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EUROPÄISCHE UNION | Veröffentlichungspflicht auch für Steuerdaten?

Am 12.4.2016 hat die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der EU-Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) veröffentlicht. Nach diesem Richtlinienentwurf sollen alle in der EU tätigen multinationalen Unternehmen ab einem Konzernumsatz von 750 Mio EUR verpflichtet werden, jährlich auch Ertragsteuerinformationen zu veröffentlichen. Die EU-Kommission entspricht damit dem aktuellen Trend nach mehr Transparenz in Steuerangelegenheiten. Erfahren Sie hier die näheren Details! 

Sowohl die EU-Kommission als auch die OECD/G20-Staaten haben sich das erklärte Ziel gesetzt, dass Gewinne zukünftig dort versteuert werden sollen, wo sie erwirtschaftet werden. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen des OECD/G20-BEPS-Projekts bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung und Gewinnverlagerung erarbeitet (BEPS = Base Erosion and Profit Splitting). Auch die EU-Kommission hat schon einen Richtlinienvorschlag ausgearbeitet, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verpflichten soll, viele dieser sowie auch einige darüber hinausgehende Maßnahmen in nationales Recht umzusetzen (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>"INTERNATIONALES STEUERRECHT - Das Steuerfluchtpaket der Europäischen Union" vom 1.4.2016). 

Eine dieser Maßnahmen ist die Umsetzung des sog. Country-by-Country Reportings (CbC), resultierend aus BEPS-Action 13, worüber wir ebenfalls bereits ausführlich berichtet hatten (vgl dazu zuletzt unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>"VERRECHNUNGSPREISE - Neues Abkommen zum CbC-Informationsaustausch" vom 5.3.2016). Im Bericht zu BEPS-Action 13 sieht die OECD jedoch "nur" einen Datenaustausch zwischen den Finanzverwaltungen der betroffenen Staaten vor und bekennt sich damit ganz klar zu Vertraulichkeit und Datenschutz. Demgegenüber sieht die EU-Kommission im nunmehr vorliegenden Richtlinienentwurf die Veröffentlichung eines Teils der CbC-Daten vor. 

Der Richtlinienentwurf im Detail 

Entsprechend dem Richtlinienentwurf sollen alle in der EU tätigen multinationalen Unternehmen mit einem konsolidierten Nettoumsatz von 750 MEUR zur Veröffentlichung der folgenden Daten verpflichtet werden:  

  • kurze Beschreibung der Art der Tätigkeiten;
  • Zahl der Beschäftigten;
  • Betrag der Nettoumsatzerlöse, einschließlich des Umsatzes mit nahestehenden Unternehmen und Personen;
  • Betrag des Gewinnes/Verlustes vor Ertragsteuern;
  • Betrag der noch zu zahlenden Ertragsteuern (für das laufende Jahr);
  • den Betrag der gezahlten Ertragsteuern;
  • Betrag der einbehaltenen Gewinne.  

Die Informationen sollen für sämtliche EU-Mitgliedstaaten und Steueroasen länderweise aufgegliedert und für die übrigen Drittstaaten in aggregierter Form veröffentlicht werden. Als "Steueroasen" sollen in diesem Zusammenhang Länder gelten, die sich nicht an den Bemühungen der Europäischen Union um faire Steuersysteme und dem Kampf gegen Steuerflucht beteiligen wollen und die zudem auch in einer "schwarzen Liste" der Europäischen Union geführt werden sollen (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>"INTERNATIONALES STEUERRECHT - Neues EU-Steuerfluchtpaket beschlossen" vom 4.2.2016). Die oa Ertragsteuerinformationen sollen zum einen in einem öffentlichen Unternehmensregister veröffentlicht werden (in Österreich daher wohl im Firmenbuch). Darüber hinaus sollen diese Informationen für mindestens fünf Jahre auch auf der Website des Unternehmens für die Öffentlichkeit zugänglich sein. 

Die neue Publizitätspflicht soll grundsätzlich das oberste Mutterunternehmen (be)treffen, wenn dieses im Gemeinschaftsraum ansässig ist. Ist das oberste Mutterunternehmen hingegen in einem Drittstaat ansässig, sollen mittlere und große Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, über die das multinationale Unternehmen in EU-Mitgliedstaaten verfügt, zur Veröffentlichung des Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet werden. Finanzinstitute, die bereits gemäß Artikel 89 der EU-Eigenkapitalrichtlinie (2013/36/EU) zur Veröffentlichung von CbC-Daten verpflichtet sind, sind von dieser neuen Verpflichtung nicht betroffen. 

Ob das Unternehmen der Veröffentlichungspflicht korrekt nachkommt, soll künftig durch den Abschlussprüfer geprüft werden. Wurde der Ertragsteuerinformationsbericht nicht ordnungsgemäß veröffentlicht, soll der Abschlussprüfer darauf im Bestätigungsvermerk hinweisen. 

Den gesamten Richtlinienentwurf können Sie <link https: ec.europa.eu transparency regdoc rep de _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier abrufen. 

Und was können wir für Sie tun? 

Über die weitere Entwicklung in dieser Thematik werden wir Sie selbstverständlich auch weiterhin auf dem Laufenden halten. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch auf die nächste ICON-Lounge am 9.6.2016 um 17 Uhr zum Thema "Verrechnungspreisdokumentationsgesetz 2016" hinweisen, zumal dieses derzeit in Begutachtung befindliche neue Gesetz die nationale Umsetzung der OECD-Vorgaben zum Country-by-Country-Reporting (CbC) betrifft und daher mit dem obigen Thema eng verbunden ist. Melden Sie sich zu dieser kostenlosen Abendveranstaltung am besten gleich <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>hier an! 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen der Verfasser bzw das gesamte ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!