NEWS  |   |  

ERINNERUNG | Wichtiger Termin 30. September 2024!

Haselsteiner Cornelia  |  Rogl Peter

Der 30. September ist einer der wichtigsten Termine des Finanz- und Steuerjahres (betreffend Regulierung von Steuernach- und -vorauszahlungen, Meldepflichten, Vorsteuerrückvergütungen ua). Im nachfolgenden Beitrag geben wir Ihnen auch heuer wieder einen aktuellen Überblick und sagen Ihnen, was Sie unbedingt noch bis Ende September d. J. erledigen sollten, um negative Folgen zu vermeiden.

Herabsetzung der ESt- und KöSt-Vorauszahlungen für 2024

Sollten Ihre aktuell festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für das laufende Jahr überhöht sein, so besteht gemäß § 45 Abs 3 EStG nur noch bis Ende September die Möglichkeit, bei Ihrem zuständigen Finanzamt einen Herabsetzungsantrag einzubringen. Die Begründung dieses Antrages muss schlüssig sein und hat auch eine Prognoserechnung des voraussichtlichen steuerpflichtigen Einkommens zu enthalten (bzw sollte im Falle eines bereits abgelaufenen Wirtschaftsjahres 2023/24 die Steuerrechnung natürlich auf aktuellen Ist-Zahlen basieren). Die Plansteuerrechnung sollte möglichst realistisch bzw genau sein, um eine Nachzahlung im Zuge der Veranlagung 2024 tunlichst zu vermeiden. Im Falle einer Stattgabe wird das aus der Herabsetzung resultierende Guthaben mit der 4. Quartals-VZ-Vorschreibung per 15.11.2024 verrechnet (sog. „Ausgleichsviertel“).

Für körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen ist der KöSt-Herabsetzungsantrag vom Gruppenträger als Steuersubjekt gegenüber dem Finanzamt zu stellen, wobei in die Plansteuerrechnung natürlich sämtliche Gruppenmitglieder einzubeziehen sind.

Sonstige Hinweise:

  • Im Falle von überschüssiger Liquidität könnte demgegenüber auf eine Herabsetzung der lfd VZ verzichtet werden. Ein etwaiges Steuerguthaben aus der späteren Veranlagung wird ab 1.10.2025 verzinst. Erträge aus Anspruchszinsen (siehe dazu später) sind zudem nicht als Betriebseinnahme anzusetzen und damit steuerfrei
    ​​​​​​​
  • Analog zu den Ertragsteueranpassungen können auch die laufenden SV-Beiträge von Selbständigen herabgesetzt (bzw auch – gewinnmindernd - erhöht) werden. Dies ist grundsätzlich bis Jahresende möglich, jedoch erscheint ein diesbezüglicher Antrag an die SVS bis Mitte Oktober zweckmäßig, um die Beiträge noch in der letzten Vorschreibung per 30.11.2024 unterzubringen.

Vermeidung von Anspruchszinsen für ESt- und KöSt-Nachzahlungen 2023

Ab 1.10.2024 beginnt – ungeachtet des Zeitpunktes der Erklärungseinreichung – der Zeitraum für eine Anspruchsverzinsung auf noch offene ESt- und KöSt-Nachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 zu laufen. Diese Verzinsung liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz und beträgt derzeit 5,88 % pa (Stand 08/2024). 

Im Falle von ESt- und KöSt-Nachzahlungen sind (die steuerlich nicht abzugsfähigen) Anspruchszinsen durch „Anzahlungenbis 30.9.2024 vermeidbar (wobei ggfs ein Vorteilhaftigkeitsvergleich mit Alternativfinanzierungen zweckmäßig sein kann). Bei Entrichtung einer derartigen Anzahlung muss darauf geachtet werden, dass auf dem Überweisungsbeleg ein eindeutiger Verwendungszweck angeführt wird, um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu gewährleisten (zB „E 1-12/2023“ bzw „K 1-12/2023“).

Analog werden ab 1.10.2024 auch aus der Veranlagung 2023 resultierende Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst (siehe oben).

Anzeigepflicht für Umgründungen zum 31.12.2023

Wer mit (bilanzieller und ertragsteuerlicher Rück-)Wirkung zum Umgründungsstichtag 31.12.2023 Umstrukturierungsmaßnahmen nach den Vorschriften des Umgründungssteuergesetzes (UmgrStG) vorgenommen hat, muss diese aufgrund der Neunmonatsfrist gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG bis spätestens 30.9.2024 jedenfalls auch beim zuständigen Finanzamt anzeigen (sofern nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen eine Finanzamtsmeldung geboten war; etwa gemäß § 13 Abs 1 UmgrStG für Einbringungsvorgänge ohne Firmenbuchanmeldung). Die Anzeige hat grundsätzlich sowohl seitens des Übertragenden als auch des Übernehmenden an das jeweils zuständige Finanzamt zu erfolgen (FAÖ bzw FAG).

​​​​​​​Fristenhinweis: Während Firmenbuchanmeldungen spätestens am letzten Tag der Frist bereits beim zuständigen Gericht einlangen (!) müssen, ist für Finanzamtsmeldungen bzw -anzeigen die Postaufgabe ausreichend.​​​​​​​

Hinsichtlich der neuen Formvorschriften für Meldungen und Anzeigen von nach dem 31.12.2023 beschlossenen oder vertraglich unterfertigten Umgründungen (Verwendung von amtlichen Formularen bzw Übermittlung über FinanzOnline) verweisen wir im Detail auf unsere gesonderten Beiträge (vgl zuletzt NL-Beitrag “UMGRÜNDUNGEN | Anzeige der Umgründung über FinanzOnline ab 01.01.2024” vom 22.2.2024).

Rückerstattung von EU-Vorsteuern

Hinsichtlich der strengen Antragsfrist bis 30.9.2024 und des zu beachtenden Formalprozedere verweisen wir auf unseren ausführlichen NL-Beitrag „VORSTEUERERSTATTUNG | Versäumen Sie die Ausschlussfristen nicht!​​​​​​​“, zuletzt vom 16.09.2024.

Einreichung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch

Für die Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch ist nun - nach Auslaufen der COVID-19-Sonderregelungen - wieder die reguläre Neunmonatsfrist gemäß § 277 UGB zu beachten. Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2023 müssen somit bis spätestens 30.09.2024 beim Firmenbuchgericht eingereicht werden.

Hinsichtlich der näheren Details verweisen wir auf unseren NL-Beitrag “OFFENLEGUNG | Rechtzeitige Veröffentlichung von Jahresabschlüssen” vom 19.6.2024.

FAZIT

Ihre Ansprechpartner bei ICON unterstützen Sie bei Bedarf gerne, sowohl bei den Antragstellungen als auch bei den dafür notwendigen Berechnungen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.​​