TRANSFER PRICING | CbC-Report und CbCR-Mitteilung bis 31.12.2024
Nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sind jeweils bis zum Ende des Wirtschaftsjahres der länderbezogene Bericht (CbC-Report) sowie die Mitteilung gemäß § 4 VPDG an die Finanzverwaltung zu übermitteln - im Falle von Kalenderwirtschaftsjahren somit bis spätestens 31.12.2024. Sowohl der CbC-Report als auch die Mitteilung sind in Österreich auf elektronischem Wege via FinanzOnline zu übersenden. Im Ausland sind allerdings teilweise kürzere Fristen zu beachten. Höchste Zeit also, sich wieder mit diesen alljährlichen Verpflichtungen auseinanderzusetzen. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Ihnen daher die diesbezüglichen Anforderungen in Erinnerung rufen und Sie auf hierfür verfügbare technische Unterstützungsmöglichkeiten hinweisen.
Mitteilung gemäß § 4 VPDG
Jede in Österreich ansässige „Geschäftseinheit“ (insbesondere also auch Betriebsstätten) einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ihrem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des berichtspflichtigen Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie „oberste Muttergesellschaft“ oder „vertretende Muttergesellschaft“ ist und – falls sie nicht oberste Muttergesellschaft ist – die Identität sowie die Ansässigkeit der berichtenden Geschäftseinheit mitzuteilen (§ 4 VPDG). Diese Mitteilung hat elektronisch via FinanzOnline zu erfolgen. Das bedeutet insbesondere:
- Inländische Geschäftseinheit: Die Mitteilungspflicht ist als Vorfrage an den eigentlichen CbC-Report gekoppelt. Sofern eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts im In- oder Ausland besteht (siehe dazu unten), hat jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit bzw Betriebsstätte (ungeachtet der für die Verpflichtung zur Erstellung von Master File bzw Local File maßgeblichen Umsatzgrenze von 50 Mio EUR) spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschafts- bzw Berichtsjahres via FinanzOnline eine Mitteilung an das für die Geschäftseinheit zuständige Finanzamt zu übersenden (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2024 daher bis spätestens 31.12.2024).
- Ausländische Betriebsstätten: Für ausländische Betriebsstätten österreichischer Geschäftseinheiten bestehen im Regelfall entsprechende Mitteilungspflichten nach ausländischen Vorschriften. Die Mitteilungspflicht ist also länderbezogen zu prüfen.
Länderbezogener Bericht (CbC-Report)
Ein länderbezogener Bericht (CbC-Report) ist dann zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz einer multinationalen Unternehmensgruppe im vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß konsolidiertem Abschluss mindestens 750 Mio EUR betrug (§ 3 Abs 1 VPDG). Zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts ist grundsätzlich die in Österreich ansässige oberste Muttergesellschaft verpflichtet (§ 4 VPDG). Die oberste Muttergesellschaft hat den CbC-Report spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das für sie zuständige Finanzamt zu übermitteln (für das Kalenderwirtschaftsjahr 2023 daher bis spätestens 31.12.2024), und zwar ebenfalls elektronisch via FinanzOnline (§ 8 VPDG). Das bedeutet insbesondere:
- Inländische Obergesellchaft: Sofern durch eine österreichische Obergesellschaft oder vertretende Gesellschaft eine Verpflichtung zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts nach VPDG besteht, ist für Kalenderwirtschaftsjahre der Vorjahresbericht bis spätestens 31.12.2024 via FinanzOnline an das für die österreichische Obergesellschaft zuständige Finanzamt zu übermitteln.
- Ausländische Obergesellschaft: Für eine ausländische Obergesellschaft kann sich eine entsprechende Verpflichtung zur Einreichung eines CbC-Reports nach ausländischen Vorschriften ergeben. Die CbC-Reportingpflicht ist also länderbezogen zu prüfen.
- Die Nichteinhaltung der Meldepflichten nach dem VPDG kann finanzstrafrechtliche Konsequenzen haben. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unseren Newsletter FINANZSTRAFRECHT | Verletzung von Meldepflichten nach dem VPDG vom 01.02.2024.

FAZIT
Gerne reichen wir für Sie die Mitteilung gemäß § 4 VPDG via FinanzOnline ein. Vor allem inländische Betriebsstätten sind hier betroffen, sofern die Unternehmensgruppe einen CbC-Report einreicht.
Wir unterstützen Sie natürlich auch gerne bei der Erstellung des CbC-Reports - entweder weil die österreichische Obergesellschaft selbst einen Report zu erstellen hat, oder weil Daten an die ausländische Obergesellschaft zu liefern sind. Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Konvertierung des CbC-Reports ins XML-Format. Dafür können wir Ihnen ein spezielles Konvertierungstool anbieten.
Gemeinsam mit unserem Netzwerkpartner WTS können wir Ihnen auch die Erstellung bzw Einreichung eines CbC-Reports in Deutschland anbieten. In anderen Ländern sind die Mitteilungs- und Reportingpflichten im jeweiligen Einzelfall nach lokalen Vorschriften zu prüfen. Maßgeblich ist dies vor allem für ausländische Betriebsstätten.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen. Nähere Details und Termine finden Sie in unserem Veranstaltungskalender. Wenn Sie weitergehende Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line „Transfer Pricing“.