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INDIEN | Steuernummer PAN bewirkt Erklärungspflichten

Kastner Sissy  |  Schopper Franz

Die indische Finanzverwaltung fordert neuerdings ausländische Unternehmen mit indischer PAN auf, auch Steuererklärungen für vergangene Jahre einzureichen. Wir informieren Sie über die Hintergründe und zweckmäßige Vorgangsweise.


Wir haben in der Vergangenheit bereits des öfteren über verschiedene bürokratische Hürden und Bürden für ausländische Unternehmen in Indien informiert, insbesondere auch über die indische Steuernummer PAN (siehe zuletzt unseren NL-Beitrag <link http: www.icon.at de publikationen news external-link-new-window externen link in neuem>"INDIEN - Aktuelle Steueränderungen" vom 7.7.2013). Mit der in letzter Zeit zunehmenden Aufforderung zur Einreichung von Steuererklärungen scheint sich dieser unerfreuliche Trend fortzusetzen:

 

Steuernummer und Steuererklärungspflichten

Wie mehrfach berichtet, sind ausländische Unternehmen, die Zahlungen aus Indien erhalten, seit 1.4.2010 verpflichtet, eine sog. "PAN" (Permanent Account Number) zu beantragen, um die Anwendung des reduzierten Quellensteuersatzes gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begehren zu können.

Bei dieser PAN handelt es sich um eine reguläre indische Steuernummer von natürlichen bzw juristischen Personen, und somit besteht auch eine grundsätzliche Verpflichtung zur Abgabe von jährlichen Steuererklärungen in Indien. Die indische Finanzverwaltung sieht nur in einzelnen Ausnahmefällen von einer Steuererklärungspflicht ab.

Wie erwähnt, beantragen ausländische Unternehmen eine indische PAN überwiegend nur zwecks Anwendung des niedrigeren DBA-Quellensteuersatzes, ohne sich hingegen auch um jährliche Steuererklärungen zu kümmern. Bis zum Beginn des heurigen Jahres erfolgte seitens der indischen Finanzverwaltung auch keine diesbezügliche Einmahnung gegenüber ausländischen Unternehmen. Neuerdings werden ausländische Unternehmen jedoch in verstärktem Maße von der indischen Finanz aufgefordert, für die von indischen Unternehmen erhaltenen Zahlungen, welche einem Steuereinbehalt unterworfen wurden, auch förmliche Steuererklärungen abzugeben. Der indische Fiskus hat ja im Zuge der "TDS" (Tax Deduction at Source) Meldungen der indischen Vergütungsschuldner und damit Kenntnis von diesen Einkünften ausländischer Unternehmer erhalten.

Was müssen Sie tun und wie können wir Ihnen helfen?

Inwieweit eine Steuererklärungspflicht abgewendet werden kann, muss im konkreten Einzelfall geprüft werden, zumal dies vorrangig davon abhängt, für welche Einkunftsarten die indischen Steuereinbehalte vorgenommen wurden. Sollten auch Sie davon betroffen sein, so stehen Ihnen die Verfasser bei Bedarf natürlich gerne für die Abklärung und Abwicklung mit der indischen Finanzverwaltung zur Verfügung!