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RUSSLAND | Zeitlich richtige Erfassung von Aufwendungen

Der Zeitpunkt der Zuordnung von im ausländischen Stammhaus entstandenen Betriebsausgaben zur russischen Betriebsstätte war unklar. Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Föderation hat entschieden, dass (so wie in Österreich) das tatsächliche Entstehen der Aufwendungen entscheidend ist. 

Die beim ausländischen Stammhaus entstandenen Betriebsausgaben sind gewinnsteuerlich in dem Veranlagungs- und Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie tatsächlich entstanden sind. Voraussetzung ist allerdings ein Ausgabenreport des ausländischen Unternehmens der einen Hinweis über den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen enthält.

Widersprüchliche Regelungen

Absatz 6 des Punktes 5.3 der methodischen Empfehlungen besagt, dass die beim ausländischen Stammhaus entstandenen und der Betriebsstätte zugewiesenen Ausgaben in der Periode als entstanden gelten, in welcher sie tatsächlich auf letztere übertragen wurden. Nach Punkt 1 des Artikels 272 des russischen Steuergesetzbuches (Kapitel 25) sind die Stammhausaufwendungen hingegen im Zeitpunkt des tatsächlichen Entstehens zu berücksichtigen ("Zurechnungsprinzip").

Oberstgerichtliche Entscheidung

Das Oberste Arbitragegericht der Russischen Förderation hat mit Beschluss vom 27. April 2012 Nr. 1896/12 den Absatz 6 des Punktes 5.3 der methodischen Empfehlungen in Bezug auf die Besonderheiten der Besteuerung der Gewinne (Einkommen) von ausländischen Organisationen aufgehoben. Begründet wurde dies damit, dass die Empfehlungen im Widerspruch zu der in Punkt 1 des Artikels 272 des russischen Steuergesetzbuches (Kapitel 25) normierten Zurechnungsmethode (Realisationsprinzip) stehen.

Im konkreten Fall ging es um eine Moskauer Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens mit Sitz in Frankreich. Die Stammhausaufwendungen sind 2010 angefallen, zugewiesen wurden sie allerdings erst mit Schreiben vom 11. Jänner 2011. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde unter Berufung auf die methodischen Empfehlungen festgestellt, dass die Betriebsstätte die Aufwendungen nicht im Jahr 2010, sondern 2011, erfassen durfte. Das Oberste Arbitragegericht folgte hingegen den Ausführungen des Antragstellers. 

Fazit

Im Ergebnis findet eine gewinnsteuerliche Berücksichtigung in dem steuerlichen Veranlagungs- und Erhebungszeitraum statt, in welchem die Betriebsausgaben tatsächlich (beim Stammhaus) entstanden (veranlasst) sind. Unabhängig ist, wann sie der Betriebsstätte formell zugewiesen wurden.

Die Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens unterliegt der steuerlichen Buchführungspflicht (Artikel 313 des Steuergesetzbuches und Artikel 4 Punkt 1 des Buchhaltungsgesetzes). Der betreffende Ausgabenbericht soll daher nach Ansicht des Obersten Arbitragegerichts bestimmte Merkmale enthalten, die für die steuerliche Buchführung der Betriebsstätte notwendig sind.

Das Oberste Arbitragegericht gibt also im Ergebnis der Betriebsstätte das Recht, die beim ausländischen Stammhaus entstandenen Betriebsausgaben gewinnsteuerlich in dem Veranlagungs- und Erhebungszeitraum zu berücksichtigen, in welchem sie tatsächlich entstanden sind, sofern der Ausgabenreport des ausländischen Unternehmens einen Hinweis über den Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen enthält.