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VERFAHRENSRECHT I Achtung! Kein Postlaufprivileg bei Paketdiensten

Eine Beschwerde kann nur rechtmäßig eingebracht werden, wenn der Schriftsatz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen Behörde einlangt oder spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde iSd Postlaufprivilegs des § 108 Abs 4 BAO übergeben wurde.

In einem Rechtsmittelverfahren wurde die Beschwerde als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen, da die Beschwerdeführerin den Schriftsatz nicht bei der Österreichischen Post AG aufgegeben hat, sondern einen anderen Post- bzw. Paketdienstleister beauftragte. Erfahren Sie daher nachfolgend, wann das Postlaufprivileg (nicht) zur Geltung kommt!

 

Die Beschwerdefrist gegen Abgabenbescheide beträgt gem. § 245 Abs 1 BAO vier Wochen. Die Zeitspanne, die zwischen der Übergabe eines Schriftstückes an die Post und dessen Einlangen bei der zuständigen Behörde vergeht, wird als Postlauf bezeichnet. Nach der BAO werden die Tage des Postlaufes nicht in die Frist eingerechnet. Das bedeutet, wenn ein Schriftsatz an die Behörde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist bei der Post abgegeben und gestempelt wurde, gilt die Frist als gewahrt.[1] 

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts besagt, dass das Postlaufprivileg nach § 108 Abs 4 BAO ausschließlich für die Österreichische Post AG und für kein anderes Beförderungsunternehmen am Markt gelten würde. Argumentiert wurde laut dem Beschluss des BFG damit, dass nur die Österreichische Post AG (ehemals Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung) für den Postlauf befugt ist und somit nur bei Versendung von Schriftsätzen mit der Österreichischen Post AG das Postlaufprivileg zur Anwendung gelangt.

Als Rechtfertigung dieser Gesetzesinterpretation wurde der Wille des historischen Gesetzgebers angeführt, wonach die Post eine privilegierte Position innehat und seit jeher als verlängerter Arm der Behörde betrachtet wurde. Die Post hat sich mittlerweile von einer staatlichen Monopolverwaltung zu einem privatrechtlich organisierten Brief- und Paketbeförderungsdienstleistungsunternehmen gewandelt, welche zur Gründung der Österreichischen Post AG führte. [2]

Zusätzlich wurde in der Begründung der Entscheidung erwähnt, dass die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber gemäß §12 Postmarktgesetz eine besondere Position hat. Es wird durch diese gesonderte Regelung eine Unterscheidung zwischen Postdienstanbieter gemäß § 3 Z 3 PMG und dem Universaldienstbetreiber gemäß § 3 Z 4 PMG vorgenommen, wobei unterschiedlich hohe Verpflichtungen angeführt werden. Die höheren Verpflichtungen des Universaldienstleisters können ebenfalls als Rechtfertigung für die Privilegierung gegenüber anderen Postdienstanbietern dienen und eine Gleichstellung ist somit nicht zwingend geboten.

FAZIT


​​​​​​​Aufgrund der Rechtsprechung des BFG sollte man sich bei der Fristwahrung nur auf den Poststempel der Post (Österreichische Post AG) verlassen und zeitkritische Beschwerdeschriftsätze jedenfalls über die Österreichische Post AG (bzw. alternativ selbstverständlich auch elektronisch direkt bei der Behörde) einbringen.

Bei Fragen zum Thema Postlaufprivileg stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!


[1]Fiala, Postlaufprivileg des §108 Abs 4 BAO nur bei Versand durch die Österreichische Post AG, AVR 2023,3

[2]Gleiss, Ist das Postlaufprivileg des §108 Abs 4 BAO auch bei einer Beförderung durch einen Paketdient anwendbar? AVR 2023,71.