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GREEN TAXATION | CO2-Besteuerung in der EU und in Österreich

Im Rahmen des sog. „Green Deal“ („Fit for 55“-Paket) haben sich alle 27 EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die Europäische Union bis zum Jahr 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Hiefür wurde vereinbart, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % (gegenüber dem Stand von 1990) zu senken. Österreich hat sich im aktuellen Regierungsprogramm das Ziel der Klimaneutralität noch vor 2050 (konkret bis 2040) gesetzt. Im Zuge der „Ökosozialen Steuerreform“ wurde nunmehr auch in Österreich ein CO2-Bepreisungs-Modell implementiert, welches – nach derzeitigem Stand beginnend mit Oktober 2022 - stufenweise von zunächst fixen CO2-Preisen hin zu einem funktionierenden Handelssystem für Emissionszertifikate fortentwickelt werden soll. Die österreichischen Rechtsgrundlagen finden sich im Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG 2022). Im nachfolgenden Beitrag geben wir einen Überblick über das auf EU-Ebene bereits bestehende Emissionshandelssystem (EU ETS für CO2-Emissionszertifikate) sowie über die aktuellen Modelle und Entwicklungen in der EU und in Österreich.

Das europäische Programm „Fit for 55“ besteht aus einer Reihe von miteinander verbundenen Vorschlägen, wobei der Ausweitung des bereits bestehenden Europäischen Emissionshandelssystem für CO2-Emissionszertifikate (EU-EHS bzw EU ETS) auf weitere Sektoren und dem neuen CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) eine zentrale Rolle zukommt.

In Österreich wurde die künftige CO2-Besteuerung mit der „Ökosozialen Steuerreform“ in Angriff genommen: Im Rahmen des Ökosozialen Steuerreformgesetzes (ÖkoStRefG 2022 Teil I – BGBl I Nr. 10/2022 vom 14.2.2022) wurde ein neues „Bundesgesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Treibhausgasemissionen“ (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 – NEHG 2022) erlassen, mit dem nun auch hierzulande ein Bepreisungssystem für Treibhausgasemissionen, welche durch fossile Energieträger verursacht werden, implementiert werden soll. Weiters wurde ein eigenes „Klimabonusgesetz“ (KlBG – BGBl I Nr. 11/2022 vom 14.2.2022) erlassen, wodurch Entlastungen und Anreize für die durch die künftige CO2-Bepreisung betroffenen natürlichen Personen geschaffen werden sollen. Über die Kerninhalte dieser beiden Gesetze hatten wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Gesetzesbeschluss im Nationalrat“ vom 23.1.2022 sowie im Detail unsere früheren NL-Beiträge ÖKOSOZIALE STEUERREFORM | Die Gesetzesentwürfe sind da!vom 25.11.2021 und „STEUERREFORM | Ökosoziale Entlastungen und Belastungen ab 2022!vom 27.10.2021).

Dabei ist allerdings darauf hinzuweisen, dass diese Instrumente nicht ganz so wie ursprünglich geplant in Kraft treten werden: Im Zuge der staatlichen Hilfsmaßnahmen, mit denen der derzeit dramatischen Inflations- und Preisentwicklung in den verschiedenen Wirtschafts- und Lebensbereichen begegnet werden soll, wurde mit dem „Teuerungs-Entlastungspaket“ (BGBl I Nr. 93/2022 vom 30.6.2022) nämlich ua auch das NEHG 2022 novelliert und eine dreimonatige Verschiebung für den Beginn der CO2-Bepreisung von 1.7.2022 auf 1.10.2022 vorgesehen. Weiters soll auch der ab September d. J. zur Auszahlung anstehende Klimabonus um einen „Anti-Teuerungsbonus“ iHv 250 EUR ergänzt und für das laufende Jahr ein Gesamtbetrag von 500 EUR bzw für Kinder der halbe Betrag zugewendet werden (siehe dazu unseren NL-Beitrag „TEUERUNGS-ENTLASTUNGSPAKET | Weitere Maßnahmen im Abgabenbereich​​​​​​​“ vom 23.6.2022).

Dies vorausgeschickt, möchten wir nachfolgend die bevorstehende österreichische CO2-Besteuerung im europäischen Kontext skizzieren:
 

EU Emission Trading System


Bereits seit dem Jahr 2005 besteht mit dem EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS bzw EU Emission Trading System - EU ETS) ein CO2-Bepreisungsinstrument, welches eine zentrale Säule der europäischen Klimaschutzbemühungen darstellt. Das EU ETS findet im Wesentlichen Anwendung auf Industrieanlagen in der Eisen- und Stahlerzeugung, Mineralverarbeitung, Raffinerien, chemischen Industrie, Papier & Zellstoff sowie den innereuropäischen Luftverkehr. Es sind derzeit rund 11.000 Industrieanlagen in den 27 EU-Mitgliedstaaten betroffen (hievon etwa 200 Anlagen in Österreich), weiters in Großbritannien sowie in den EWR-Ländern Norwegen, Island und Liechtenstein.

Im EU ETS werden die erlaubten Mengen an CO2-Emissionen festgesetzt und hiefür Emissionszertifikate ausgegeben oder versteigert. Ein Zertifikat berechtigt zur Emission einer Tonne CO2. Die Emittenten von Treibhausgasen müssen am Ende einer Periode (zB Wirtschaftsjahr) für die getätigten Emissionen eine entsprechende Anzahl an Zertifikaten vorlegen. Allerdings sind die Zertifikate handelbar und jeder Emittent, der zu viele Emissionen verursacht, muss abwägen, ob es billiger ist, diese aus eigener Kraft zu reduzieren oder zusätzliche Zertifikate zuzukaufen. Je nach Angebot und Nachfrage bildet sich auf dem Zertifikatemarkt ein entsprechender Preis für CO2-Zertifikate. Die zulässigen Höchstgrenzen für die Gesamtemissionen im Rahmen des EU ETS werden Jahr für Jahr sukzessive abgesenkt.
 

Ausweitung des EU ETS


Die Einführung eines zusätzlichen Emissionshandels für die Sektoren Gebäude und Verkehr schien lange Zeit aus Praktikabilitätsgründen kaum umsetzbar. Nach dem ursprünglichen Ansatz müssten nämlich alle Emittenten von Treibhausgasen (insb. auch Autofahrer und Gebäudebesitzer) am Emissionshandel teilnehmen, was nur schwer möglich sein dürfte.

Deutschland legte sodann mit seinem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) einen neuartigen Ansatz vor, wonach nicht die einzelnen Emittenten der Treibhausgasemissionen (Downstream) dem Emissionshandel unterworfen werden, sondern vielmehr bei den Inverkehrbringern von Energieträgern (zB Mineralölunternehmen – Upstream) angesetzt wird.

Inspiriert vom deutschen Vorstoß legte die Europäische Kommission im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets im Sommer 2021 einen Vorschlag für die Schaffung eines separaten Emissionshandels - neben dem bereits bestehenden EU ETS - für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr vor, demzufolge das EU-Emissionshandelssystem ab dem Jahr 2026 eben um die Bereiche Gebäude und Transport erweitert werden soll. Nähere Details dazu finden Sie unter folgendem LINK.

Einzelne EU-Mitgliedstaaten haben allerdings bereits Jahre zuvor ein nationales CO2-Bepreisungs-Modell eingeführt.
 

CO2-Bepreisung in Europa (bzw weltweit)


Nähere Details zu den europäischen bzw auch darüber hinausgehenden CO2-Bepreisungs-Modellen sind unter den folgenden Links zu finden:



Musterbeispiel Schweden

Schweden führte bereits im Jahr 1991 eine CO2-Steuer auf die Verwendung von Kraft- und fossilen Brennstoffen ein. Dabei ist der Steuersatz pro Tonne CO2 im Zeitablauf von anfangs rd 27 Euro auf derzeit 120 Euro angestiegen. Für Brennstoffe in der Industrie, Landwirtschaft und Wärmeerzeugung, die von „Carbon Leakage“ betroffen oder für die Volkswirtschaft von besonderer Bedeutung sind, wurde ein deutlich niedrigerer Steuersatz festgelegt. CO2-Steuererhöhungen für Haushalte und Unternehmen wurden mit allgemeinen Steuersenkungen verknüpft, insbesondere erwähnenswert ist die massive Senkung der Einkommensteuer anläßlich der Einführung der CO2-Besteuerung. Die Energiesteuer wurde im Zuge dessen um 50% vermindert.
 

Das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz in Österreich (NEHG 2022)


Durch das bereits eingangs erwähnte neue NEHG 2022 kommt es - abgesehen vom bereits bestehenden Europäischen Emissionshandel (EU ETS) - erstmals zu einer expliziten CO2-Bepreisung in Österreich. Das NEHG 2022 ist ein Herzstück der sog. „Ökosozialen Steuerreform“ und soll nach derzeitiger Rechtslage mit 1. Oktober 2022 wirksam werden (zu den Rechtsgrundlagen und den Motiven für die dreimonatige Verschiebung siehe oben).

Das NEHG 2022 sieht anfangs noch keinen reinen Emissionszertifikatehandel vor, sondern ein System, welches erst stufenweise zu einem Handelssystem entwickelt werden soll. In einer Einführungs- und Übergangsphase sollen die Voraussetzungen für den späteren Emissionszertifikatehandel vorbereitet werden. Einführungs- und Übergangsphase zeichnen sich durch fixe CO2-Preise aus. Ab 2026 soll der Fixpreis durch den Marktpreis in einem Emissionshandelssystem abgelöst werden. Es ist geplant, das österreichische CO2-Bepreisungssystem letztlich in das erweiterte EU-Emissionshandelssystem überzuführen.
 

Geltungsbereich

Laut BMF umfasst das NEHG 2022 energetische Treibhausgasemissionen, die in den sog. „NON-ETS-Sektoren“ (Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen) verursacht werden. Folgende fossile Energieträger sind betroffen (aufgelistet in Anlage 1 des Gesetzes): Benzin, Gasöl (Diesel), Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle und Kerosin.

Die CO2-Emissionen der ETS-Sektoren (Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige, Stahlwerke, Ölraffinerien …) unterliegen hingegen bereits dem EU-ETS-System.

Dem NEHG 2022 unterliegt das freie Inverkehrbringen von bestimmten fossilen Energieträgern im Bundesgebiet. Inverkehrbringer sind Großhändler, Hersteller oder Importeure dieser Energieträger (sog. „Handelsteilnehmer“). Auf den tatsächlichen Einsatz der genannten Energieträger durch den (End-)Verbraucher kommt es hingegen nicht an. 
 

Stufenweise Einführung

Der nationale Emissionshandel auf CO2-Zertifikate soll stufenweise von einem anfänglichen Fixpreismodell in die Marktphase übergehen: Bis Ende 2025 ist eine Fixpreisphase vorgesehen, für welche die Preise für die Zertifikate im Vorhinein festgelegt wurden (gesetzlich definierte, jährlich steigende „Ausgabewerte“ für die nationalen Emissionszertifikate). Der für Oktober 2022 geplante Start soll mit einem fixen CO2-Preis von 30 EUR pro Tonne CO2 beginnen und im Jahr 2025 bei 55 EUR enden.

Fixpreisphase

  • Einführungsphase vom 1.10.2022 bis 31.12.2023 (Ausgabewert 30 bzw 35 EUR): Vereinfachtes Verfahren für Handelsteilnehmer hinsichtlich Berichterstattung der Treibhausgasemissionen; in dieser Phase sollen noch keine förmlichen Zertifikate ausgegeben werden sondern ist der auf Basis der einzureichenden Meldung ermittelte Betrag an das zuständige Finanzamt abzuführen (Selbstberechnung der „CO2-Steuer“);
  • Übergangsphase vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 (Ausgabewert 45 bzw 55 EUR): Regelverfahren für Handelsteilnehmer;

Marktphase: Ab 2026 soll das NEHG 2022 in die Marktphase überführt werden.
 

Berechnung

Pro Tonne CO2 ist jeweils ein nationales Emissionszertifikat abzugeben. Die Berechnung der CO2-Emissionen erfolgt anhand der in der Anlage 1 zum NEHG 2022 festgelegten standardisierten Emissionsfaktoren, welche die CO2-Emissionen eines Energieträgers pro Einheit festlegen (zB bei Heizöl 3,24 kg/kg; bei Erdgas 2,04 kg /m3). Durch Multiplikation dieser Emissionsfaktoren mit der Menge der in Verkehr gebrachten Energieträger ermittelt der Handelsteilnehmer die für die Zertifikatsabgabe relevante Gesamtmenge an CO2-Emissionen.
 

Anknüpfung an bestehende Energiesteuern

Durch das Anknüpfen an die Inverkehrbringer  bzw Handelsteilnehmer wird eine Gleichschaltung mit deren Energieabgaben  (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) erreicht. Demnach unterliegen Mineralöle, Kraftstoffe und Heizstoffe, Erdgas und Kohle, die im Steuergebiet geliefert oder ins Steuergebiet verbracht und dort verbraucht werden, grundsätzlich der Mineralsteuer, der Erdgasabgabe oder der Kohleabgabe und damit auch dem NEHG 2022. Zuständige Behörde ist – aufgrund der Nähe des NEHG 2022 zu den Energieabgaben – das Zollamt Österreich mit dem neu geschaffenen Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel als selbständige Einheit.
 

Befreiungs- und Entlastungsmaßnahmen

Die Befreiungsmaßnahmen betreffen die Handelsteilnehmer selbst. Neben den Befreiungen von Energieabgaben sieht das NEHG 2022 für Energieträger, die in Anlagen verwendet werden, welche bereits dem EU ETS unterliegen, eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten vor.

Im NEHG 2022 sind weiters auch Entlastungsmaßnahmen für Unternehmen vorgesehen, die keine Handelsteilnehmer sind. Dies betrifft im Wesentlichen die Land- und Forstwirtschaft (Verbrauch von Diesel, der in land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen verwendet wird), von „Carbon Leakage“ betroffene Wirtschaftszweige (bei denen ein hohes Risiko besteht, dass sie ihre Produktion in Länder mit weniger strengen klimapolitischen Maßnahmen verlagern) sowie bestimmte Härtefälle. Eine Liste dieser betroffenen Wirtschaftszweige sowie das jeweilige Ausmaß der Entlastung (in %) findet sich in Anlage 2 zum NEHG 2022.

Während der Fixpreisphase werden die Entlastungsmaßnahmen insgesamt bis zur definierten budgetären Obergrenze gewährt. Derzeit steht die Anwendung der Entlastungsmaßnahmen noch unter dem Vorbehalt der beihilfenrechtlichen Genehmigung der EU-Kommission und ist bis dahin noch nicht anwendbar. Voraussetzung für den Erhalt der Beihilfe ist zudem, dass berechtigte Unternehmen nachweisen, dass sie ein Energiemanagementsystem eingeführt haben und Maßnahmen setzen, um ihre Energieeffizienz zu verbessern.

Anwendungsbeispiel ( Entlastung von CO2-Steuer):

Ein österreichisches Industrieunternehmen erzeugt pharmazeutische Grundstoffe (ÖNACE-Klasse 21.10) und bezieht/verbraucht im Zuge des Herstellungsprozesses Erdgas. Die Kosten für den Bezug von Erdgas werden sich (unter anderem) infolge der Einführung der CO2-Steuer auf das Inverkehrbringen von Erdgas erhöhen. Gemäß Anlage 2 zum NEHG 2022 hat dieses  Industrieunternehmen grundsätzlich Anspruch auf eine Entlastung im Ausmaß von 65% dieser Steuer.  
 

CO2-Grenzausgleichssystem („CBAM“)


Durch den sog. „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM; siehe EU-Verordnung 2021/564), dessen Anwendung ab 2023 geplant ist, sollen Hersteller außerhalb der EU bzw Importeure bei der Einfuhr von Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel und Strom verpflichtet werden, Zertifikate zu erwerben, die jenem CO2-Preis entsprechen, der zu zahlen wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Dies soll zu vergleichbaren Kosten für Importgüter und in der EU produzierte Produkte führen.

Angerechnet werden CO2-Preise, die bereits im Ursprungsland angefallen sind und dem europäischen System vergleichbar sind, was insbesondere für Einfuhren aus den EFTA-Staaten Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein gilt.


FAZIT


Mit der Einführung des EU Emission Trading System (EU ETS) und der aktuell geplanten Ausdehnung dieses Systems auf die Sektoren Gebäude und Verkehr verfolgt die Europäische Union recht ambitionierte Ziele zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen in Richtung Klimaneutralität bis zum Jahr 2050. In diesem Zusammenhang sind die einzelnen EU-Mitgliedstaaten aufgefordert, diese Ziele durch Einführung nationaler Richtlinien und CO2-Steuern zu unterstützen. Österreich hat im Zuge der Ökosozialen Steuerreform ein Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz (NEHG 2022) eingeführt, welches ab 1. Oktober 2022 bis einschließlich 2025 eine fixe CO2-Bepreisung pro Tonne vorsieht (von 30 EUR ansteigend bis 55 EUR) und erst ab 2026 in ein marktkonformes Handelssystem auf Basis von Angebot und Nachfrage übergehen soll (wobei das nationale System dann im neuen EU-weiten Emissionshandelssystem aufgehen könnte).

Der obige Beitrag sollte einen Überblick über die wesentlichen anzuwendenden Bestimmungen für die CO2-Bepreisung in Österreich bzw im europäischen Kontext geben. Besonderes Augenmerk wird in Zukunft auf jene nationalen  Bestimmungen des NEHG 2022 zu legen sein, die einerseits Befreiungsmaßnahmen für Steuerpflichtige der CO2-Steuer und andererseits Entlastungsmaßnahmen für deren Kunden (die eigentlichen Verbraucher) vorsehen.

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung zu diesem Themenbereich benötigen, stehen Ihnen die Verfasser mit der Service Line "Indirect Tax & Customs" gerne zur Verfügung!​​​​​