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FRANKREICH | Reduktion der Ertragsteuerbelastungen ab 2017!

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Am 9.9.2016 hat die französische Regierung eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes angekündigt, wobei der Steuersatz von derzeit 33,33 % auf 28 % reduziert werden soll. Auch die Einkommensteuerbelastung soll merklich verringert werden (alleine im Jahr 2017 um rund EUR 1 Mrd). Bei nicht selbstständigen Personen wird die Einkommensteuer ab 1.1.2018 im Wege eines Lohnsteuereinbehalts vom Arbeitgeber abgeführt.

Am 28.9.2016 wurde bereits ein entsprechender Gesetzesentwurf dem Parlament vorgelegt, wo er in den nächsten Wochen diskutiert werden wird. Demgemäß sind auch noch Adaptionen des Gesetzestextes zu erwarten. Das neue Gesetz wird auch für die französischen Überseegebiete gelten (z.B. Guadeloupe, Réunion oder Martinique).

Die Anpassung des Einkommensteuertarifs soll die Einkommensteuerbelastung von etwa fünf Millionen Haushalten bereits im Jahr 2017 um etwa 20% reduzieren.

Auch die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 33,33 % auf 28 % wird bereits 2017 in Angriff genommen, findet zunächst aber nur auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Anwendung. Bis zum Jahr 2020 sollen jedoch alle Unternehmen vom neuen reduzierten Steuersatz profitieren. Die Umsetzung der Körperschaftsteuersatzreduktion im Detail:  

  • 1.1.2017: Der reduzierte Körperschaftsteuersatz iHv 28 % greift zunächst nur für den Gewinn von KMUs zwischen EUR 38.120 und EUR 75.000. Der schon bisher bestehende ermäßigte Steuersatz iHv 15 % für die ersten EUR 38.120 bleibt aufrecht.

  • 1.1.2018: Der neue Steuersatz gilt für Gewinne bis zu EUR 500.000 für alle Unternehmen. Darüber hinausgehende Gewinne unterliegen weiterhin dem alten Tarif.

  • 1.1.2019: Die Anwendung des neuen Steuersatzes gilt für alle Unternehmen mit einem jährlichen Umsatz von weniger als 1 Mrd EUR, unabhängig von der Höhe des Gewinns. Unternehmen mit einem Umsatz von mehr als 1 Mrd EUR können den reduzierten Steuersatz auf Gewinne von bis zu EUR 500.000 anwenden.

  • 1.1.2020: Der neue Steuersatz ist für alle Unternehmen anwendbar, unabhängig vom Umsatz oder von der Höhe der Gewinne.  

Einführung eines monatlichen Lohnsteuerabzugs in Frankreich 

Ähnlich wie in Österreich wird ab dem Jahr 2018 auch in Frankreich die Lohnsteuer vom Arbeitgeber des Dienstnehmers abzuführen sein. Der Steuersatz für die Lohnsteuer wird von der Steuerverwaltung auf Basis der Steuererklärung des Dienstnehmers aus dem vorangegangenen Jahr ermittelt und anschließend dem Arbeitgeber mitgeteilt. Für Steuerzahler, welche Ihren Durchschnittssteuersatz gegenüber Ihrem Arbeitgeber geheim halten wollen, kann auch die Anwendung eines neutralen Steuersatzes beantragt werden. Die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Steuererklärung bleibt weiterhin bestehen. Die Berechnungsmethoden zur persönlichen Einkommensteuer bleiben ebenfalls grundsätzlich unverändert. 

Selbstverständlich werden wir die Gesetzwerdung und Umsetzung genau beobachten und unsere Mandanten über wesentliche Neuerungen auf dem Laufenden halten. Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!