NEWS  |   |  

VERRECHNUNGSPREISE | Sprache der Verrechnungspreis-Dokumentation

Landesspezifische Dokumentationen nach dem Masterfile-Konzept müssen in deutscher Sprache erstellt werden. Dies hat das österreichische BMF in der EAS 3294 vom 24.08.2012 unter Verweis auf den EU-Verhaltenskodex klargestellt.

Einleitung

Sind in einem Konzern auch österreichische Konzernmitglieder involviert, so ist für österreichische Zwecke eine Verrechnungspreis-Dokumentation zu erstellen. Wird die Verrechnungspreisdokumentation dabei auf der Grundlage der EU-Ratsentschließung über den EU-Verhaltenskodex zur Verrechnungspreisdokumentation verbundener Unternehmen, ABl. Nr. C 176 vom 28.07.2006, aufgebaut (EU-VPD), wird diese als Kerndokumentation in Österreich anerkannt (VPR 2010 Rz 309).

Das Masterfile-Konzept umfasst ein Masterfile, welches standardisierte Sachverhalte, die für alle Konzerngesellschaften zutreffen, beinhalten. Ergänzt wird das Masterfile um landesspezifische Informationen, sodass beide Teile gemeinsam die Gesamtdokumentation des Konzerns bilden.

EAS 3294 Sprache

Am 24.08.2012 ist die EAS 3294 ergangen, die sich mit der Sprache von Verrechnungspreis-Dokumentationen auseinandersetzt. Das öBMF vertritt in diese Auskunft die Ansicht, dass das Masterfile durchaus in englischer Sprache erstellt werden kann und eine Übersetzung nur bei unbedingter Notwendigkeit verlangt werden soll (Z 23 EU-VPD). Hingegen ist die landesspezifische Dokumentation nach dem Verhaltenskodex in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache abzufassen (Z 9 EU-VPD).

Konsequenz

Sollte daher die landesspezifische Dokumentation beispielsweise in englischer Sprache verfasst sein, so wäre auf Verlangen der österreichischen Finanzverwaltung eine Übersetzung in die deutsche Sprache anzufertigen (EAS 3294 mit Verweis auf Z 9 EU-VPD).

Bitte beachten Sie, dass in vielen Ländern Strafen vorgesehen sind, wenn die Dokumentation nicht fristgerecht übermittelt wird. Ist daher in einem solchen Fall eine Landesdokumentation für einen ausländischen Staat zu erstellen, so muss die Dokumentation in der jeweiligen Landessprache binnen der vorgesehenen Frist auch tatsächlich vorliegen, um die Strafen zu vermeiden. In Österreich ist dies nicht der Fall, weil das österreichische Recht keine Strafen für die nicht fristgerechte Übermittlung einer Verrechnungspreis-Dokumentation vorsieht.