FORSCHUNGSPRÄMIE | Begutachtungsentwurf Forschungsprämienrichtlinie
Kürzlich hat das BMF den Begutachtungsentwurf der neuen Forschungsprämienrichtlinien veröffentlicht. Der Entwurf fasst erstmalig umfassend die wichtigsten Regelungen zur Bemessungsgrundlage, inhaltlichen Anforderungen an FuE Projekte und verfahrensrechtlichen Regelungen zur Forschungsprämie nach § 108c EStG zusammen. Die FoPR 2025 bringen in vielen Aspekten Klarheit, zahlreiche Praxisfragen bleiben aber unklar. Wir geben einen ersten Überblick über den in Begutachtung befindlichen Entwurf.
Mit 18. August 2025 wurde der Begutachtungsentwurf der Forschungsprämienrichtlinien (FoPR 2025) veröffentlicht, die Begutachtungsfrist läuft bis Ende September. Die FoPR 2025 werden die bisherigen Ausführungen zur Forschungsprämie in den Einkommensteuerrichtlinien (ab Rz 8208 ff) ersetzen, womit erstmalig eine so umfangreiche Darlegung der Sichtweise der Finanzverwaltung zur Forschungsprämie erfolgt. So umfasst der Begutachtungsentwurf 149 Seiten, in den EStR waren es bisher nur rund 30 Seiten auf denen die Forschungsprämie behandelt wurde.
Inhalt der FoPR 2025
Die Finanzverwaltung nimmt in den FoPR 2025 zu allen (steuerlich) relevanten Aspekten der Forschungsprämie nach § 108c EStG Stellung. Eine umfangreiche Behandlung der FoPR 2025 mit den wesentlichen Highlights werden wir in einem separaten Newsletter, nach Vorliegen der finalen Richtlinie zur Verfügung stellen. Folgende Themen werden in der Richtlinie behandelt:
1. Allgemeines
2. Forschung und experimentelle Entwicklung
3. Eigenbetriebliche FuE
4. Auftragsforschung
5. Forschungskooperation und pharmazeutische Forschung
6. Bemessungsgrundlage für eigenbetriebliche FuE
7. Verfahren
Anwendung der FoPR 2025
Die FoPR 2025 sind für Forschungsprämien, die für Kalenderjahre ab 2026 beantragt werden, generell anzuwenden sein, wobei die Formulierung dieser Regelung etwas unglücklich ist, da sie unterschiedlich ausgelegt werden kann. Weiters sollen diese auf alle offenen Veranlagungsjahre sowie Außenprüfungen vergangener Zeiträume angewendet werden. Bisher bestehende günstigere Regelungen in den EStR sollen jedoch für Forschungsprämien bis zum Veranlagungsjahr 2025 weiterhin gelten. Nachdem die bisherigen Aussagen in den EStR jedoch wesentlich weniger umfangreich waren, wird sehr häufig die neue FoPR 2025 zur Anwendung gelangen.
FAZIT
Unser (vorläufiges) Fazit
Dem Grunde nach ist es zu begrüßen, dass nun erstmalig eine so umfangreiche Darlegung der Ansicht der Finanzverwaltung zur Forschungsprämie vorliegt. Dies schafft für Unternehmen und Steuerberater Planungssicherheit. Gerade bei der Forschungsprämie werden und wurden viele BFG-Entscheidungen nicht veröffentlicht, womit bisher in Betriebsprüfungen die Finanzverwaltung häufig einen taktischen Vorteil hatte.
Die deutliche Ausweitung der Kommentierung durch die Finanzverwaltung schafft in vielen, bisher nicht kommentierten Themen der Forschungsprämie, zumindest Klarheit, wie die Finanzverwaltung gewisse Themen lösen möchte. In weiten Teilen sind die Auffassungen der Finanzverwaltung durchaus zu begrüßen, es sind jedoch im Entwurf auch einige Verschärfungen bzw erhöhte Dokumentationsanforderungen wie zB bei der Berechnung der FuE Personalstundensätze, Gemeinkosten, Großanlagen, Zurechnung bei Bau- und Montagebetriebsstätten enthalten. Abhängig von der finalen Fassung der Richtlinien wird es daher in gewissen Aspekten Anpassungen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage oder von internen FuE bezogenen Abläufen bzw Dokumentationen bedürfen, um den neuen Anforderungen nach der FoPR 2025 gerecht zu werden.
Final bleibt zu beachten, dass die FoPR 2025 einen Auslegungsbehelf für die Finanzverwaltung darstellt und aus unserer Sicht nicht alle Aspekte praxisorientiert und im Sinne des Gesetzes bzw der Forschungsprämienverordnung gelöst wurden. Wir haben unseren Input im Rahmen der Begutachtung in Gremien eingebracht. Es bleibt abzuwarten welche Aspekte von der Finanz noch adaptiert werden.
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