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KONJUNKTURPAKET | Herbstoffensive der Bundesregierung

Im Rahmen der Regierungsklausur Anfang September d. J. wurde seitens der österreichischen Bundesregierung ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der heimischen Wirtschaft vorgestellt. Durch ein Bündel von Maßnahmen soll der wirtschaftliche Aufschwung beflügelt und der Inflation entgegengewirkt werden. Im Bereich der Steuern und Abgaben ist kurzfristig eine temporäre Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB) sowie ein Industriestrom-Bonus für energieintensive Unternehmen geplant. Weiters soll ein „Standort-Fonds“ geschaffen und der Arbeitsmarkt zukunftsfit gemacht werden. Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über bereits bekannte wesentliche Details.

Im Zuge einer zweitägigen Regierungsklausur zu Monatsbeginn sind die Regierungsmitglieder der drei Koalitionsparteien übereinkommen, dass es angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Situation - ungeachtet der dringend gebotenen Sanierung des Staatshaushalts - auch Maßnahmen zur Konjunkturbelebung und Sicherung des Wirtschaftsstandorts sowie zur Bekämpfung von Inflation und Teuerung braucht. Die Ergebnisse sind im “Vortrag” an den Ministerrat vom 3.9.2025 zum Thema “Herbst des Aufschwungs: Wachstum, leistbare Preise und standortpolitische Maßnahmen für alle” dokumentiert. Demgemäß setzt die österreichische Bundesregierung für den Herbst d. J. die folgenden Schwerpunkte:

  • Investitions-Booster” für den Wirtschaftsaufschwung
  • Inflationsbekämpfung zur Leistbarkeit für alle
  • Strukturpaket für langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Wohlstand für alle

Aus steuerlicher Sicht interessiert vor allem der erste Punkt ("Investitions-Booster"), zu dem konkret folgende Maßnahmen genannt werden:

  • Kurzfristige Unterstützung für die energieintensive Industrie
  • Breitbandausbau
  • “Verdoppelung” des Investitionsfreibetrages (IFB)
  • Zukunftsorientierter und inklusiver Arbeitsmarkt
  • Schaffung eines “Standort-Fonds”

Aus den im Ministerratsvortrag enthaltenen näheren Details seien nachfolgend die aus unserer Sicht besonders relevanten Inhalte skizziert:

Erhöhung des Investitionsfreibetrages (IFB)

Zur Konjunkturbelebung und Ankurbelung der Investitionstätigkeit plant die Bundesregierung im Bereich des Ertragsteuerrechts kurzfristig bzw zeitlich begrenzt eine deutliche Ausweitung des Investitionsfreibetrages (IFB). Dieses Instrument ermöglicht es Unternehmen bekanntlich, für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren zusätzlich zur Abschreibung eine fiktive Betriebsausgabe geltend zu machen. 

Der Investitionsfreibetrag (IFB gemäß § 11 EStG) beträgt derzeit grundsätzlich 10 % der Anschaffungs- bzw Herstellungskosten der begünstigten Anlagegüter, für bestimmte Investitionen im Bereich der “Ökologisierung” hingegen 15 % (mit AHK-Obergrenze von 1 Mio EUR pro Wirtschaftsjahr). Über diesen per 1.1.2023 (wieder)eingeführten Freibetrag haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NEWS-Beitrag “UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende” vom 6.11.2024).

Die Bundesregierung will nunmehr unternehmerische “Ausrüstungsinvestitionen” (Investitionsbegriff iS § 11 EStG) für den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 mit dem Ziel der Konjunkturstärkung besonders begünstigen, wobei der allgemeine IFB-Satz von 10 % auf 20 % verdoppelt und jener für Öko-Investments von 15 % auf 22 % erhöht werden soll. Die budgetären Kosten der Maßnahme werden mit rund 220 Mio EUR veranschlagt und schlagen sich in den Jahren 2026 und 2027 im Bundeshaushalt nieder.

Ein diesbezüglicher Gesetzes(änderungs)entwurf (Novellierung des § 11 EStG oder temporäre Sonderbestimmung in § 124b EStG?) liegt jedoch bis dato noch nicht vor. Demgemäß ist insbesondere auch noch nicht bekannt, wie in Zusammenhang mit den IFB-Satz-Änderungen bei laufenden Investitionsprojekten die Abgrenzungen per 31.10.2025 bzw 31.12.2026 zu erfolgen haben (erhöhter IFB für Teilanschaffungs- bzw -herstellungskosten). Selbstverständlich werden wir Sie über die Gesetzwerdung bzw näheren Detailregelungen auf dem Laufenden halten.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie insbesondere auch auf unser Webinar am 14.10.2025 aufmerksam machen, in dem wir neben den allgemeinen Regelungen auch Optimierungsüberlegungen für die bevorstehende zeitlich befristete IFB-Erhöhung erläutern werden: Praxisfragen zum Investitionsfreibetrag – Investitionsanreiz und Steuerersparnis? 

 

Unterstützung der energieintensiven Industrie (SAG)

Mit dem bereits als Begutachtungsentwurf des Wirtschaftsministeriums (BMWET) vorliegenden “Bundesgesetz über die befristete Gewährung von Förderungen zum Ausgleich des Anstiegs der Strompreise infolge der Einbeziehung der Kosten von Treibhausemissionen aus dem europäische Emissionshandel für die Jahre 2025 und 2026” (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025 - SAG 2025) soll eine befristete Förderung geschaffen werden, um die hohe Stromkostenbelastung durch indirekte CO₂-Kosten für energieintensive Unternehmen abzumildern. Ziel ist es, jenen Unternehmen zu helfen, die in den Jahren 2025 und 2026 durch die Weitergabe der Kosten von Treibhausgasemissionen über die Strompreise besonders schwer betroffen sind und bei denen ein echtes Risiko der Verlagerung von CO₂-Emissionen besteht (sog. “Carbon Leakage”).

Wesentliche Regelungen

  • Die Förderung erfolgt über direkte Zuschüsse, die 75 % der tatsächlich anfallenden indirekten CO₂-Kosten abdecken.
  • Anspruchsberechtigt sind Unternehmen, die Produkte in ausgewählten Sektoren bzw Teilsektoren herstellen.
  • Ansuchen können gestellt werden, wenn der Stromverbrauch einer Anlage mehr als 1 GWh im Kalenderjahr beträgt.

Finanzierung und Verfahren

  • Für die Jahre 2025 und 2026 stehen maximal 75 Mio EUR pa aus Bundesmitteln zur Verfügung.
  • Zuständig für die Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).
  • Förderungsrichtlinien mit entsprechenden Detailregelungen sind vom BMWET (im Einvernehmen mit dem BMF) zu erlassen und im Entwurf spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten des SAG 2025 bei der EU-Kommission zur beihilfenrechtlichen Genehmigung anzumelden.
  • Förderungsansuchen sind für das Kalenderjahr 2025 binnen sechs Monaten ab beihilfenrechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission und für das Kalenderjahr 2026 im ersten Halbjahr 2027 bei der Abwicklungsstelle aws einzubringen. 

Das im Rahmen des nunmehrigen SAG 2025 vorgeschlagene Modell orientiert sich am vorangegangenen SAG 2022 (siehe dazu bereits unseren NEWS-Beitrag “ENERGIEKOSTENZUSCHÜSSE | Stromkosten-Ausgleich nach dem SAG 2022” vom 9.8.2023).

Die Begutachtungsfrist für den Ministerialentwurf endete am 22.9.2025. Über den weiteren Gesetzwerdungsprozess bzw die Förderungsrichtlinien werden wir Sie gerne auf dem Laufenden halten.

Weitere Maßnahmen

Darüber hinaus werden im Ministerratsvortrag vom 3.9.2025 folgende weitere Vorhaben skizziert:

Neuer Standort-Fonds”: Die Bundesregierung plant weiters die Errichtung eines sog. „Standort-Fonds“, um Wirtschaftswachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft zu fördern und zugleich die digitale und ökologische Transformation voranzutreiben. Der Fonds soll als übergeordnetes Instrument Zukunftsinvestitionen bündeln, privates Kapital mobilisieren und verstärkt auch europäische Mittel einbinden. Ein Schwerpunkt liegt auf einem “Scale-up Fonds” zur Finanzierung innovativer Start-ups und Spin-offs in der Wachstumsphase. Ergänzend sollen Investitionen in die Energie-Netzinfrastruktur ausgeweitet werden, um Netzkosten langfristig zu senken. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch eine interministerielle Arbeitsgruppe.

Breitbandausbau: Auch dieses “Dauerthema” findet sich in dem Papier wieder, wobei für die digitale Kommunikationsinfrastruktur - unter Beachtung der budgetären Möglichkeiten - nach erfolgten Anpassungen für das laufende Budget jeweils 40 Mio EUR pa in den Jahren 2027 bis 2029 zur Verfügung gestellt werden sollen.

Zukunftsorientierter und inklusiver Arbeitsmarkt: Zusätzliche Impulse sollen insbesondere erfolgen im Bereich der Umschulungen und Höherqualifizierungen, “Aktion 55 Plus” für ältere Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose (50 Mio EUR pa ab 2026), attraktives Modell für Zuverdienst in der Regelpension (ab 1.1.2026) ohne Attraktivitätsverlust der neuen Teilpension ua.

 

Maßnahmen gegen die Teuerung (Ziel “Halbierung”): insb. in den Bereichen Lebensmittelpreise (ua Bekämpfung “Österreich-Aufschlag”), Energie, Mieten und öffentlicher Einflussbereich (insb. Gebühren und Personalkosten).

Strukturpaket und Entbürokratisierung: Digitalisierung, Rechtsmodernisierung, Abbau unnötiger Berichtspflichten; Beschleunigung von Genehmigungsverfahren.

 

FAZIT

Das von der Bundesregierung geschnürte Konjunkturpaket für den Herbst 2025 sollte eine Reihe von steuerlichen und finanziellen Entlastungen bringen. Für den Unternehmensbereich wird vor allem die temporäre deutliche Erhöhung des Investitionsfreibetrages für den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 von zentraler Bedeutung sein, da diese steuerliche Investitionsbegünstigung eine spürbare Verminderung der Ertragsteuerbelastung (ESt und KöSt) bewirken kann. 

Der Stromkosten-Ausgleich (in Form von Direktzuschüssen) ist hingegen für größere energieintensive Unternehmen im Bereich der Industrie konzipiert.

Für weitere Fragen zu diesen und ähnlichen Themen stehen Ihnen die Autoren dieses Beitrages sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung!​​