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SCHWEDEN | EU gegen Schweden - Streit wegen Quellensteuerregelung

Zahlungen an ausländische Auftragnehmer ohne Betriebsstätte in Schweden unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 %. Die Europäische Kommission sieht diese Regelung als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt und hat bereits Anfang des Jahres 2025 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden eingeleitet.

Quellensteuer auf Zahlungen an ausländische Auftragnehmer

Zahlungen an ausländische Auftragnehmer ohne Betriebsstätte unterliegen in Schweden grundsätzlich einer Quellensteuer von 30 %, es sei denn, der Auftragnehmer ist für steuerliche Zwecke in Schweden registriert (F-Tax Registrierung). Fehlt diese Registrierung, kann alternativ eine projektbezogene Befreiung bei der schwedischen Steuerbehörde beantragt werden. Diese Befreiung ist jedoch mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden und wird häufig nur unter speziellen Voraussetzungen gewährt.

Sollte Quellensteuer einbehalten worden sein, kann diese auf Antrag vom Auftragnehmer von der schwedischen Steuerbehörde zurückgefordert werden. Allerdings ist der Rückerstattungsprozess langwierig und kann bis zu zwei Jahre in Anspruch nehmen. Initial erhält der Auftragnehmer folglich nur 70 % der vereinbarten Rechnungssumme, der Rest wird an die schwedische Finanzverwaltung abgeführt.

Europäische Kommission und Vertragsverletzungsverfahren

Zu Beginn des Jahres 2025 leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Schweden gemäß Art. 258 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) ein. Die Kommission sieht die Quellensteuerregelung als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV sowie Art. 36 des EWR-Abkommens. Bereits 2023 hatte die Kommission Schweden aufgefordert, die Unvereinbarkeit der nationalen Regelungen mit dem EU-Recht zu beheben.

Kritik der Europäischen Kommission

Die Kommission argumentiert, dass der Quellensteuerabzug die Liquidität ausländischer Auftragnehmer erheblich beeinträchtigt. Diese erhalten zunächst nur 70 % ihrer Rechnungssumme und müssen auf die Rückerstattung des restlichen Betrags bis zu zwei Jahre warten. Diese Praxis benachteilige ausländische Auftragnehmer ohne Betriebsstätte in Schweden und erschwere deren grenzüberschreitende Tätigkeit. Zudem stelle die projektbezogene Befreiung eine zusätzliche bürokratische Hürde dar, die den Verwaltungsaufwand erhöht und die Dienstleistungsfreiheit im Binnenmarkt einschränke.

Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des EuGH, insbesondere auf das Urteil in der Rechtssache C-433/04, Kommission / Belgien, in dem Belgien verpflichtet wurde, seine Quellensteuerregelung zu ändern, da diese ebenfalls gegen die Dienstleistungsfreiheit verstieß.

FAZIT

Die Beantragung der F-Tax-Registrierung oder der projektbezogenen Befreiung ist für ausländische Auftragnehmer häufig mit bürokratischem Aufwand und langen Wartezeiten verbunden. In vielen Fällen wird die Genehmigung nicht rechtzeitig erteilt, sodass der Auftraggeber lediglich 70% der Rechnungssumme auszahlt. Zudem ist fraglich, wie der EuGH die projektbezogenen Befreiungsmöglichkeit bewertet. Die strengen Anforderungen für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme könnten ebenfalls einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit darstellen.

Sollte der EuGH der Auffassung der Kommission folgen, wäre Schweden gezwungen, die Regelung zu ändern und ein neues System zu entwickeln, das mit dem EU-Recht vereinbar ist. Es bleibt abzuwarten, ob Schweden die Quellenbesteuerung vollständig abschafft oder lediglich das Registrierungsverfahren vereinfacht, um den Zugang zum schwedischen Markt zu erleichtern. Wir werden die weiteren Entwicklungen jedenfalls verfolgen und Sie auf dem Laufenden halten! 

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