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KAMMERUMLAGEN | Wesentliche Änderungen der KU 1 ab 1.1.2019

Platzer Günther  |  Preining Johanna

Im Zuge der erfolgten Novellierung des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) kommt es mit Wirkung ab 1.1.2019 auch zu einer Neuregelung hinsichtlich Berechnung der Kammerumlage 1 (KU 1). Während die Umsatzschwelle für die generelle Umlagenpflicht unverändert bleibt, kommt es zu einigen Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Im Ergebnis werden Unternehmen in der Investitionsphase sowie solche mit höheren Umsätzen künftig weniger KU1 zu entrichten haben als bisher. 

Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer sind grundsätzlich zur Entrichtung der Kammerumlage (KU 1) verpflichtet, wobei bis zu einem jährlichen Nettoumsatz von EUR 150.000 keine KU 1 erhoben wird. Als Bemessungsgrundlage für die KU 1 ist gemäß § 122 WKG die gesamte Umsatzsteuer, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt wird1), weiters die Einfuhrumsatzsteuer, die Erwerbsteuer sowie auch die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) heranzuziehen. Von dieser sohin  auf dem Vorsteuervolumen basierenden Bemessungsgrundlage wird die KU 1 in Höhe von 0,30 % berechnet, welche der Finanzierung der Wirtschaftskammern dient. Die Entrichtung der KU 1 erfolgt vierteljährlich, wobei die Quartalszahlungen spätestens am 15. des auf ein Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats fällig und an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt abzuführen sind.

Mit Wirkung ab 1.1.2019 treten folgende Neuerungen in Kraft: 

Neue Bemessungsgrundlage

Ab 1.1.2019 wird die Umsatzsteuer auf Investitionen, die nach Bilanzsteuerrecht als Anlagevermögen zu qualifizieren sind (daher wohl auch sog. „geringwertige Wirtschaftsgüter“ gemäß § 13 EStG?), aus der Bemessungsgrundlage für die KU1 ausgeschieden. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen, dh sowohl neuwertige als auch gebrauchte Wirtschaftsgüter.

Degressiver Staffeltarif

Für Unternehmen, welche ein relativ hohes Vorsteuervolumen aufweisen, wird ab 1.1.2019 ein degressiver Staffeltarif wirksam. Laut Gesetz sind künftig zwei Schwellenwerte vorgesehen, wobei der niedrigere nicht unter EUR 2 Mio (bzw EUR 16 Mio bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen) liegen darf. Im Rahmen dieser gesetzlichen Vorgaben im Sinne einer Untergrenze kann das erweiterte Präsidium der Bundeskammer künftig die zwei unterschiedlichen Schwellenwerte eigenständig festlegen (die ab 1.1.2019 geltenden konkreten Schwellenwerte sind uns jedoch noch nicht bekannt).

Auf die Bemessungsgrundlage für jenen Teil, der zwischen dem ersten und zweiten Schwellenwert liegt, kommt ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für jenen Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.

Beispiel2)

 

 


Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen des ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!


1) Nicht steuerbare Umsätze (insb. Innenumsätze im Rahmen einer USt-Organschaft) fließen daher (auch weiterhin) NICHT in die Bemessungsgrundlage für die KU 1 ein!

2) Unter der Annahme, dass der niedrigere Schwellenwert tatsächlich in Höhe der gesetzlichen Untergrenze festgelegt wird!