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TRANSFER PRICING | Wartungserlass 2025 zu den VPR 2021

Am 11. März 2025 hat das BMF den finalen Wartungserlass 2025 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 veröffentlicht. Dieser aktualisiert die österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien unter Berücksichtigung der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 und stellt Anpassungen zu zentralen Themen klar. Wir haben analysiert, inwiefern die zum Begutachtungsentwurf kritisch beurteilten Punkte im aktuellen Wartungserlass berücksichtigt wurden.

In unserem Newsletter „Wartungserlass 2024 zu den Verrechnungspreisrichtlinien 2021 – Begutachtungsentwurf“ vom 18.11.2024 haben wir den Begutachtungsentwurf kritisch geprüft und auf potenzielle Herausforderungen hingewiesen. Wir haben nunmehr analysiert, inwieweit die aus unserer Sicht kritischen Punkte in der finalen Fassung aufgegriffen wurden. 

Durchlaufende Kosten und Auftragsforschung

Die finale Fassung des Wartungserlasses 2025 behält in Rz 42 die Klarstellung bei, dass die Kostenbasis für den Gewinnaufschlag einer Dienstleistung in der Regel nur jene Kosten umfasst, die direkt in den originären Wertschöpfungsprozess des Leistungserbringers eingehen. Kosten aus Leistungen, die lediglich an den Leistungsempfänger vermittelt werden, sind als durchlaufende Posten ohne Gewinnaufschlag zu belasten. Ein damit verbundener administrativer Aufwand kann in Form einer Handling Fee berücksichtigt werden. 

Der in Beispiel 2 zur Auftragsforschung erwähnte Gewinnaufschlag von 15 % wurde in der finalen Version ersatzlos gestrichen. Dies ist positiv zu bewerten, da nicht klar war, ob der Aufschlag von 15% auf Auftragsforschung als generelle Richtschnur zu verstehen war. Es bleibt in diesem Zusammenhang die Auffassung bestehen, dass auch externe Kosten, wie beispielsweise Aufwendungen für klinische Studien externer Studienzentren, mit einem Gewinnaufschlag zu versehen sind, sofern diese als integraler Bestandteil der Gesamtleistung betrachtet werden und die inländische Auftragsforschungsgesellschaft die Gesamtverantwortung trägt. Es wird keine Aussage dazu getätigt, ob der Gewinnaufschlag auf eigene und externe Kosten gleich hoch sein muss oder ob eine Differenzierung anerkannt wird.

In Rz 148 idF des Wartungserlasses 2025 findet sich die Aussage, dass die Kostenaufschlagsmethode beim Auftragsforscher nicht angemessen ist, wenn das verbundene Unternehmen (Auftraggeber), das gemäß der vertraglichen Vereinbarung die Kontrolle von Forschungs- und Entwicklungsrisiken wahrnehmen soll, nicht über das notwendige fachkundige technische Personal zur Konzeption und Überwachung der Forschungsleistungen verfügt. Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf wird aber nicht mehr auf das notwendige fachkundige technische Personal zur “Durchführung”, sondern zur “Konzeption und Überwachung” der Forschungsleistungen abgestellt. Diese Formulierung steht mehr im Einklang mit dem Risikokontrollkonzept, wie es in den OECD-VPL 2022 zugrunde gelegt ist.  

Datenbankrecherchen

Der Wartungserlass 2025 betont die Bedeutung der Vergleichbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften bei Datenbankrecherchen. Es wird hervorgehoben, dass lokale Vergleichsunternehmen mit denselben Rechnungslegungsvorschriften bevorzugt werden sollten, um eine hohe Vergleichbarkeit sicherzustellen. 

Der Begutachtungsentwurf sah in Rz 74 noch vor, dass aus Gründen der Verlässlichkeit vorrangig lokale Vergleichsunternehmen mit denselben Rechnungslegungsvorschriften herangezogen werden sollten. Da in Österreich jedoch nur eine begrenzte Anzahl solcher Unternehmen existiert, hätte diese Vorgabe in der Praxis erhebliche Herausforderungen mit sich gebracht. Diese Formulierung wurde in der finalen Fassung ersatzlos gestrichen, sodass nunmehr davon auszugehen ist, dass paneuropäische Datenbankstudien bzw. Vergleichsunternehmen – in der Regel ohne zusätzliche Anpassungsrechnungen – genutzt werden können. Dies verbessert nicht nur die Qualität der ermittelten Bandbreiten, sondern trägt auch zur Rechtssicherheit für Unternehmen bei.

Finanztransaktion und Cash Pooling 

In Rz 115a der finalen Fassung wurde die Aussage übernommen, dass das Rating einer Konzerngesellschaft (grundsätzlich) nicht besser als das Konzernrating sein kann („negativer Konzernrückhalt“). Je nach den Gegebenheiten und Umständen kann es jedoch angemessen sein, das Rating einer Konzerngesellschaft isoliert von der Gruppe zu bestimmen, wobei es diesfalls auch besser als das Konzernrating sein kann. Es handelt sich hierbei um Sonderfälle, insb. ist ein besseres Einzelrating der Konzerngesellschaft bei vollkonsolidierten Gesellschaften in der Regel nicht denkbar. 

In dem Beispiel zum Cash Pooling (RZ 124) wird klargestellt, dass kurzfristige Einlagen, die die Liquiditätsbedarfe überschreiten, als langfristige Finanzierung zu klassifizieren sind. Die grundsätzliche Berücksichtigung des „current ratio“ bleibt bestehen, allerdings wird eingeräumt, dass eine individuelle Betrachtung der Liquiditätsbedarfe erforderlich ist. Unternehmen müssen dokumentieren, ob tatsächlich eine längerfristige Bereitstellung von Mitteln vorliegt oder ob die Einlage weiterhin als kurzfristige Liquiditätsreserve dient.

Konzernrestrukturierungen

Der finale Wartungserlass 2025 übernimmt im Wesentlichen unverändert die bereits im Begutachtungsentwurf enthaltenen Aussagen. Grundsätzlich bleibt die Regelung bestehen, dass eine Kompensation nicht nur bei der Übertragung von Wirtschaftsgütern, sondern auch bei der Verlagerung wesentlicher Funktionen, Risiken oder Geschäftschancen erforderlich sein kann. Diesbezüglich ist immer eine Einzelfallprüfung erforderlich (Rz 180).

Standortvorteile

Die Behandlung lokaler Standortvorteile, wie der österreichischen Forschungsprämie, bleibt unverändert. Es wird weiterhin ausgeführt, dass solche Vorteile in vielen Fällen nicht durch niedrigere Preise an ausländische Konzernpartner weitergegeben werden sollten, da Auftragsforscher oft nicht in einem stark wettbewerbsorientierten Umfeld agieren. Staatliche Förderungen, wie die Covid-19-Nothilfen, sollen nicht in die Preisgestaltung einfließen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass vergleichbare Unternehmen dies tun würden (Rz 199a und 199b).

FAZIT

Der Wartungserlass 2025 bringt wichtige Klarstellungen und Präzisierungen zu zentralen Themen der Verrechnungspreisrichtlinien. Während einige ursprünglich kritische Punkte, wie die Handhabung von durchlaufenden Kosten und Datenbankrecherchen, praxisfreundlicher gestaltet wurden, bleiben in anderen Bereichen, insbesondere bei Finanztransaktionen und Cash Pooling, weiterhin Herausforderungen bestehen. Die gestiegenen Anforderungen an die Substanz des Auftraggebers bei Auftragsforschung sowie die detaillierteren Vorgaben zu Konzernrestrukturierungen verdeutlichen den zunehmenden Dokumentationsaufwand für Unternehmen. Insgesamt stärkt der Erlass die Rechtssicherheit, erhöht jedoch gleichzeitig die Komplexität der Umsetzung. Eine sorgfältige Analyse und Anpassung bestehender Verrechnungspreisstrategien wird für Unternehmen unerlässlich sein. 

Für eine vertiefte Analyse zum Wartungserlass 2025 laden wir Sie herzlich zu unserer ICON Lounge | Update österreichische Verrechnungspreisrichtlinien - Wartungserlass 2025 veröffentlicht! am 1.4.2025 ein. 

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen weiteren Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen, am 26.3.2025 beispielsweise zum Thema „Verrechnungspreise effizient dokumentiert“.

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Experten unserer Service Line “Transfer Pricing”.