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TRANSFER PRICING | Muster und Berichtsformat für Public CbC Reporting

Public CbCR Reporting - seit 1.1.2025 anwendbar wird´s jetzt auch konkret!

Am 29. November 2024 hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952 ein Gemeinsames Muster für die Ertragsteuerinformationsberichte vorgelegt und die elektronischen Berichtsformat (HXML und XBRL) vorgegeben. Mit einem standardisierten Muster und maschinenlesbaren elektronischen Formaten wird Transparenz neu definiert. Ziel ist die maximale Vergleichbarkeit der Berichte. Nachfolgend geben wir Ihnen einen kompakten Überblick.

 

CBCR-Veröffentlichungsgesetz

Über den Begutachtungsentwurf haben wir Sie bereits in unserem Newsletter vom 21.05.2024 informiert. 

Mit Newsletter vom 17.10.2024  haben wir darüber berichtet, dass in Umsetzung der EU-Richtlinie in Österreich das Bundesgesetz über die Veröffentlichung länderbezogener Ertragsteuerinformationsberichte (CBCR-Veröffentlichungsgesetz - CBCR-VG)  beschlossen wurde. Erstmals ist für 2025 ein öffentliches CbC Reporting zu erstellen und beim Firmenbuchgericht einzureichen und auf der Website zu veröffentlichen. Grundsätzlich trifft die Berichtspflicht die oberste Muttergesellschaft und die Vertreter eines unverbundenen Unternehmens, welche innerhalb von 12 Monaten nach dem Abschlussstichtag einen Ertragsteuerinformationsbericht aufstellen müssen, wenn der Konzernumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren 750 Mio. Euro überstiegen hat, und in einem anderen Staat ein Tochterunternehmen, feste Geschäftseinrichtung oder dauerhafte Geschäftstätigkeit besteht. Der Ertragsteuerinformationsbericht ist dann für das letztere der beiden Geschäftsjahre einzureichen. Der Inhalt des Ertragsteuerinformationsberichts ist detailliert in § 9 CBCR-VG geregelt. 

§ 10 CBCR-VG bestimmt zur Form des Berichts, dass die in § 9 Abs. 1 und 3 genannten Angaben unter Verwendung des gemeinsamen Musters und maschinenlesbarer elektronischer Formate gemäß den von der Europäischen Kommission nach Art. 48c Abs. 4 erlassenen Durchführungsrechtsakte gemacht werden müssen, soweit das in diesem Rechtsakt angeordnet ist. 

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952

Zielsetzung 

Gestützt auf § 48c Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2121/2101 verabschiedete die Europäische Kommission am 29. November 2024 die aktuelle Durchführungsverordnung (EU) 2024/2952. Die Durchführungsverordnung (DV) zielt darauf ab, die Vergleichbarkeit der in Art. 48b Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU genannten Berichte (Ertragsteuerinformationsberichte) sicherzustellen. Die Kommission legt daher ein gemeinsames Muster und elektronische Berichtsformate fest, die maschinenlesbar sein sollten.  Die Ertragsteuerinformationsberichte sollten im XHTML-Format (Extensible Hypertext Markup Language) erstellt werden. Für die Einbettung von Finanzdaten in die Berichte wird XBRL (Extensible Business Reporting Language)  vorgeschrieben. XHTML ist eine strengere Version von HTML, einer Auszeichnungssprache zur Erstellung und Strukturierung von Inhalten im Web. Inline XBRL ist ein offener Standard, der die Einbettung von XBRL-Auszeichnungen in XHTML-Dokumenten ermöglicht und ist sowohl von Menschen als auch von Maschinen lesbar. 

Inhalt und Anwendbarkeit

Nach Art. 1 der DV werden das in Art. 48c Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU genannte gemeinsame Muster und die genannten elektronischen Berichtsformate festgelegt, die für die Vorlage des Ertragsteuerinformationsberichts zu verwenden sind. Art. 2 der DV enthält verschiedene Begriffsbestimmungen. In den Art. 3 und 4 der DV wird auf die Anhänge I - IV verwiesen (dazu nachfolgend). 

Die Verordnung ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen (Art. 5). 

Anhänge

Anhang I enthält das Gemeinsame Muster für den Ertragsteuerinformationsbericht. In Abschnitt 1 (Allgemeine Angaben) ist u.a. auszuführen, ob die Angaben im Bericht auf Anleitungen zur Berichterstattung für steuerliche Zwecke gemäß Anhang III Teile B und C der Richtlinie 2011/16/EU beruhen. In Abschnitt 2 ist ein Überblick über Informationen nach Land zu geben. Abschnitt 3 enthält die Liste von Tochterunternehmen und Tätigkeiten. Werden in einer der in Abschnitt 2 und 3 enthaltenen Tabelle Informationen nicht aufgenommen, so ist dies in Abschnitt 4 anzugeben. Abschnitt 5 enthält die Möglichkeit, Erläuterungen zu wesentlichen Diskrepanzen zwischen gezahlten und noch zu zahlenden Ertragsteuern zu machen. 

Anhang II legt die XBRL-Spezifikationen für die elektronische Übermittlung von Finanzdaten fest. 

Anhang III regelt die Anforderungen an Auszeichnung und Einreichung. 

Anhang IV enthält die Taxonomieelemente. Um Klarheit über die offenzulegenden Daten zu schaffen wird der Umfang der zu meldenden Daten bestimmt. 

FAZIT

Die Verordnung ist unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbar und bedarf keiner weiteren Umsetzung in den EU-Staaten. Die Anforderungen hinsichtlich der Veröffentlichung des CbC Reports in Bezug auf XHTML und Inline XBRL weichen vom XML Format lt. VPDG- und VPDG-DV ab. Dies wird Änderungen in der Art und Weise erfordern, wie Finanzdaten strukturiert und offengelegt werden. 

Bitte beachten Sie auch, dass die Verordnung zwar mit 1.1.2025 anwendbar ist, aber die lokalen Fristen in den EU-Ländern im Einzelfall davon abweichend, frühere Fristen vorsehen können. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.  

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.