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GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG | Anwendbarkeit von PILLAR 2 und GILTI?

Bendlinger Stefan  |  Pimingstorfer Julia

Mit der Veröffentlichung der OECD Model Rules und eines korrespondierenden EU-Richtlinienvorschlages durch die Europäische Kommission Ende letzten Jahres rückte die bevorstehende „Globale Mindestbesteuerung“ wieder einen (wesentlichen) Schritt näher. Abzuwarten ist aber insbesondere noch, wie die USA auf die von der OECD konzipierte „Pillar 2“ reagieren. Es ist nämlich nicht damit zu rechnen, dass die USA gänzlich von ihrem bereits bestehenden (Nachversteuerungs-)Regime „GILTI“ abweichen werden. Vielmehr ist wohl davon auszugehen, dass künftig eine Co-Existenz von GILTI und Pillar 2 bestehen wird. Da das US-GILTI-Konzept in seiner aktuellen Ausgestaltung jedoch nicht vollständig der globalen Mindestbesteuerung nach dem OECD-Modell entspricht, könnten multinationale Unternehmensguppen (MNE), auf welche beide Regelungen zur Anwendung kommen, einer künftigen Doppelbesteuerung unterliegen. Eine mögliche Annäherung beider Systeme könnte aber durch eine Adaptierung von GILTI auf Grundlage des sog. „Build Back Better Act“ (BBBA) bewirkt werden.

Im Rahmen unseres Newsletters sowie auch in Webinaren informieren wir regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen im Bereich der globalen Mindestbesteuerung „Pillar 2“ (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG | OECD-Mustergesetz und EU-Richtlinie“ vom 17.1.2022). Auf EU-Ebene ist diesbezüglich von einer grundsätzlichen Einigung auszugehen, wenngleich in Detailfragen noch Klärungsbedarf mit Estland, Polen und Ungarn besteht. Ein wesentlich größerer Abstimmungsbedarf in Zusammenhang mit der Einführung von Pillar 2 zeichnet sich hingegen gegenüber den USA ab. Die Vereinigten Staaten haben nämlich bereits ein ähnliches Steuerregime implementiert, nämlich das Konzept des „Global Intangible Low-Taxed Income“ (GILTI), von welchem die USA bis dato nicht abweichen wollen.

US-Steuerregime GILTI im Überblick 

GILTI ist eine von den USA im Oktober 2017 beschlossene und seit 1.1.2018 wirksame Regelung zur Nachversteuerung von bestimmten passiven ausländischen Einkünften, die im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegen. Es handelt sich dabei um eine Einkommenskategorie in den steuerlichen Hinzurechnungsvorschriften der USA, den sog. „Subpart F-Rules“. Die mit GILTI verfolgte Zielsetzung deckt sich grundsätzlich mit jener der OECD für die Implementierung von Säule 2. Durch GILTI soll vermieden werden, dass bestimmte Gewinne (hier: aus immateriellen Wirtschaftsgütern) in Niedrigsteuerländer verlagert werden und auf diese Weise eine Besteuerung in den USA vermieden wird. Die Einführung von GILTI ermöglicht eine Besteuerung der Gewinne ausländischer Tochterunternehmen von US-Unternehmen in den USA, wenn die Gewinne eine „Routinerendite“ von 10% der materiellen Vermögensgegenstände übersteigen. 

Die „technische“ Umsetzung von GILTI erfolgt in der Form, dass 50 % (ab 2026: 37,5%) der relevanten - im Ausland niedrig besteuerten - Bemessungsgrundlage in den USA von der Besteuerung freigestellt werden. Die restlichen 50% (ab 2026: 62,5%) unterliegen der Besteuerung in den USA. Ausländische Steuern werden zu 80% auf die US-Steuer angerechnet. Das bestehende GILTI-Regime stellt somit sicher, dass Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften einer Mindestbesteuerung von 10,5% (ab 2026: 13,125 %) unterliegen, wenn deren Einkommen die oa Routinerendite übersteigt. 

Gegenüberstellung der Kernelemente von Pillar 2 und GILTI 

Auf den ersten Blick entspricht das US-amerikanische GILTI-Regelwerk den Grundprinzipien von Pillar 2. Es gibt jedoch gravierende Abweichungen zwischen den beiden Regimen, und auch die Umsetzung erfolgte auf unterschiedliche Art und Weise:

 

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das US-Regelwerk GILTI in wesentlichen Teilen NICHT dem OECD-Regelwerk zu Pillar 2 entspricht und zudem auch nicht mit einer qualifizierten Income Inclusion Rule (IIR) vergleichbar ist. Ob bzw inwieweit es zu einer Angleichung von GILTI und Pillar 2 kommen wird, müßte noch im Laufe des Jahres 2022 geklärt werden, soferne Pillar 2 - wie derzeit geplant - bereits ab 1.1.2023 wirksam werden soll. 

GILTI und BBBA 

Falls die USA ihr GILTI-Regime weiterhin nicht dem OECD-Konzept anpassen, würde dies eine Doppelbesteuerung von US-MNEs zur Folge haben. Um eine Vereinheitlichung bzw zumindest eine Annäherung der beiden Regelwerke zu ermöglichen, haben die USA den „Build Back Better Act“ (BBBA) präsentiert. BBBA sollte eigentlich bereits im Jahr 2021 in Kraft treten, befindet sich aber aktuell noch im Gesetzgebungsprozess. Durch die Einführung des BBBA soll – wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt - eine gewisse Annäherung an Pillar 2 bewirkt werden:

 

 

 

Sollte eine Implementierung des Build Back Better Act wie geplant erfolgen, käme es im Ergebnis zumindest zu einer Annäherung des US-GILTI-Regimes an Pillar 2. Ob der BBBA in den USA auch politische Zustimmung erhält, bleibt allerdings abzuwarten. 

FAZIT 

Zur Einführung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2) bedarf es in jenen Staaten, die sich zu deren Umsetzung bekannt haben, eines hohen Maßes an internationaler Abstimmung, Kommunikation und umfassender Regelwerke sowie multilateraler Streitbeilegungsmechanismen, mit der Folge eines erheblichen administrativen Aufwands für betroffene Unternehmen und Finanzverwaltungen. 

Verkompliziert wird der Einführungsprozess zudem durch das GILTI-Steuerregime der USA  zur Nachversteuerung von in den USA niedrig besteuerten Passiveinkünften. Derzeit ist noch nicht geklärt, ob und auf welche Art und Weise  Pillar 2 und GILTI parallel angewandt werden können und welche Auswirkungen dies auf die betroffenen multinationalen Unternehmensgruppen (MNE) hat, deren Konzernobergesellschaften (Ultimate Parent Entities - UPE) in den USA ansässig sind oder die dort Geschäftseinheiten (Constituent Entities) unterhalten. Durch den „Build Back Better Act“ (BBBA) haben die USA zwar ein Konzept geschaffen, das eine teilweise Angleichung von GILTI an Pillar 2 bewirken sollte. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob den vorgeschlagenen Anpassungen in den USA auch auf politischer Ebene zugestimmt wird. 

Aktuelle Informationen zu diesem Themenbereich erhalten Sie auch in unseren div. WEBINAREN, wozu die näheren Details dem Seminarkalender zu entnehmen sind (aktueller HINWEIS: „Die Wahl des steueroptimalen Unternehmensstandortes“ am 30.3.2022). 

 

Für weitere Fragen zu dem von der OECD entwickelten und von der EU übernommenen Konzept der globalen Mindestbesteuerung und den in Ihrem Unternehmen zeitgerecht zu setzenden Maßnahmen stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "International Tax"​​​​​​​ jederzeit gerne zur Verfügung.