VO 883/2004 | Reform der europäischen Sozialrechts-Verordnungen
Nach über zehn Jahren Verhandlung haben sich der der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament auf eine Reform der Europäischen Sozialrechtsverordnungen geeinigt, um den Anforderungen einer zunehmend mobilen und flexiblen Arbeitswelt besser gerecht zu werden. Die Novellierung betrifft einerseits die Sozialrechtsverordnung selbst (VO (EG) 883/2004) wie auch die dazu erlassene Durchführungsverordnung (VO (EG) 987/2009).
EU-Regeln zur sozialen Sicherheit sollen klarer werden
Die Verordnung soll die bestehenden EU-Regeln zur sozialen Sicherheit aktualisieren und klarer, gerechter und leichter durchsetzbar machen. Menschen, die in einem anderen EU-Land leben oder arbeiten, sollen ihre Ansprüche dadurch einfacher geltend machen können. Zugleich soll die faire Mobilität von Arbeitskräften innerhalb der EU gestärkt werden.
Im Fokus stehen fünf Bereiche: Arbeitslosenleistungen, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, der Zugang nicht erwerbstätiger Personen zu Sozialleistungen, Familienleistungen sowie die Frage, welche Rechtsvorschriften für entsandte Beschäftigte und für Personen gelten, die in mehreren Mitgliedstaaten arbeiten.
Das Europäische Parlament hat bereits vor der Sommerpause über die geplante Reform abgestimmt; nun hat auch der Rat der Europäischen Union am 28.09.2026 den Änderungen zugestimmt.
Hintergrund
Die europäischen Sozialrechtsverordnungen EWG VO 883/2004 und 987/2009 bilden die zentralen Instrumente zur Koordinierung der sozialen Sicherheit innerhalb der Europäischen Union. Sie sind ein wesentlicher Baustein des Binnenmarkts und gewährleisten, dass die Arbeitnehmerfreizügigkeit auch sozialversicherungsrechtlich durchgesetzt wird. Erfasst sind Personen mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU, die den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unterliegen. Darüber hinaus finden die Koordinierungsregeln auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zur Schweiz Anwendung.
Kernprinzip ist die sogenannte Einfachversicherung: Eine Person soll grundsätzlich immer nur den Sozialversicherungsvorschriften eines Staates unterliegen. Nach der Grundregel ist hierfür der Tätigkeitsort maßgeblich („lex loci laboris“), also jener Staat, in dem die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wird. Besondere Bedeutung kommt vor diesem Hintergrund den Kollisionsnormen für mobile Erwerbstätige zu. Die Entsenderegelung des Art. 12 ermöglicht es, dass bei einer vorübergehenden Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin die Sozialversicherungsvorschriften des Entsendestaats gelten, sofern die Entsendung voraussichtlich nicht länger als 24 Monate dauert. Auch für Personen, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten tätig sind, enthält die Verordnung klare Regelungen. Nach Art 13 ist maßgeblich, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit im Wohnstaat ausgeübt wird. Ist dies nicht der Fall, knüpft die Zuständigkeit regelmäßig an den Sitzstaat des Arbeitgebers.
Die Neuregelungen im Detail
- Erleichterung bei Geschäftsreisen (Art 15 1b VO 987/2009)
Nach derzeitiger Rechtslage ist eine PD-A1-Bescheinigung grundsätzlich auch bei kurzfristigen Geschäftsreisen erforderlich, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU-Mitgliedstaat tätig werden. Die Pflicht besteht unabhängig von der Dauer des Auslandseinsatzes und kann daher bereits bei eintägigen Dienstreisen relevant sein. Kann die Bescheinigung im Rahmen einer Kontrolle nicht vorgelegt werden, drohen je nach nationalem Recht Verwaltungsstrafen – auch dann, wenn die A1-Bescheinigung nachgereicht wird. In bestimmten Fällen kann das Strafausmaß erheblich sein.
Die geplante Reform sieht hier eine gezielte Vereinfachung vor: Für Auslandstätigkeiten von höchstens drei Arbeitstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen soll künftig keine A1-Bescheinigung mehr vor Tätigkeitsbeginn beantragt werden müssen. Ausgenommen von dieser Vereinfachung sind weiterhin Tätigkeiten im Baugewerbe, für die auch künftig eine A1-Bescheinigung erforderlich bleiben soll.
- Entsendungen: Vorbeschäftigung von mind. 3 Monaten (Art 14 Abs 1 VO 987/2009)
Nach den derzeitigen Regelungen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten unter Fortgeltung des Sozialversicherungssystems des Entsendestaats ins EU-Ausland entsandt werden (Art. 12 VO 883/2004). Voraussetzung ist unter anderem eine hinreichende „gewöhnliche Zugehörigkeit“ der entsandten Person zum Sozialversicherungssystem des Entsendestaats.
Nach derzeitiger Verwaltungspraxis gilt dieses Kriterium regelmäßig als erfüllt, wenn die betroffene Person bereits mindestens einen Monat vor Beginn der Entsendung den Rechtsvorschriften des Entsendestaats unterlegen hat. Die geplante Reform sieht eine Verschärfung dieser Voraussetzungen vor: Künftig sollen Beschäftigte vor einer Entsendung mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaats unterlegen haben.
Von der Vorbeschäftigungszeit zu unterscheiden sind die Anforderungen an aufeinanderfolgende Entsendungen in denselben EU-Mitgliedstaat. Auch eine neuerliche Entsendung in denselben Mitgliedstaat ist grundsätzlich zulässig. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird hierfür jedoch regelmäßig eine Unterbrechung von zumindest zwei Monaten verlangt.
Diese Praxis wurde nun ausdrücklich in der VO 987/2009 festgeschrieben, für eine neuerliche Entsendung in denselben Mitgliedstaat ist daher grundsätzlich eine Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erforderlich (Art 14 Abs 1a VO 987/2009).
- Multi-State-Workers (Art 14 Abs 10 VO 987/2009)
Bescheinigungen für Multi-State-Worker, die regelmäßig in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, sollen künftig zunächst nur noch für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ausgestellt werden. Verlängerungen bleiben möglich, setzen jedoch jeweils eine erneute Prüfung der maßgeblichen Bedingungen voraus. Unternehmen müssen daher künftig in regelmäßigen Abständen nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung weiterhin vorliegen.
- Arbeitslosenleistungen (Art 65 VO 883/2004)
Ein wesentlicher Bestandteil der Reform betrifft die Arbeitslosenleistungen für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Künftig soll grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung („lex loci laboris“) zuständig sein, sofern dort eine Mindestversicherungszeit von 22 Wochen erreicht wurde. Der Export von Arbeitslosengeld aus dem ehemaligen Beschäftigungsstaat wird auf bis zu sechs Monate ausgeweitet. Bisher war eine Leistungserbringung in der Regel für drei Monate mit der Möglichkeit einer Verlängerung auf sechs Monate vorgesehen.
- Anti-Missbrauch (insbesondere Art 19a VO 987/2009)
Ein zentrales Anliegen der Revision ist auch die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch im Bereich der grenzüberschreitenden sozialen Sicherheit. Die Reform sieht ein verbessertes Verfahren für die Anfechtung von A1-Bescheinigungen vor. Die zuständigen Behörden des Beschäftigungsstaates erhalten weitere Möglichkeiten, Zweifel an der Gültigkeit einer Bescheinigung geltend zu machen und eine erneute Prüfung durch den ausstellenden Mitgliedsstaat zu veranlassen.
Darüber hinaus stärkt die Reform die Digitalisierung und den Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern. Vorgesehen ist insbesondere eine Rechtsgrundlage für den gegenseitigen elektronischen Zugriff auf relevante Datenbanken unter Einhaltung der EU-Datenschutzvorgaben.
Weitere Anpassungen betreffen präzisierende Regelungen zu Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie Änderungen im Bereich der Arbeitslosen- und Familienleistungen und bei einzelnen Durchführungsbestimmungen.
Ausblick zur Anwendung der neuen Bestimmungen
Die neuen Vorschriften treten am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft (damit wahrscheinlich November 2026).
Die meisten Regelungen – darunter auch die Erleichterung bei Geschäftsreisen – sind aber erst nach einer 24-monatigen „Übergangsfrist“ nach Inkrafttreten anwendbar (Art 97 EWG VO 987/2009). Dennoch lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung auf die neuen Rahmenbedingungen!
FAZIT
Aus der Reform ergeben sich insbesondere folgende Handlungsempfehlungen:
- Grenzüberschreitende Einsätze systematisch erfassen: Prüfen Sie, welche Beschäftigten regelmäßig oder kurzfristig in anderen Staaten tätig sind – etwa auf Dienstreisen, bei Entsendungen oder bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten.
- Einsatzplanung überprüfen: Berücksichtigen Sie bei geplanten Entsendungen frühzeitig die Versicherungszeiten im Entsendestaat vor dem Einsatz, mögliche Unterbrechungen zwischen aufeinanderfolgenden Entsendungen und die erforderlichen Nachweise.
- A1-Prozesse und Richtlinien anpassen: Überprüfen Sie die Abläufe für die Beantragung, Dokumentation und Kontrolle von A1-Bescheinigungen. Auch Dienstreise-, Entsende- und Global-Mobility-Richtlinien sollten auf Anpassungsbedarf geprüft werden.
- Folgen für Projekte bewerten: Analysieren Sie, ob sich durch Änderungen bei Einsatzdauern Auswirkungen auf Personalplanung, Projekttermine und Kundenvereinbarungen ergeben könnten.
- Verantwortliche rechtzeitig informieren: Informieren Sie HR, Payroll, Führungskräfte und betroffene Beschäftigte frühzeitig über die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen und sich daraus ergebende Änderungen bei internen Abläufen.