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RECHNUNGSLEGUNG | IFRS 18 - Standard zur Darstellung im Abschluss

Durch den neuen (Konzern-)Rechnungslegungsstandard IFRS 18 wird die Darstellung in IFRS-Abschlüssen neu konzipiert. Die Gewinn- und Verlustrechnung wird in klar definierte Kategorien gegliedert, neue Zwischensummen sind verpflichtend anzugeben und unternehmensspezifische Kennzahlen sind detaillierter zu erläutern. Was das konkret für IFRS-Anwender in Österreich bedeutet und ab wann der neue Standard anzuwenden ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mit dem am 9. April 2024 veröffentlichten neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 18Darstellung und Angaben im Abschluss” („Presentation and Disclosure in Financial Statements“) hat das “International Accounting Standards Board” (IASB) den bisherigen Standard IAS 1 ersetzt. Im Mai 2025 hat die “European Financial Reporting Advisory Group” (EFRAG) eine Übernahmeempfehlung ausgesprochen. Der neue Standard gilt für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Jänner 2027, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich (bzw empfehlenswert) ist. Im neuen Standard werden aber nicht alle IAS 1-Vorschriften neu aufgerollt, sondern vor allem (aber nicht nur) die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) grundlegend neu strukturiert. Die wesentlichen Änderungen betreffen folgende Punkte:

  • Einführung von GuV-Kategorien: Erträge und Aufwendungen sind künftig einem von insgesamt fünf Bereichen zuzuordnen: “Betrieblich”, “Investition”, “Finanzierung”; “Ertragsteuern” und “aufgegebene Geschäftsbereiche”.
  • Ergänzung verpflichtender Zwischensummen in der GuV: “Betriebsergebnis” sowie “Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern” werden eingeführt und sind verpflichtend anzugeben.
  • Klarstellung zur Aggregation/Disaggregation von Posten: Strengere Grundsätze zur zielgerichteten Aggregation und Disaggregation von Informationen sämtlicher primärer Abschlussbestandteile. 
  • Erläuterungen zu Management-Defined Performance Measures (MPMs): Vom Management selbst definierte Leistungskennzahlen müssen im Anhang offengelegt und erläutert werden.

Ziel des neuen Standards ist es, Transparenz und Vergleichbarkeit der Finanzberichterstattung deutlich zu erhöhen. Vor dem Hintergrund zunehmend umfangreicherer und komplexerer Geschäftsberichte wurde IFRS 18 insbesondere mit folgenden Leitlinien entwickelt:

  • Reduktion nicht relevanter Informationen, 
  • Ergänzung und bessere Hervorhebung relevanter Informationen und
  • Verbesserung der Berichterstattung über bereitgestellte Informationen.

Damit soll verhindert werden, dass Adressaten wesentliche Sachverhalte übersehen oder deren Bedeutung verkennen. Fehlinterpretationen und darauf basierende Fehlentscheidungen sollen dadurch gezielt reduziert werden.

Im Unterschied zu den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften (UGB) kennt IFRS 18 aber auch weiterhin kein starres GuV-Gliederungsschema. Gefordert wird weiterhin eine unternehmensindividuelle und adressatengerechte Darstellung, die sich jedoch an den neuen Grundsätzen zur Aggregation und Disaggregation orientiert. Diese gelten für den gesamten Abschluss und legen fest, wie detailliert einzelne Posten zu zeigen sind. 

Weiterhin bestehen bleibt das Wahlrecht zur Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren (Darstellung nach Art) oder nach dem Umsatzkostenverfahren (Darstellung nach Funktion). Mischformen sind ebenso zulässig, wenn die Berichterstattung dadurch verbessert wird. Wird das Umsatzkostenverfahren angewendet, sind im Anhang zusätzlich wesentliche Aufwandsarten offenzulegen (insbesondere Personalaufwand, Abschreibungen/Amortisation, Wertminderungen und Lagerabwertungen).
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Neue GuV-Struktur: Kategorien & Zwischensummen

GuV-Kategorien

IFRS 18 ordnet – mit Ausnahme der Kategorien “Ertragsteuern” und “aufgegebene Geschäftsbereiche” – alle Erträge und Aufwendungen einer der drei Kategorien “Betrieblich”, “Investition” oder “Finanzierung” zu: 

Betrieblich ("Operating")

Diese Kategorie wird negativ abgegrenzt, dh es werden hier sämtliche Erträge und Aufwendungen erfasst, die nicht einer der anderen Kategorien zuzuordnen sind (Residualkategorie). Dabei ist es unerheblich, ob diese aus Nebentätigkeiten resultieren, unregelmäßig anfallen oder sonst außergewöhnlich sind.

Investition ("Investing")

Unter dieser Kategorie werden Erträge und Aufwendungen aus GuV-Posten abgebildet, die nicht primär der operativen Leistungserbringung dienen. Dazu zählen insbesondere Ergebnisse aus nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligungen sowie aus Vermögenswerten, die vor allem Renditezwecken dienen.

Finanzierung ("Financing")

Als Finanzierung werden jene Erträge und Aufwendungen dargestellt, die aus der Kapitalbeschaffung und -struktur resultieren. Dazu zählen insbesondere Vorgänge im Zusammenhang mit Fremdkapitalinstrumenten, bestimmten Eigenkapitalinstrumenten sowie Zinsaufwendungen und -erträgen, soweit diese die Finanzierungstätigkeit betreffen.

Die Kategorien bilden den roten Faden für die Darstellung und begrenzen individuelle Auslegungsspielräume, die unter IAS 1 zu erheblicher Vielfalt geführt haben. Um die bislang bestehende Interpretationsvielfalt einzuschränken, präzisiert IFRS 18 unter anderem die Klassifizierung. Fremdwährungsdifferenzen sind beispielsweise stets jener Kategorie zuzuordnen, welcher auch der zugrunde liegende Posten zuzuordnen ist. Entsprechendes gilt für derivative und hybride Finanzinstrumente, die nach ihrer wirtschaftlichen Funktion einzuordnen sind. Damit orientiert sich die Darstellung konsequent an der Wertschöpfungslogik des Unternehmens und führt zu einer deutlich klareren und vergleichbareren Ergebnisdarstellung.

Dabei ist zu beachten, dass sich das Grundkonzept von IFRS 18 an klassischen Produktions-, Handels- oder Diensteistungsunternehmen orientiert. Für spezielle Branchen wie Banken, Investment- oder Immobiliengesellschaften uä  gelten Sondervorschriften für die Einordnung der Erträge und Aufwendungen.

Weiters ist anzumerken, dass die Zuordnung zu den Kategorien gemäß IFRS 18 nicht durchgängig ident mit jener der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 erfolgt. Dies sei beispielhaft verdeutlicht an der Zuordnung von Zahlungsmittelabflüssen für den Erwerb von Sachanlagen, die im operativen Geschäft genutzt werden. Diese sind nämlich in der Kapitalflussrechnung als Investitionstätigkeit auszuweisen, wohingegen Erträge und Aufwendungen aus der Nutzung dieser Sachanlagen (zB Abschreibungen, Wartung) in der Gewinn- und Verlustrechnung der betrieblichen Kategorie zuzuordnen sind. Diese bewusst nicht völlige Deckungsgleichheit resultiert daraus, dass das IASB die Zwecksetzung bzw Aussagekraft der einzelnen Abschlussbestandteile jeweils priorisiert und keine vollständige Angleichung der Kategorie-Definitionen zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und Kapitalflussrechnung angestrebt hat. Davon abgesehen ergeben sich auch Folgeänderungen im IAS 7 (siehe dazu die ua Ausführungen im Abschnitt “Weitere Auswirkungen”). 
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Neue Zwischensummen in der GuV

IFRS 18 führt zwei verpflichtende Zwischensummen in der GuV ein: 1.) “Betriebsergebnis" ("Operating Profit") und 2.) “Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern" ("Profit before financing and income taxes"). Beide Zwischensummen sind im Standard klar definiert und an die Kategorienlogik geknüpft. 

Eine mögliche Gliederung für ein Handelsunternehmen nach Gesamtkostenverfahren (Darstellung nach Art) gemäß IFRS 18 könnte zukünftig etwa wie folgt aussehen:

Betrieblich

Umsatzerlöse
Sonstige betriebliche Erträge
Aufwendungen für Material und sonstige bezogene Herstellungsleistungen
Personalaufwand
Abschreibungen und Wertminderungen
Sonstige betriebliche Aufwendungen

Verpflichtende Zwischensumme

Betriebsergebnis

Investition

Ergebnis aus assoziierten Unternehmen  und Gemeinschaftsunternehmen
Sonstige Erträge aus Investitionen
Sonstige Aufwendungen aus Investitionen

Verpflichtende Zwischensumme

Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern

Finanzierung

Zinserträge
Zinsaufwendungen
Sonstiges Finanzergebnis

 

Ergebnis vor Ertragsteuern

Ertragsteuern

Ertragsteueraufwand

 

Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen

Aufgegebene Geschäftsbereiche

Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen

 

Konzerngewinn/ -verlust

 

Aggregation und Disaggregation von Posten

Unverändert zu IAS 1 definiert IFRS 18 die Gewinn- und Verlustrechnung, die BIlanz, den Eigenkapitalspiegel sowie die Kapitalflussrechnung als sog. “primäre Abschlussbestandteile”. Neu ist hingegen, dass IFRS 18 sowohl den primären Abschlussbestandteilen als auch dem Anhang unterschiedliche und ergänzende Funktionen zuweist. 

IFRS 18.41 legt fest, wann Posten zusammenzufassen oder getrennt darzustellen sind und definiert zugleich die Anforderungen an deren eindeutige Bezeichnung:

  • Aggregation bei gemeinsamen Merkmalen: Posten dürfen zusammengefasst und klassifiziert werden, wenn sie gleiche Charakteristika aufweisen (etwa Art, Funktion oder Bewertungsgrundlage).
  • Disaggregation bei unterschiedlichen Merkmalen: Weichen die Charakteristika wesentlich voneinander ab, sind die Posten aufzugliedern.

In den primären Abschlussbestandteilen soll die (Dis-)Aggregation eine „nützliche strukturierte Zusammenfassung“ vermitteln, die einen klaren Überblick über Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Cashflows ermöglicht. Der Fokus liegt hier eindeutig auf der Bereitstellung einer verständlichen Gesamtübersicht.

Im Anhang erfolgt hingegen eine detailliertere Aufgliederung, um zusätzliche wesentliche Informationen bereitzustellen und damit die Angaben in den primären Abschlussbestandteilen zu ergänzen.

Darüber hinaus gilt, dass weder Aggregation noch Disaggregation Informationen verschleiern oder die Übersichtlichkeit durch zu viele Details beeinträchtigen dürfen. Unscharfe Sammelpositionen wie „Sonstige“ sind daher nur in Ausnahmefällen zulässig und müssen in diesem Fall eindeutig bezeichnet und erläutert werden.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass eine Wesentlichkeitsanalyse vorzunehmen ist. Als wesentlich identifizierte Informationen sind nämlich einzeln darzustellen und die verbleibenden durch eine systematische Gruppierung nach einheitlichen Kriterien – beispielsweise nach Art oder Funktion – zusammenzufassen. Zudem sind klare Sammelbezeichnungen zu wählen, die - sofern erforderlich - im Anhang weiter präzisiert werden müssen. 

Management-Defined Performance Measures (MPM)

IFRS 18 reagiert insbesondere auch auf die häufige Verwendung von alternativen, vom Management definierten Leistungskennzahlen in IFRS-Abschlüssen (sog. “Management-Defined Performance Measures" - MPMs). MPMs sind Zwischensummen aus Erträgen und Aufwendungen, die nicht im IFRS-Regelwerk definiert sind, sondern vom Unternehmen außerhalb des Abschlusses öffentlich kommuniziert werden (zB bei Pressemitteilungen bzw Investorenpräsentationen, in Geschäftsberichten oder im Lagebericht), um die Sicht des Managements auf bestimmte Aspekte der finanziellen Leistung des Gesamtunternehmens darzulegen.

Abgrenzung zu Verhältniskennzahlen und anderen Kennzahlen

Verhältniskennzahlen sind grundsätzlich keine MPMs. Nutzt eine solche jedoch im Zähler oder Nenner eine Zwischensumme, die alle MPM-Kriterien erfüllt, dann ist auch diese Verhältniszahl als MPM zu qualifizieren und gemäß IFRS 18 offenzulegen. Davon ausgenommen sind lediglich Kennzahlen, die sich ausschließlich aus Zahlen aus der Bilanz bzw. dem Cashflow errechnen oder die sich auf nicht finanzielle Größen beziehen. 

Weiters nennt IFRS 18 auch Zwischensummen, die ausdrücklich keine MPMs sind. Dazu zählen “Betriebsergebnis”, “Ergebnis vor Ertragsteuern”, “Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen” sowie “Bruttogewinn” ("gross profit") oder ähnliche Größen, wenn sie nur eine Erlösart und die direkt zugehörigen Aufwendungen enthalten (zB “Zinsergebnis” ("net interest income"). Ein häufig diskutierter Grenzfall ist das EBITDA ("earnings before interest, taxes, depreciation and amortization"). Wird es als Betriebsergebnis vor Abschreibungen, Amortisation und Wertminderungen verstanden, fällt es nicht unter die MPM-Definition. Umfasst die Ausgangsgröße jedoch zusätzlich Posten der Investitionskategorie, kann dieselbe Bezeichnung sehr wohl eine MPM begründen. Jede Zwischensumme bzw Kennzahl ist daher inhaltlich genau zu prüfen. Bezeichnungen wie “Bereinigtes EBIT” oder “Adjusted EBITDA” deuten idR auf eine MPM hin. 

Offenlegungspflichten im Anhang

Sämtliche MPM-Angaben sind in einem zusammenhängenden Abschnitt im Anhang zu bündeln und offenzulegen. Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen. Für jede identifizierte MPM ist im Anhang anzugeben:

  1. Beschreibung und Begründung für deren Verwendung,
  2. Erläuterung der Berechnungsmethodik,
  3. Überleitung zur am besten vergleichbaren (Zwischen)Summe ("most directly comparable total or subtotal") im IFRS 18,
  4.  je Überleitungszeile den Steuereffekt sowie den Effekt auf die nicht beherrschenden Anteile. 

Änderungen an Definitionen oder Berechnungsmethoden sind zu begründen, quantitativ darzustellen und die Vergleichswerte anzupassen.

Prüfung

Da MPMs im Anhang offengelegt werden, unterliegen sie nunmehr auch der Abschlussprüfung. Sie sind somit nicht mehr bloß als sonstige Informationen nach ISA 720 zu behandeln. Das verlangt klare Bezeichnungen, robuste Methodenbeschreibungen und eine nicht irreführende Kommunikation. Unternehmen sollten ein MPM-Register führen, Zuständigkeiten festlegen und Prozesse etablieren, die die Konsistenz zwischen IFRS-Abschluss, Präsentationen und Pressemitteilungen sicherstellen.
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Weitere Auswirkungen 

IFRS 18 führt weiters auch zu Folgeänderungen bei anderen Standards (ua IAS 7, IAS 33, IAS 34). Aus unserer Sicht ist vor allem die Änderung im IAS 7 Kapitalflussrechnung relevant; weiters gibt IFRS 18 auch eine Darstellungsänderung in der Bilanz vor:

Kapitalflussrechnung (IAS 7) 

Bei der indirekten Methode nach IAS 7 muss die Cashflow-Rechnung künftig mit dem Posten “Betriebsergebnis” starten. Außerdem entfallen Wahlrechte für die Zuordnung von Zinsen- und Dividenden-Cashflows bzw Fremdwährungsbewertungseffekten, da diese konsistent zur IFRS 18-Kategorisierung auszuweisen sind. Das erhöht die Kohärenz zwischen GuV und Kapitalflussrechnung.

Goodwill als eigener Bilanzposten

IFRS 18 fordert in der Bilanz einen gesonderten Ausweis von einem “Geschäfts- oder Firmenwert” ("Goodwill"). Das führt zur klaren Abgrenzung von den sonstigen immateriellen Vermögenswerten.

Anwendung und Umsetzung

Wie bereits erwähnt, gilt der neue Standard IFRS 18 für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Jänner 2027 beginnen, wobei eine vorzeitige Anwendung möglich ist bzw auch empfohlen wird. 

IFRS 18 ist nach IAS 8 retrospektiv anzuwenden, sodass auch die Vergleichsperiode neu darzustellen ist. Wird zB der IFRS-Abschluss erstmals für das Jahr 2027 nach dem neuen IFRS 18 aufgestellt, sind auch die Vergleichszahlen für das vorangegangene Geschäftsjahr 2026 nach den neuen Vorgaben aufzubereiten. Demgemäß sind für jeden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung 2026 entsprechende Überleitungsrechnungen anzugeben, aus denen hervorgeht, wie sich der gemäß IFRS 18 ermittelte Betrag ("restated amount") aus dem im vorherigen IFRS-Abschluss 2026 gemäß IAS1 ermittelten Betrag ableiten lässt. 

Eine vorzeitige Anwendung bereits im Abschluss 2026 ist zulässig und ggfs im Abschluss entsprechend zu erläutern.  
 

FAZIT

Für österreichische IFRS-Anwender bedeutet die Einführung von IFRS 18 vor allem Struktur- und Prozessarbeit. Kontenplan und Reporting sind auf die neu eingeführten Kategorien zu mappen und die GuV-Layouts bzw Anhang-Bausteine entsprechend zu aktualisieren. Ebenso ist eine belastbare MPM-Governance aufzusetzen, die Definition, Zweck und Berechnung der Kennzahlen regelt und vollständige Überleitungen mit Darstellung der Auswirkungen auf die Steuern sowie auf die Minderheiten sicherstellt. Das interne Kontrollsystem ist so zu erweitern, dass die Übereinstimmung zwischen externer Kommunikation und den MPM-Angaben gewährleistet bleibt. Es wird deshalb empfohlen, möglichst frühzeitig damit zu beginnen. Ein stufenweises Vorgehen mit Analyse und Design im Jahr 2025, einer vollständigen Erhebung der Daten für 2026 und der Anwendung ab 2027 erscheint zweckmäßig. Bei Bedarf können wir Sie bei diesen Umstellungsarbeiten natürlich gerne unterstützen.

Im Hinblick auf das nicht mehr allzuweit entfernte Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser gesamtes Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH): Im Rahmen der ICON Tax Academy bieten wir praxisnahe Webinare zu aktuellen Bilanzierungsthemen an (ICON LOUNGE | Praxistipps Bilanzierung Bilanzierung kompakt: Sonderfragen im Fokus). Nutzen Sie die Gelegenheit und machen Sie Ihr Accounting-Team fit für die bevorstehende Bilanzierungssaison. Auf Wunsch kommen wir aber auch gerne mit maßgeschneiderten Inhouse-Seminaren, die auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt sind, zu Ihnen. 

Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen, insbesondere auch rund um die IFRS-Bilanzierung, stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrags und auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line “Audit”  sowie auch der Service Line „Corporate Tax“  gerne zur Verfügung!