Aktivierte Firmenwerte sind auf ihre Werthaltigkeit zum Bilanzstichtag zu prüfen bzw ggfs Abschreibungen vorzunehmen. Die Überprüfung der Wertansätze erfolgt dabei regelmäßig auf Basis einer Unternehmenswertung nach den Grundsätzen des Fachgutachtens der KWT (KFS BW1).
Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung wird die Unternehmensbewertung insbesondere zur Überprüfung der Wertansätze für Beteiligungen eingesetzt. Aber nicht nur Beteiligungen sind auf ihre Werthaltigkeit zu checken, sondern auch entgeltlich erworbene (derivative) und somit im Jahresabschluss aktivierte Geschäfts- bzw Firmenwerte, die im Einzelabschluss grundsätzlich planmäßig abzuschreiben sind über jene Geschäftsjahre, in denen sie voraussichtlich genutzt werden (§ 203 Abs 5 UGB). Besteht hingegen der Verdacht, dass der Buchwert eines solchen Firmenwerts, etwa aufgrund nachhaltig negativer Markteinflüsse, über dem beizulegenden Wert liegen könnte, ist eine Neubewertung des Firmenwertes durchzuführen und ggfs eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (§ 204 Abs 2 UGB).
Wie kann die Überprüfung bilanzieller Firmenwerte erfolgen?
In einem ersten Schritt ist zu klären, wofür ein Firmenwert aktiviert wurde. Der vergleichsweise einfachste Fall ist derjenige, dass der gesamte bestehende Betrieb, etwa im Rahmen eines asset deals, erworben wurde. In diesem Fall ist auch der gesamte Betrieb in die Unternehmensbewertung einzubeziehen.
Die Bewertung selbst ist anhand der Vorgaben des Fachgutachtens der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (KFS BW1) durchzuführen. Ausgehend vom dabei ermittelten Marktwert des Eigenkapitals kann der aktuelle Firmenwert dann etwa wie folgt abgeleitet werden:
Vom Marktwert des Eigenkapitals wird der Buchwert des gesamten Eigenkapitals abgezogen und der aktivierte Firmenwert hinzugezählt. Eliminiert man vom sohin ermittelten Unterschiedsbetrag in einzelnen Vermögensgegenständen konkret vorhandene stille Reserven (z.B. Liegenschaften, Vorräte bzw Auftragsbestände), erhält man als Residualgröße den aktuellen Firmenwert.
Deutlich komplexer wird die Angelegenheit freilich dann, wenn Firmenwerte aus mehreren Transaktionen, sei es aus asset deals oder auch aus Umgründungsmaßnahmen, resultieren. Dann ist die oa Vorgehensweise, sofern überhaupt möglich, auf die entsprechenden Betriebsteile (Teilbetriebe) zu beziehen.
Derivativer versus originärer Firmenwert
Entscheidend ist, dass es sich beim ermittelten bilanziellen Firmenwert um die Neubewertung eines abgegoltenen Firmenwertes handelt. Nach Auffassung von Bertl/Hirschler (RWZ 2009, 2) ist eine außerplanmäßige Abschreibung dann vorzunehmen, wenn der beizulegende Wert dieses abgegoltenen Firmenwertes unter dessen Buchwert liegt. U.E. ist dabei der beizulegende Wert als fortgeschriebener Wert unter Berücksichtigung der bisherigen Nutzungsdauer zu interpretieren. Dies deshalb, weil ansonsten auch Teile eines originären und somit nicht aktivierungsfähigen Firmenwertes in der Bilanz angesetzt würden.
Exkurs: Einheitstheorie im Steuerrecht
Im Steuerrecht wird insbesondere seitens der Finanzverwaltung die sog. „Einheitstheorie“ vertreten. Demnach wären der derivative (entgeltlich erworbene) sowie der originäre (selbst geschaffene) Firmenwert als einheitliches Wirtschaftsgut bzw als Bewertungseinheit zu betrachten. Eine Teilwertabschreibung auf den steuerlichen Firmenwert iS § 8 Abs 3 EStG komme aus Sicht der Finanzverwaltung insoweit nicht in Betracht, als an die Stelle des derivativen ein originärer Firmenwert tritt und der Teilwert insgesamt nicht unter dem Buchwert liegt (vgl Rz 3193 EStR).
Nach Bertl/Hirschler (a.a.O.) ist diese Einheitstheorie allerdings nicht mit der Abnutzbarkeit und eigenständigen Bewertbarkeit des Firmenwertes vereinbar. Sollte entsprechend dieser Auffassung von der steuerlichen Einheitstheorie abgewichen werden, sollte aber jedenfalls eine entsprechende Offenlegung gegenüber der Finanzverwaltung im Rahmen der Steuererklärungen erfolgen.
Für weitergehende Fragen steht Ihnen der Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!