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RECHNUNGSLEGUNG | Außerbilanzielle Geschäfte im UGB-Abschluss

Im Anhang zum Jahresabschluss sind außerbilanzielle Geschäfte ein wichtiger Bestandteil der Berichterstattung. Die Angaben sind essenziell und können wesentliche Auswirkungen auf die Vermögens- und Ertragslage haben, obwohl sie nicht in der Bilanz abgebildet werden und somit nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind. Die AFRAC-Stellungnahme 7 konkretisiert die Offenlegungspflichten gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB und bietet Orientierung für eine transparente und gesetzeskonforme Berichterstattung. Damit rückt die systematische Erfassung und Beurteilung solcher Sachverhalte stärker in den Fokus der Unternehmen.

Die Offenlegungspflicht für außerbilanzielle Geschäfte wurde im Zuge der Umsetzung von EU-Richtlinien (2006/46/EG) in das nationale Rechnungslegungsrecht eingeführt. Ziel war es, Transparenzlücken in der Rechnungslegung zu schließen und ein vollständigeres Bild der wirtschaftlichen Lage zu vermitteln. Während Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vor allem vergangenheitsorientierte Informationen abbilden, betreffen außerbilanzielle Geschäfte häufig zukünftige Risiken oder Chancen, die für Abschlussadressaten wesentlich sind. Durch die Anhangangaben sollen Stakeholder wie Kapitalgeber, Aufsichtsbehörden oder Geschäftspartner besser über potenzielle finanzielle Auswirkungen informiert werden, die sich aus nicht bilanzierten Transaktionen ergeben. 

Die Vorschrift des § 238 Abs 1 Z10 UGB (idF RÄG 2014) sieht vor, dass mittelgroße und große Kapitalgesellschaften in ihrem Anhang (als Teil des Jahresabschlusses) ua Folgendes anzugeben haben: 

“ Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen der nicht in der Bilanz enthaltenen und auch nicht gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 anzugebenden Geschäfte, sofern die Risiken und Vorteile, die aus solchen Geschäften entstehen, wesentlich sind und die Offenlegung derartiger Risiken und Vorteile für die Beurteilung der Finanzlage der Gesellschaft notwendig ist;”

Die AFRAC-Stellungnahme 7 betr. “Anhangangaben über außerbilanzielle Geschäfte gemäß § 238 Abs. 1 Z 10 UGB” (in der bereits mehrfach überarbeiteten Letztfassung vom Dezember 2023) beschäftigt sich mit der Auslegung der zitierten Gesetzesbestimmung.

Auch für Konzernabschlüsse ist die Bestimmung gemäß § 251 Abs 1 UGB, mit Verweis auf § 238 Abs 1 Z 10 UGB, entsprechend anzuwenden. Ausgenommen von der Abgabepflicht sind jedoch außerbilanzielle Geschäfte zwischen vollkonsolidierten Unternehmen.

Die Bestimmung fungiert sozusagen als “Auffangregelung”, um wirtschaftliche Sachverhalte abzubilden, welche nicht bereits durch Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder durch Anhangangaben gemäß § 237 UGB in den Jahresabschluss Eingang gefunden haben. Die Anhangangabe nach § 238 Abs 1 Z 10 UGB soll Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen bestimmter Geschäfte nachvollziehbar erläutern. Wenn Beträge ermittelt werden können, sind diese getrennt nach Vorteilen und Risiken und je Geschäftsart zu definieren. Können keine Beträge ermittelt werden, ist eine qualitative Angabe (Beschreibung) erforderlich. Darüber hinaus empfiehlt die AFRAC-Stellungnahme 7 eine zusätzliche Aufschlüsselung nach Fristigkeiten, um die Informationsqualität zu verbessern. Wichtig ist festzuhalten, dass die Angabepflicht nicht auf außerbilanzielle Geschäfte mit wesentlichen Risiken beschränkt ist, sondern auch jene mit wesentlichen Vorteilen umfasst. Das bilanzierende Unternehmen muss auch nicht selbst Partei des Geschäfts sein. Eine Angabepflicht entsteht auch,  wenn ein Verhalten oder eine Erklärung des bilanzierenden Unternehmens kausal für die rechtswirksame Willenserklärung einer anderen Partei ist.

Ob ein außerbilanzielles Geschäft angabepflichtig ist, hängt maßgeblich von seiner Wesentlichkeit ab. Risiken und Vorteile gelten als wesentlich, wenn sie geeignet sind, die Finanzlage des Unternehmens erheblich zu beeinflussen, etwa durch Veränderungen der Liquidität oder die Fähigkeit, Verpflichtungen zu erfüllen. Diese Beurteilung erfordert regelmäßig eine sorgfältige Abwägung unternehmensspezifischer Faktoren. In der Praxis empfiehlt es sich, einheitliche Wesentlichkeitskriterien zu definieren und zu dokumentieren, um eine konsistente Beurteilung sicherzustellen. Der in der AFRAC-Stellungnahme 7 enthaltene Entscheidungsbaum bietet eine wertvolle Orientierungshilfe für die Beantwortung der Frage, ob Art, Zweck und finanzielle Auswirkungen eines Geschäfts gemäß § 238 Abs 1 Z 10 UGB tatsächlich anzugeben sind:

 

FAZIT

Die AFRAC-Stellungnahme 7 (Stand Dezember 2023) bietet Orientierung für die konkrete Anwendung der Bestimmung in § 238 Abs 1 Z 10 UGB, die Transparenz in der Finanzberichterstattung schaffen und sicherstellen soll, dass wirtschaftlich wesentliche Risiken und Vorteile im Anhang des Jahresabschlusses angemessen offengelegt werden. Für Unternehmen gilt daher, sämtliche außerbilanziellen Vereinbarungen genau zu prüfen und zu beurteilen, ob hiefür Angaben im Anhang offengelegt werden müssen. Die Beurteilung, ob ein außerbilanzielles Geschäft anhangpflichtig ist, erfordert eine sorgfältige Analyse und eine klare Abgrenzung gegenüber anderen Offenlegungspflichten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Identifikation relevanter Sachverhalte, der rechtlichen und bilanziellen Beurteilung sowie bei der Formulierung transparenter Anhangangaben. 

Im Hinblick auf das nahende Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser gesamtes Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Zudem bieten wir im Rahmen der ICON TAXAcademy praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungsthemen an:

Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie Ihr Accounting-Team fit für die bevorstehende Bilanzierungssaison. Auf Wunsch kommen wir aber auch gerne zu Ihnen mit maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind. 

Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen, insbesondere auch rund um die IFRS-Bilanzierung, stehen Ihnen die Autorinnen dieses Beitrages und die übrigen ExpertInnen unserer Service Line “Audit”  sowie auch der Service Line „Corporate Tax“  gerne zur Verfügung!