NEWS  |   |  

GENERALUNTERNEHMER | Auftraggeberhaftung im Baugewerbe

Auch bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer ist die Auftraggeberhaftung für Sozialversicherungs-
beiträge zu beachten. Die GKK eröffnet allerdings die Möglichkeit, die Haftung auf einen konkreten Werkvertrag einzuschränken.


Ausgangslage

Beauftragt ein Generalunternehmer einen Subunternehmer mit der Erbringung einer Bauleistung (§ 19 Abs. 1a UStG), so haftet der Generalunternehmer im Ausmaß von 20 Prozent des Werklohns für alle Beiträge und Umlagen, die der Subunternehmer an die österreichischen Krankenversicherungsträger abzuführen hat.
Bei der Beauftragung ausländischer Subunternehmer ergeben sich dabei Besonderheiten, die im Folgenden kurz dargestellt werden sollen.

Eintragung des ausländischen Subunternehmers in der HFU-Liste

Das beauftragende Unternehmen kann grundsätzlich nur dann von einem haftungsbefreienden Einbehalt von 20 Prozent des Werklohnes absehen, wenn das beauftragte Unternehmen im Zeitpunkt der Zahlung in der HFU-Gesamtliste eingetragen ist. Gerade ausländische Subunternehmer sind aber in vielen Fällen nicht in der HFU-Gesamtliste erfasst. Gleichzeitig fordern diese allerdings oft eine Freistellung vom Haftungseinbehalt mit dem Argument, dass deren nach Österreich entsandte Dienstnehmer aufgrund zwischenstaatlicher Vorschriften (zB. EWG VO 883/2004) gar nicht der österreichischen Sozialversicherungspflicht unterliegen.

Grundsatz der "abstrakten" Auftraggeberhaftung

Legt nun der Subunternehmer Nachweise darüber vor, dass dessen auf der inländischen Baustelle tätige Dienstnehmer weiterhin ausschließlich dem Sozialversicherungssystem seines Heimatstaates unterliegen (zB. A1-Formulare) so stellt sich für den Auftraggeber die Frage, ob er dadurch risikolos auf den Haftungseinbehalt verzichten kann. Dabei ist allerdings die Problematik der "abstrakten" Ausgestaltung der Auftraggeberhaftung zu beachten. Der Auftraggeber kann daher auch für nicht ordnungsgemäß entrichtete Beiträge und Umlagen herangezogen werden, die das beauftragte Unternehmen für Dienstnehmer abzuführen hat, die gar nicht im Rahmen des konkreten Werkauftrags tätig werden.

Bsp: Ein österreichischer Generalunternehmer (AT-GU) beauftragt einen tschechischen Subunternehmer (CZ-SU) mit Arbeiten auf einer Baustelle in Wien. Der tschechische Subunternehmer setzt auf der Baustelle nur Dienstnehmer ein, die weiterhin ausschließlich der tschechischen Sozialversicherung unterliegen (bestätigt durch A1). Gleichzeitig tritt CZ-SU auch als Generalunternehmer bei einer Baustelle in Salzburg auf und beschäftigt dort auch zwei österreichische Mitarbeiter (sozialversicherungspflichtig in Österreich). AT-GU kann zur Haftung hinsichtlich nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge dieser zwei österreichischen Mitarbeiter herangezogen werden.

Ausnahmsweise "konkrete" Auftraggeberhaftung

Im Rahmen des § 7 RVAGH 2011 (Richtlinie zur einheitlichen Vollzugspraxis der Versicherungsträger im Bereich der Auftraggeberhaftung, 795/2010) kann allerdings das beauftragte Unternehmen bei der GKK einen Antrag auf Ausstellung eines Bestätigungsschreibens stellen, wonach etwa in Österreich keine Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer nach § 4 ASVG zur Voll- oder Teilversicherung gemeldet sind und daher auch keine Dienstgebernummer vorhanden ist. Wird dieses Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber vorgelegt, so kann die abstrakte Haftung auf eine konkrete Haftung aller mit der Erfüllung der konkret weitergegebenen Bauleistung anfallenden Beitragsschuldigkeiten beschränkt werden. Das Risiko der abstrakten Haftung kann somit für den Auftraggeber in eine überschaubarere und besser überprüfbare konkrete Haftung für Beitragsschuldigkeiten, die sich aus der Abwicklung des konkreten Werkvertrages ergeben, abgewandelt werden.

Trotzdem raten wir auch in Fällen, in denen das beauftragte Unternehmen dem Auftrag gebenden Unternehmen ein solches Bestätigungsschreiben vorlegt, zur sorgfältigen Prüfung aller den konkreten Werkvertrag betreffenden Umstände des Einzelfalles.
Keine Bindungswirkung für die Haftungsfolgen des § 82a EStG

Des Weiteren sei angemerkt, dass das Bestätigungsschreibens in dieser Konstellation nicht vor den Haftungsfolgen des § 82a EStG schützt (5 Prozent für nicht entrichtete lohnabhängige Abgaben der Arbeitnehmer des beauftragten Unternehmens).

Wenn Sie diesbezüglich weiterführende Information benötigen, wenden Sie sich bitte an: