NEWS  |   |  

TRANSFER PRICING | Zollwertermittlung bei Jahresendanpassungen

Zollwerte und Verrechnungspreise sind bei der Fremdüblichkeit und der Zollwertermittlung bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern eng miteinander verzahnt. Wenn Unternehmen unterjährig Waren innerhalb der Gruppe zu vereinbarten Verrechnungspreisen liefern, können sich Unterschiede zum Zollwert ergeben, der zum Zeitpunkt der Einfuhr festgelegt werden muss. Die Transferpreise und die Zollwertermittlung knüpfen also an unterschiedliche Zeitpunkte an. Problematisch kann dies insbesondere auch bei nachträglichen Verrechnungspreiskorrekturen werden. Nachfolgenden geben wir Ihnen einen Überblick.

Aus der früherer Rechtsprechung war ableitbar, dass ein vereinbarter Transaktionswert, der aus einem in Rechnung gestellten Betrag und einer nachträglichen Berichtigungen abgeleitet ist, nicht als Zollwert akzeptiert wird.1 Eine nachträgliche Anpassung der Verrechnungspreise nach unten führt nicht zu einer Erstattung der Einfuhrabgaben.2 Umgekehrt erhöht jedoch der Zoll bei nachträglichen Verrechnungspreiserhöhungen pauschal die ursprünglich angemeldeten Zollwerte. Dem widerspricht das Finanzgericht München in seiner aktuellen Entscheidung. 

Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Jahresendanpassung nach oben für bereits eingeführte Waren nicht zu einer zusätzlichen Nachzahlung von Einfuhrabgaben führen kann.3 Die Zollwertermittlung muss waren- und stichtagsbezogen erfolgen, und die Schlussmethode sollte auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld angewendet werden. Das Hauptzollamt muss nachweisen, dass höhere Abgaben zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung hätten festgesetzt werden sollen.

Im vorliegenden Fall konnte das Gericht keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die unterjährigen Verrechnungspreise nicht den tatsächlichen Wert der eingeführten Waren widerspiegelten oder dass eine Preisbeeinflussung aufgrund der Unternehmensverbundenheit vorlag, obwohl die Umsatzrenditen der inländischen Vertriebsgesellschaft ungewöhnlich hoch waren.

FAZIT

Es bleibt abzuwarten, wie die Revision in diesem Fall (Az. VII R 36/22) entschieden wird. Allerdings erscheint es sinnvoll, dass Jahresendanpassungen nach oben und nach unten zollrechtlich gleichbehandelt werden sollten. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line "Transfer Pricing".


1 Rs. C-529/16, NWB MAAAG-72510.

2 VII R 2/19, NWB PAAAJ-22983.

3 FG München, Urteil v. 27.10.2022 - 14 K 588/20, NWB IAAAJ-33527.