TRANSFER PRICING | OECD überarbeitet Leitlinien zu IC Dienstleistungen
Mit dem am 1. Juni 2026 veröffentlichten Konsultationsentwurf zur Überarbeitung von Kapitel VII der OECD Verrechnungspreisleitlinien¹ rückt ein Dauerbrenner der internationalen Steuerpraxis erneut in den Fokus: konzerninterne Dienstleistungen. Ziel der OECD ist es, bestehende Unsicherheiten zu reduzieren und die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes international zu vereinheitlichen. Gleichzeitig wird deutlich, dass die Anforderungen an Unternehmen weiter steigen werden.
Benefit Test: Substanz rückt noch stärker in den Mittelpunkt
Ein wesentlicher Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der präziseren Anwendung des Benefit Tests. Bereits bisher war maßgeblich, ob die empfangende Konzerngesellschaft einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Nutzen aus der Leistung zieht, für den ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen zu zahlen bereit wäre. Die OECD möchte diesen Maßstab nun stärker in die allgemeine Systematik der „accurate delineation“ einbetten und klarer herausarbeiten, welche Umstände bei der Beurteilung tatsächlich relevant sind.
Für die Praxis ist insbesondere bemerkenswert, dass die OECD noch stärker auf die Perspektive des Leistungsempfängers abstellt. Entscheidend ist nicht, dass Aktivitäten auf Konzernebene stattfinden, sondern dass beim Empfänger ein nachvollziehbarer Nutzen entsteht. Gerade in Strukturen mit zentralen Funktionen, Headquarter‑Leistungen oder regionalen Service‑Centern wird damit die Substanz der Leistungsbeziehung noch stärker in den Vordergrund rücken. Unternehmen werden ihre Argumentation daher künftig noch stärker daran ausrichten müssen, warum eine bestimmte Leistung für den Empfänger wirtschaftlich relevant ist und weshalb ein fremder Dritter hierfür eine Vergütung leisten würde.
Keine pauschale Cost-Plus-Logik
Ebenso relevant ist, dass der Entwurf keine pauschale Standardlösung für die Preisbestimmung vorsieht. Vielmehr verdeutlicht die OECD, dass konzerninterne Dienstleistungen – abhängig von ihrer Art, ihrem Wertbeitrag und dem übernommenen Risiko – nach den allgemeinen Verrechnungspreismethoden zu analysieren sind. Die in der Praxis oft anzutreffende reflexartige Anwendung kostenorientierter Ansätze wird dadurch nicht ausgeschlossen, aber klar relativiert. Gerade bei höherwertigen, spezialisierteren oder stärker wertschöpfenden Dienstleistungen wird die Methodenwahl damit wieder stärker ins Zentrum rücken.
Das ist insbesondere für Unternehmensgruppen relevant, in denen Management‑, IT‑, Finanz‑ oder strategische Leistungen konzernweit erbracht werden. Dort wird künftig noch sorgfältiger zu prüfen sein, ob ein schlichter Kostenaufschlag tatsächlich der Funktion und dem Wertbeitrag der jeweiligen Leistung entspricht oder ob die Analyse differenzierter erfolgen muss. Die geplanten Änderungen verändern damit zwar nicht das Grundsystem, erhöhen aber erkennbar die Anforderungen an die Begründung des gewählten Verrechnungspreisansatzes.
Schärfere Abgrenzung zu Shareholder Activities und Duplicate Services
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs betrifft die Abgrenzung nicht verrechenbarer Leistungen. Dazu zählen insbesondere Tätigkeiten, die ausschließlich im Interesse des Anteilseigners erfolgen, sowie Leistungen, die auf Ebene des Empfängers bereits selbst erbracht werden und daher zu einer bloßen Doppelung führen. Auch diese Themen sind nicht neu, werden im Entwurf aber klarer strukturiert und mit zusätzlichen Beispielen unterlegt.
Gerade in Betriebsprüfungen zeigt sich regelmäßig, dass die Grenze zwischen verrechenbarer Dienstleistung, Shareholder Activity und bloßer Konzernsteuerung nicht immer trennscharf gezogen wird. Der OECD‑Entwurf dürfte hier den Prüfungsmaßstab weiter schärfen. Für Unternehmen bedeutet das, dass Tätigkeitsbeschreibungen, Verantwortlichkeiten und tatsächliche Leistungsabläufe noch sauberer aufeinander abgestimmt sein müssen. Wo Leistungen konzernübergreifend organisiert sind, sollte klar ersichtlich sein, welche Tätigkeit wem zugutekommt – und welche Kosten gegebenenfalls auf Ebene der Muttergesellschaft zu verbleiben haben.
Low Value-Adding Services bleiben – aber ohne Ausweitung
Die Regelungen zu Low Value-Adding Intra-Group Services (konzerninterne Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung) bleiben dem Grunde nach bestehen. Der Konsultationsentwurf übernimmt diesen Abschnitt weitgehend unverändert und passt im Wesentlichen nur Verweise an. Das vereinfachte Konzept für Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bleibt damit weiterhin Teil des OECD‑Rahmens. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass dieser Ansatz nicht über seinen eigentlichen Anwendungsbereich hinaus verallgemeinert werden soll.
Gerade in der Praxis ist das relevant, weil der 5‑%‑Mark‑up vielfach als pragmatische Orientierung verstanden wird. Die OECD bestätigt jedoch nicht, dass diese Vereinfachung auf andere, nicht qualifizierende Dienstleistungen übertragen werden kann. Vielmehr bleibt entscheidend, ob die betreffenden Leistungen tatsächlich die Voraussetzungen für den vereinfachten Ansatz erfüllen. Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob ihre aktuelle Einordnung tragfähig ist und ob die Abgrenzung zu höherwertigen oder strategisch relevanten Leistungen ausreichend dokumentiert wurde.
Dokumentation: Der Anspruch an Nachvollziehbarkeit steigt
Besonders deutlich wird die praktische Stoßrichtung des Entwurfs im Bereich der Dokumentation. Die OECD stellt klar, dass zur Anerkennung konzerninterner Dienstleistungen künftig noch klarer nachvollziehbar sein muss,
- welche Leistungen konkret erbracht wurden,
- worin ihr Nutzen besteht,
- wie die Kostenbasis ermittelt wurde und
- weshalb die Preisgestaltung dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.
Ergänzend zum allgemeinen Dokumentationsrahmen in Kapitel V soll Kapitel VII damit präziser beschreiben, welche Unterlagen in diesem Zusammenhang typischerweise erwartet werden können.
Für viele Unternehmensgruppen dürfte dies eine Verschiebung weg von eher formelhaften Beschreibungen hin zu einer substanzielleren Darlegung der tatsächlichen Leistungserbringung bedeuten. Künftig werden nicht nur Intercompany Agreements und Verrechnungsschemata eine Rolle spielen, sondern verstärkt auch Nachweise zur tatsächlichen Durchführung, zur Herleitung von Allokationsschlüsseln, zur Abgrenzung von Kostenpools und zur konkreten Nutzenerzielung auf Ebene der empfangenden Gesellschaft. Damit steigen sowohl die Anforderungen an die laufende TP‑Dokumentation als auch an die Verzahnung mit den operativen Prozessen innerhalb des Konzerns.
FAZIT
Mit der Überarbeitung von Kapitel VII schafft die OECD zwar zusätzliche Klarheit, gleichzeitig steigen aber auch die Anforderungen an die praktische Umsetzung deutlich.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines:
Mehr Fokus auf Substanz, eine belastbare Argumentation und eine konsistente Dokumentation werden künftig entscheidend sein.
Die geplanten Änderungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
| Bereich | Erwartete Änderung | Handlungsbedarf |
|---|---|---|
| Benefit Test | Strenger, stärker faktenbasiert | Dokumentation verbessern |
| LVAIGS | Eingrenzung & erhöhte Transparenz | Kostenstrukturen prüfen |
| Shareholder Activities | Präzisere Abgrenzung | Funktionsanalyse verfeinern |
| Dokumentation | Deutlich ausgeweitet | Prozesse anpassen |
Die OECD nimmt bis 22. Juli 2026 Stellungnahmen entgegen; eine öffentliche Konsultation ist für November 2026 in Paris vorgesehen. Auch wenn die finalen Leitlinien noch ausstehen, zeichnet sich bereits jetzt ab, in welche Richtung die künftigen Erwartungen gehen werden.
Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.
Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.
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