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UMSATZSTEUER | Update - was gibt es Neues in Europa (Teil 2)

Die Anforderungen an E‑Invoicing und E-Reporting in Europa nehmen deutlich zu: Spanien baut ein Zusammenspiel aus B2B‑E‑Invoicing, SII und Verifactu auf, während Frankreich parallel umfassende E‑Invoicing‑ und E‑Reporting‑Vorgaben einführt. Die Regelungen werden konkreter, die Fristen rücken näher – und die Komplexität steigt.

 

Im folgenden Newsletter geben wir einen strukturierten Überblick darüber, welche Unternehmen in Frankreich und Spanien betroffen sind, wie die Systeme in diesen Ländern ausgestaltet sind und welche Anforderungen sich daraus für die technische Umsetzung ergeben.

Spanien

Spanien entwickelt ein mehrschichtiges E‑Invoicing‑ und Reporting‑System: Während das bestehende SII-System bereits bestimmte, insbesondere größere Unternehmen zur nahezu Echtzeit‑Übermittlung von Rechnungsdaten verpflichtet, adressiert das neue Verifactu‑Regime (SIF) die Integrität und Nachvollziehbarkeit von Rechnungen auf Ebene der Rechnungssoftware für alle übrigen Steuerpflichtigen. 

Beide Ansätze bestehen parallel und sind eng mit dem kommenden B2B‑E‑Invoicing‑Mandat verknüpft, wodurch sich insgesamt deutlich erhöhte Anforderungen an Systeme, Datenqualität und Prozesse für in Spanien tätige Unternehmen ergeben.

E‑Invoicing 

Mit dem Royal Decree 238/2026 hat Spanien im März 2026 die gesetzliche Grundlage für die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung im B2B‑Bereich geschaffen. Der Beginn der Umsetzungsfristen hängt unmittelbar von dem noch ausstehenden Ministerialerlass ab, der voraussichtlich im Herbst 2026 in Kraft treten wird und damit den Startpunkt für die Übergangsfristen darstellt. 

Die Einführung erfolgt anschließend gestaffelt nach Unternehmensgröße, voraussichtlich ab den folgenden Terminen:

  • ab 1. Oktober 2027 für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als EUR 8 Mio.
  • ab 1. Oktober 2028 für alle übrigen Unternehmen und Selbständige

Zusätzlich wird die Pflicht eingeführt, den Zahlungsstatus von Rechnungen zu berichten. 

In den ersten 12 Monaten der verpflichtenden Umsetzung müssen große Unternehmen jede E‑Rechnung zusätzlich mit einem PDF-Dokument versehen, damit sie auch für Empfänger ohne entsprechendes System lesbar bleibt.

Erfasst werden inländische B2B‑Transaktionen zwischen in Spanien ansässigen Unternehmen, die der spanischen Rechnungsstellungspflicht unterliegen und bei denen der Leistungsempfänger in Spanien ansässig ist. B2C‑Transaktionen sowie vereinfachte Rechnungen fallen grundsätzlich nicht unter das Mandat.

Gleichzeitig ist zu beachten, dass die genaue Einordnung bestimmter Konstellationen – insbesondere bei nicht ansässigen Unternehmen mit spanischer Umsatzsteuerregistrierung – noch nicht abschließend geklärt ist und weiterer Konkretisierung durch die Verwaltung bedarf. 

Das spanische Modell kombiniert zwei zentrale Elemente:

  • Private Plattformen ermöglichen den interoperablen Austausch von Rechnungen zwischen Unternehmen.
  • Die öffentliche Lösung (SPFE – Sistema Público de Facturación Electrónica) fungiert gleichzeitig als Standardlösung und als zentrale Datenbank für alle relevanten Rechnungsdaten. 

Wesentlich ist dabei, dass auch bei Nutzung privater Plattformen eine originalgetreue elektronische Kopie jeder Rechnung gleichzeitig an die SPFE übermittelt werden muss.

Die SPFE übernimmt zentrale Funktionen wie die Erstellung und Übermittlung von Rechnungen (manuell oder automatisiert), die Speicherung und den Zugriff auf Rechnungsdaten sowie die Verwaltung von Statusinformationen entlang des gesamten Rechnungslebenszyklus.

Das System basiert auf UBL gemäß EN16931. Eingereichte Rechnungen werden syntaktisch (XSD) und semantisch (EN16931) validiert. Jede Rechnung erhält zudem einen eindeutigen Identifikationscode aus Steuernummer, Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit.

Reporting über den gesamten Rechnungslebenszyklus

Ein wesentliches Merkmal des spanischen Systems ist die verpflichtende Meldung von Zahlungs-Statusinformationen über den gesamten Lebenszyklus der Rechnung hinweg.  Empfänger sind verpflichtet, Rechnungsablehnung (ansonsten wird eine Rechnung als akzeptiert angesehen), Zahlungsdatum und Fälligkeit zu melden. Darüber hinaus können weitere Ereignisse wie Zeitpunkt des Wareneingangs, der Leistungserbringung und des Rechnungseingangs gemeldet werden. Auch Aussteller können ergänzende Angaben machen, etwa zu Zahlungseingang oder Nichtzahlung.  Diese Anforderungen gehen deutlich über eine reine Rechnungsübermittlung hinaus und erweitern den Fokus auf die Überwachung von Zahlungsströmen und Fristen im B2B‑Bereich

E-Reporting

Spanien greift bereits heute auf bestehende und neue Kontrollmechanismen zurück: Insbesondere das SII-System sowie der neue Verifactu‑Rahmen ergänzen die elektronische Rechnungsstellung um zusätzliche Reporting‑ und Compliance‑Anforderungen. 

SII (Suministro Inmediato de Información)

Das SII ist ein seit 2017 bestehendes Echtzeit‑Reporting‑System, bei dem Unternehmen Rechnungsdaten im XML‑Format innerhalb von maximal 4 Tagen an die spanische Steuerbehörde (AEAT) übermitteln. Es umfasst sowohl Ausgangs- als auch Eingangsrechnungen und gilt verpflichtend für bestimmte Steuerpflichtige (u. a. große Unternehmen, REDEME‑Teilnehmer und Umsatzsteuergruppen), mit optionaler freiwilliger Teilnahme. Ziel ist eine nahezu Echtzeit‑Transparenz sowie laufende Datenkontrolle.

Verifactu (SIF)

Verifactu ist Teil des übergeordneten Systems „Sistemas Informáticos de Facturación (SIF)“, das im Rahmen der neuen E‑Invoicing‑Regelungen in Spanien eingeführt wurde. Es setzt direkt bei der Rechnungserstellung an und verpflichtet Unternehmen, zertifizierte Rechnungssoftware zu verwenden, die Anforderungen an Struktur, Sicherheit und Nachvollziehbarkeit erfüllt. Unternehmen, die nicht dem SII‑System unterliegen, müssen Verifactu oder eine alternative SIF‑konforme Lösung nutzen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität kommen technische Elemente wie Zeitstempel oder Hash‑Werte zum Einsatz, sodass jede Rechnung eindeutig dokumentiert und nachverfolgbar ist. 

Vergleich: SII vs. Verifactu (Spanien)

Kriterium SII (Suministro Inmediato de Información) Verifactu / SIF-System
Grundprinzip Echtzeit‑Reporting von Rechnungsdaten an die Steuerbehörde Anforderungen an Rechnungssoftware und die Erstellung von Rechnungsdaten
Einführung Seit 2017 verpflichtend für bestimmte Steuerpflichtige  Einführung schrittweise ab 2027 
Betroffene Unternehmen Bestimmte Unternehmen, insbesondere:
– Umsatz > EUR 6 Mio.
– REDEME
– VAT-Gruppen 
Grundsätzlich alle in Spanien ansässigen Unternehmen mit elektronischen Rechnungssystemen, die nicht im SII sind 
Freiwillige Anwendung Möglich (freiwilliger Eintritt ins SII)  Keine explizite freiwillige Alternative, da Teil regulatorischer Softwareanforderungen
Art der Verpflichtung Übermittlung von Rechnungsdaten (XML) an die Steuerbehörde   Technische Anforderungen an Rechnungssoftware und Datenstruktur
Übermittlungszeitpunkt Innerhalb von max. 4 Kalendertagen  Je nach Modell:
– nahezu Echtzeit (z. B. ca. 60 Sekunden)
– oder Übermittlung auf Anfrage 
Umfang der erfassten Rechnungen               Eingangs- und Ausgangsrechnungen  Nur ausgestellte Rechnungen 
Datenstruktur XML-Dateien mit Rechnungsdaten  Erweiterte Datensätze mit zusätzlichen Informationen (z. B. Hash, Zeitstempel, Systemidentifikation) 
Granularität Teilweise Sammelmeldungen möglich (z. B. vereinfachte Rechnungen)  Jede Rechnung einzeln zu erfassen 
Technische Zusatzanforderungen Keine spezifischen Vorgaben zur Rechnungserstellung z. B. QR-Code, Sicherheits-Hash, Zeitstempel, Verifactu‑Kennzeichnung 
Zielsetzung Transparenz und Kontrolle durch kontinuierliche Datenübermittlung Sicherstellung der Integrität, Nachvollziehbarkeit und Manipulationssicherheit von Rechnungen 
Verhältnis zueinander Eigenständiges Reporting-System Ergänzendes System; SII-Unternehmen grundsätzlich ausgenommen

Unternehmen müssen daher prüfen,

  • ob sie unter das SII-System fallen oder künftig Verifactu anwenden müssen,
  • und wie sich diese Anforderungen mit dem kommenden B2B-E-Invoicing-System kombinieren lassen.

Frankreich

Ab dem 1. September 2026 wird in Frankreich schrittweise die umfassende Verpflichtung zum e-Reporting und zum e-Invoicing eingeführt. Diese zusätzlichen Meldepflichten betreffen sowohl Unternehmen mit Sitz oder umsatzsteuerlicher Betriebsstätte in Frankreich als auch ausländische Unternehmen, die in Frankreich lediglich umsatzsteuerlich registriert sind. Die Einführung erfolgt gestaffelt, abhängig von der Unternehmensgröße sowie der Art der meldepflichtigen Transaktionen.

E-Invoicing

Die Verpflichtung zur Ausstellung sowie zum Empfangen von elektronischen Rechnungen , verbunden mit einer automatisierten Meldung der Rechnungsdaten an die französische Finanzverwaltung , trifft ausschließlich Unternehmen, die in Frankreich ihren Sitz oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben. Erfasst sind ausschließlich in Frankreich steuerbare Umsätze zwischen zwei in Frankreich ansässigen Unternehmen (B2B, doppelte Ansässigkeit gefordert).

Ab September 2026 muss jedes in Frankreich ansässige Unternehmen in der Lage sein, französische e-Rechnungen zu empfangen. Zur Ausstellung von e-Rechnungen nach dem französischen Format werden im September diesen Jahres nur große und mittelgroße Unternehmen verpflichtet. Darunter fallen nur solche Unternehmen, die mindestens 250 Mitarbeiter haben und entweder Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen EURO oder eine Bilanzsumme von über 43 Millionen EURO.

Der Austausch der französischen e-Rechnungen erfolgt über sogenannte „plateforme agréée“. Jeder von der Reform erfasste Steuerpflichtige muss eine von der Finanzverwaltung verifizierte und genehmigte Plattform für Zwecke des e-Invoicing auswählen. Eine Liste mit allen derzeit zugelassenen Plattformen wurde auf der Homepage der französischen Finanzverwaltung veröffentlicht.

Grundsätzlich handelt es sich bei den e-Rechnungen um Datensätze, die sich aus den gesetzlich vorgesehenen Bestandteilen einer Rechnung zusammensetzen. Ergänzend zu den bereits jetzt vorgesehenen Pflichtbestandteilen einer Rechnung müssen folgende Inhalte ab 1. September 2026 ebenfalls in den Rechnungen enthalten sein:

  • SIREN-Nummer des Kunden,
  • Art des Geschäftsvorfalls (Lieferung, Dienstleistung oder gemischter Auftrag),
  • Lieferadresse, sofern diese von der Rechnungsadresse abweicht,
  • sofern anwendbar, Angabe, ob die Umsatzsteuer nach der Istbesteuerung (Zahlungszeitpunkt) erhoben wird.

E-Reporting

Die Einführung des verpflichtenden e-Reportings erfolgt in Abhängigkeit von der oben genannten Größenkriterien sowie in Abhängigkeit von der Art der Transaktion. Anders als beim e-Invoicing sind von der e-Reportingpflicht auch Unternehmen betroffen, die in Frankreich nicht ansässig sind und dort lediglich eine umsatzsteuerliche Registrierung haben.

Dem Grunde nach sind folgende Transaktionen von der e-Reportingpflicht erfasst:

  • in Frankreich steuerbare B2C Umsätze, die nicht im OSS erfasst werden
  • in Frankreich steuerbare Ausgangsumsätze von nicht ansässigen Unternehmern, für die der Leistende selbst Steuerschuldner ist
  • innergemeinschaftliche Lieferungen aus Frankreich (verkäuferseitig, nur für ansässige Unternehmen)
  • innergemeinschaftliche Erwerbe in Frankreich (käuferseitig)
  • in Frankreich steuerbare Zukäufe von Lieferungen oder Dienstleistungen, die der Umkehr der Steuerschuld unterliegen 
  • Ausfuhrlieferungen aus Frankreich (nur für ansässige Unternehmen)

Grundsätzlich können nicht in Frankreich ansässige Unternehmen bei Überschreitung der Größenklasse bereits ab 1.9.2026 unter die e-Reporting Verpflichtung fallen. Allerdings wurde die elektronische Meldeverpflichtung für Reverse Charge Eingangsumsätze und innergemeinschaftliche Erwerbe von nicht ansässigen Unternehmen nochmals auf 1.9.2027 verschoben. Tätigen ausländische Unternehmer in Frankreich steuerbare B2B Ausgangsumsätze, die zzgl. französischer Umsatzsteuer abzurechnen sind oder B2C Verkäufe, die nicht im OSS erfasst werden können, wird die e-Reportingpflicht bereits dieses Jahr schlagend. 

Die Meldung der Daten erfolgt wiederum über eine zugelassene Plattform, welche die Unternehmer entsprechend auswählen und ihre Auswahl gegenüber der französischen Finanzverwaltung bekannt geben müssen. 

Im e-Reporting gemeldet werden die Rechnungsdaten der erfassten Transaktionen. Ergänzend zu diesen transaktionenbezogenen Daten, ist jedoch auch eine Meldeverpflichtung von Zahlungsdaten (insbesondere Datum des Zahlungseingangs) vorgesehen. Diese ergänzende Vorschrift trifft die Lieferanten, allerdings nur für jene Umsätze, die der Ist-Besteuerung unterliegen, d.h. Umsätze, bei denen die Steuerschuld im Zeitpunkt der Zahlung entsteht (bspw. Anzahlungen). 

Für Unternehmen, die in Frankreich der monatlichen normalen Umsatzsteuerregime unterliegen, ist das E‑Reporting besonders eng getaktet: Die Übermittlung der Transaktionsdaten erfolgt dreimal monatlich je Zehn‑Tages‑Zeitraum, jeweils 10 Tage nach Ende der Periode (am 20., 30.* bzw. 10. des Folgemonats). Zahlungsdaten sind monatlich bis zurm 10. des Folgemonats zu erklären. Unternehmen, die dem vierteljährlichen Besteuerungsregime unterliegen, müssen sowohl Transaktions‑ als auch Zahlungsdaten monatlich übermitteln, jeweils bis spätestens zum 10. des Folgemonats.

Die Verpflichtung zur Abgabe von periodischen (monatlichen oder quartalsweisen) Umsatzsteuererklärungen bleibt weiterhin bestehen. Langfristig ist es eine Bestrebung der französischen Finanzverwaltung, basierend auf den Daten aus dem e-Reporting und e-Invoicing vorausgefüllte Umsatzsteuererklärungen bereitzustellen. Über den diesbezüglichen Zeitplan gibt es aktuell allerdings noch keine näheren Informationen. 

 

FAZIT

Die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass sowohl Spanien als auch Frankreich ihre Umsatzsteuermeldungen und die damit verbundenen Kontrollen konsequent digitalisieren und deutlich ausweiten. Während Spanien mehrere Systeme kombiniert und dadurch ein komplexes Zusammenspiel aus E‑Invoicing, Reporting und technischen Anforderungen schafft, verfolgt Frankreich einen stärker integrierten Ansatz mit eng verzahntem E‑Invoicing und e‑Reporting.

Insgesamt führen beide Länder zu einer spürbaren Erhöhung der Anforderungen an Daten, Systeme und Prozesse, die insbesondere für international tätige Unternehmen eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den neuen Rahmenbedingungen erforderlich macht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Analyse und Umsetzung der neuen Anforderungen in beiden Ländern. Für weiterführende Fragen oder einen vertiefenden Austausch stehen Ihnen die Verfasser dieses Beitrags sowie die Kolleginnen und Kollegen unserer Service Line Indirect Tax & Customs​​​​​​​ jederzeit gerne zur Verfügung.