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit dem BMF sowie dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) ein Berechnungsmodell für die Förderung im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen vorgeschlagen, um eine „möglichst hohe Treffsicherheit“ zu erreichen. Die Abschätzung des Budgetbedarfs erfolgte auf Basis von Daten und Berechnungen der Energieagentur sowie der aws, nach deren aktuellen Vorschaurechnungen ein Budget von 1,3 Mrd EUR vonnöten sein dürfte (Hinweis: lt derzeitigem Gesetzesstand waren max. 450 Mio EUR vorgesehen).

Die Konkretisierung des UEZG erfolgt durch eine eigene Förderungsrichtlinie (zuständiger Richtliniengeber ist das Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, im Einvernehmen mit den beiden oa Ministerien), aus der bis dato folgende Details bekannt sind:

  • Förderfähigkeit: Das Förderprogramm ‚Energiekostenzuschuss‘ richtet sich an energieintensive, gewerbliche und auch gemeinnützige (!) Unternehmen sowie weiters an unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. NICHT förderungsfähige Unternehmen sind ua energieproduzierende bzw mineralölverarbeitende Unternehmen, die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion, weiters „staatliche Einheiten“ sowie Banken- und Finanzierungswesen.
  • Kleinunternehmersonderregelung: Um auch kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt bei Jahresumsätzen bis 700.000 EUR das 3%-Energieintensitätskriterium.
  • Auflagen und Bedingungen:
    • Energiesparkonzepte: Größere Unternehmen sollen Konzepte in Form von „Energieaudits“ vorlegen müssen.
    • Energiesparmaßnahmen: Als Förderkriterium sollen ua bis 31.3.2023 Sparmaßnahmen betreffend Beleuchtung und Heizung im Außenbereich verlangt werden (zB betr. „Heizschwammerl“ und Sessellifte; anders bei Flutlicht und beheizten Schwimmbecken?)
    • Managerboni: Boni für 2022 sollen max. 50 % der Vorjahresboni betragen dürfen (Hinweis: Ähnliche Einschränkungen gab es auch bei div. Corona-Förderungen).
  • Förderbare Energieträger: Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel).
  • Förderzeitraum: Der förderfähige Zeitraum umfasst nunmehr die Zeit von 1. Februar bis 30. September 2022 (Hinweis: im UEZG ist ein Zeitraum bis 31.12.2022 vorgesehen; allenfalls könnte es eine – seitens der EU genehmigungspflichtige – Verlängerung geben).
  • Antragsprozedere:
    • Registrierung (Stammdaten im aws-Fördermanager): voraussichtlich ab Ende Oktober bis Mitte November 2022;
    • Antragstellung: voraussichtlich ab Mitte November 2022; es soll pro Unternehmen nur ein Antrag für alle förderbaren Energieformen vorgesehen sein!
    • Auszahlung (lt politischer Ankündigung noch in diesem Jahr?): grds auf Basis vorgelegter Unterlagen, jedoch auch Detailstichproben möglich (zusätzliche Belege); zu ev. Steuerberaterbestätigungen siehe unten!
  • Vierstufiges Modell: Es sind eine Basisstufe 1 sowie drei weitere Berechnungsstufen (Stufen 2 bis 4) mit unterschiedlichen Zuschusshöhen wie folgt vorgesehen:

Details zu den Basis- und Berechnungsstufen

  • Basisstufe 1: In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Es wird jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 mit 30 % gefördert, wobei sich die Förderhöhe am tatsächlichen Verbrauch 2022 orientiert oder an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (wenn Unternehmen den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können). – Der daraus resultierende Zuschuss beträgt pro Unternehmen mindestens 2.000 EUR und höchstens 400.000 EUR.
  • Berechnungsstufe 2: Voraussetzung für diesen Zuschuss ist mindestens eine Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas (Treibstoffe werden hier NICHT gefördert). Diesfalls werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. - Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen 2 Mio EUR.
  • Berechnungsstufe 3: Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen „Betriebsverlust“ aufgrund der hohen Energiekosten aufweisen. - Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen 25 Mio EUR.
  • Berechnungsstufe 4: Es werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt (zB Stahl, Zement, Glas). - Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio EUR möglich.

Sonstige Hinweise

  • Steuerberaterbestätigung: Dem Vernehmen nach sollen verschiedene Voraussetzungen bzw Sachverhalte durch einen Steuerberater „bestätigt“ werden (zB Einstufung als „energieintensives Unternehmen“, Ermittlung der 3%-Schwelle, verbrauchte Energie, Höhe der Mehraufwendungen).
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Weitere Förderungen in Vorbereitung


Kleinbetriebe

Zusätzlich zum Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen – analog zur oben skizzierten Förderrichtlinie „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ - auch Kleinst- und Kleinbetriebe auf Basis des UEZG gefördert werden, und zwar durch ein Pauschalfördermodell: Dafür herangezogen wird die Hälfte der Energiekosten des Jahres 2022 (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Hievon werden 30% pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 EUR (entspricht 2.000 EUR Energiekosten) und höchstens 1.800 EUR (bei 12.000 EUR Energiekosten).

Land- und Forstwirtschaft

Zusätzlich zur Stromkostenbremse für Haushalte und dem Energiekostenzuschuss für Unternehmen sollen auch Maßnahmen zur Abfederung höherer Strompreise in der Landwirtschaft umgesetzt werden. Dies mittels Sonderrichtlinie des Landwirtschaftsministeriums auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes (Volumen voraussichtlich 120 Mio EUR).
 

FAZIT


​​​​​​​Ungeachtet der von verschiedenen Seiten geäußerten Kritik zu den bisher bekannt gewordenen Regelungen (zB mangelnde Treffsicherheit bzw „Gießkannenprinzip“ der Konzeption, Kompliziertheit, teilweise „Symbolpolitik“ (zB Heizschwammerl vs Flutlichtanlage), EU-Vorgabe der Verlustsituation für Stufen 3 und 4 ua) bleibt zu hoffen, dass nun ehebaldigst die Förderrichtlinie veröffentlicht wird und auch die EU-Genehmigung zeitgerecht vorliegt, damit die von den hohen Energiepreisen teilweise schwer betroffenen Unternehmen endlich ihren Energiekostenzuschuss bei der AWS beantragen können und diesen hoffentlich zeitnah ausgezahlt bekommen.

Über die weitere Entwicklung werden wir Sie natürlich auf dem Laufenden halten. Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der Service Line "Corporate Tax" gerne zur Verfügung!
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