BILANZIERUNG | Praxistipps zum Jahresende
Mit dem nahenden Jahresende beginnen in vielen Unternehmen bereits die Vorbereitungen für die Erstellung des Jahresabschlusses. Neben den wiederkehrenden Bilanzierungs- und Bewertungsfragen sind auch heuer zahlreiche aktuelle Entwicklungen aus Rechnungslegung, Steuerrecht und Rechtsprechung zu berücksichtigen. Eine frühzeitige Analyse wesentlicher Bilanzpositionen hilft dabei, Handlungsbedarf rechtzeitig zu erkennen, Bilanzierungsrisiken zu reduzieren und vorhandene Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Nachfolgend haben wir daher auch heuer wieder ausgewählte Praxishinweise und aktuelle Entwicklungen zusammengestellt, die bei den bevorstehenden Jahresabschlussarbeiten besondere Beachtung verdienen.
Allgemeines und aktuelle Hinweise
Neben den allgemeinen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, die sich alljährlich bei der Erstellung des Jahresabschlusses stellen, sind auch im Geschäftsjahr 2026 wieder verschiedene aktuelle Entwicklungen in der Rechnungslegung zu berücksichtigen. Darüber hinaus können die weiterhin verhaltene Konjunkturentwicklung, das anhaltend herausfordernde Marktumfeld, veränderte Finanzierungsbedingungen sowie Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung Auswirkungen auf Bilanzansätze, Bewertungen und Rückstellungen haben.
Eine frühzeitige Analyse wesentlicher Bilanzpositionen erleichtert die Jahresabschlussarbeiten und ermöglicht es, etwaige Bilanzierungs- und Bewertungsrisiken, Dokumentationserfordernisse sowie bestehende Ermessens- und Gestaltungsspielräume rechtzeitig zu identifizieren und sachgerecht zu beurteilen.
Größenklassen
Bei der Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahres- und Konzernabschlüssen sind verschiedene größenabhängige Rechtsvorschriften zu beachten. Je nach der anwendbaren Größenklasse für ein bilanzierungspflichtiges Unternehmen gehen damit gewisse Erleichterungen einher. Die konkreten Größenklassen für die Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften finden sich in § 221 UGB.
Im Rahmen der Jahresabschlussvorbereitung sollte stets geprüft werden, ob sich die Größenklasse des Unternehmens geändert hat. Eine Änderung kann neben dem gesetzlichen Umfang der Rechnungslegung insbesondere auch Auswirkungen auf Offenlegungs-, Prüfungs- und Konzernrechnungslegungspflichten haben. Nähere Informationen zu den aktuellen (seit 1.1.2024 geltenden) Schwellenwerten finden Sie in unserem NEWS-Beitrag „BILANZIERUNG | Größenabhängige Erleichterungen gelten ab 1.1.2024!“ vom 23.11.2024.
Für Unternehmensgruppen iS § 244 UGB empfiehlt sich zudem eine Überprüfung der Größenmerkmale im Hinblick auf mögliche Befreiungen von der Konzernabschlussaufstellung (§ 246 UGB). Da die Rechtsfolgen auch hier grundsätzlich erst nach einem zweimaligen Über- bzw. Unterschreiten der relevanten Schwellenwerte eintreten, sollte die Entwicklung der Größenmerkmale laufend beobachtet werden.
Unternehmen in Krisensituationen
Wie schon im Vorjahr, möchten wir auch heuer nochmals auf wesentliche Rechnungslegungsfragen in Krisensituationen sowie die Beurteilung der grundsätzlichen Unternehmensfortführung ("Going Concern") aufmerksam machen:
Als Teil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) ist der Stetigkeitsgrundsatz zu beachten, der nur bei Vorliegen besonderer Umstände durchbrochen werden darf. Die wirtschaftlichen Herausforderungen der vergangenen Jahre stellen für sich genommen jedoch keinen solchen besonderen Umstand dar, weshalb grundsätzlich kein Abgehen von bisher gewählten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden geboten ist. Wird eine Ermessensentscheidung anders als bisher ausgeübt (zB im Bereich der Forderungsbewertung), handelt es sich regelmäßig nicht um eine Methodenänderung und damit auch nicht um eine anhangangabepflichtige Durchbrechung der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit (siehe dazu im Detail unseren NEWS-Beitrag "RECHNUNGSLEGUNG | Stetigkeit und Einheitlichkeit nach UGB" vom 23.2.2026).
Für Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist je nach Schwere der Krise zu beurteilen, inwieweit der allgemeine Rechnungslegungsgrundsatz der Unternehmensfortführung weiterhin aufrechterhalten werden kann (sog. „Going-Concern-Prämisse“ iSd § 201 Abs 2 Z 2 UGB; siehe dazu auch unseren NEWS-Beitrag „UNTERNEHMENSKRISEN | Rechnungslegung in Krisenzeiten“ vom 16.12.2024). Besonderes Augenmerk sollte dabei auf die Liquiditätsplanung, die Finanzierungssituation, die Werthaltigkeit von Vermögenswerten sowie allfällige Restrukturierungsmaßnahmen gelegt werden.
Im nachfolgenden Teil möchten wir Ihnen auch heuer wieder, im Sinne einer praktischen Handlungsanleitung bzw. „Checkliste“, einen Überblick über ausgewählte Jahresabschlussposten und damit verbundene Bilanzierungsfragen geben:
Aktivitäten für den Jahresabschluss (CHECKLISTE)
Anlagevermögen
Immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen
- Durchführung einer Anlageninventur (etwa in einem 3-Jahres-Zyklus);
- Durchsicht der Anlagenzugänge
- Abgrenzung Aktivierung vs Sofortaufwendungen (Instandhaltungen)
- sofort abschreibbare „geringwertige Vermögensgegenstände“
- unveränderte steuerliche GWG-Grenze iHv 1.000 EUR (§ 13 EStG);
- gewählte Nutzungsdauern der neuen Anlagengüter mit bestehendem Anlagevermögen abstimmen (s. Abschreibungen)
- Kontrolle der Anlagenabgänge auf korrekte Erfassung und Darstellung der Erlöse und Buchwertabgänge je Anlagengut in der GuV (Gewinne im Posten “Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen”; Verluste im Posten “sonstige betriebliche Aufwendungen”)
- Abschreibungspläne kontrollieren (insb. Nutzungsdauern, unterjährige Inbetriebnahmen/Abgänge, Verlauf des Wertverzehrs)
- Degressive Abschreibungen gem. § 7 Abs. 1a EStG können seit 1.1.2023 steuerlich nur noch bei entsprechender Berücksichtigung auch im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss geltend gemacht werden (Maßgeblichkeitsprinzip; vgl § 124b Z 356 EStG), wobei deren GoB-Konformität je nach Beschaffenheit der jeweiligen Wirtschaftsgüter zu prüfen ist (Nutzungsverlauf etc).
- Überprüfung erforderlicher außerplanmäßiger Abschreibungen (bei gesunkenem beizulegendem Wert) oder gebotene Zuschreibungen nach erfolgter Wertaufholung;
- Bilanzierte Investitionszuschüsse sind im Gleichklang mit den Abschreibungen für die betreffenden Anlagegüter aufzulösen (s. unten).
- Exkurs: Steuerlich geltend gemachte Investitionsfreibeträge gemäß § 11 EStG sind bilanziell NICHT zu berücksichtigen (keine Verminderung der AHK); allerdings ist der Investitionsfreibetrag im Anlagenverzeichnis bei den jeweiligen Wirtschaftsgütern zu vermerken. Aktueller Hinweis: Siehe zur temporären Erhöhung der IFB-Sätze für den Zeitraum November 2025 bis Dezember 2026 unseren NEWS-Beitrag “INVESTITIONSFREIBETRAG | Temporäre Erhöhung des IFB ab 1.11.2025!” vom 21.10.2025.
- Überprüfung der Entwicklung des Anlagevermögens im Anlagenspiegel sowie Abstimmung mit den gebuchten Werten in Bilanz und GuV;
Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 197 Abs 2 UGB ein ausdrückliches Aktivierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, besteht, während entgeltlich von Dritten (gegebenenfalls auch konzernintern) erworbene immaterielle Vermögensgegenstände gemäß § 203 UGB mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten anzusetzen sind. Im Zuge der fortschreitenden Digitalisierung und des verstärkten Einsatzes von Künstlicher Intelligenz (KI) sollten Unternehmen zudem die bilanzielle Behandlung von Investitionen in Software, Datenbanken, KI-Anwendungen, Lizenzmodellen und damit verbundenen Implementierungsleistungen sorgfältig analysieren. Für weiterführende Informationen verweisen wir auf unseren NEWS-Beitrag „BILANZIERUNG | Behandlung Künstlicher Intelligenz im Jahresabschluss“ vom 17.9.2025.
Aus bilanzpolitischer Sicht ist weiters darauf hinzuweisen, dass unternehmensrechtlich grundsätzlich verschiedene Abschreibungsmethoden (zB lineare, geometrisch degressive, progressive oder leistungsabhängige Abschreibung) zulässig sind. Die gewählte Methode muss jedoch den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen und den erwarteten Wertverzehr des Vermögensgegenstandes sachgerecht abbilden. Darüber hinaus ist im Sinne der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung (GoB) das Stetigkeitsprinzip zu beachten, sodass ein Wechsel der Abschreibungsmethode nicht ohne sachliche Rechtfertigung erfolgen darf.
Im Zusammenhang mit öffentlichen Zuwendungen haben Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, nicht rückzahlbare Investitionszuschüsse nach der Brutto- oder Nettomethode darzustellen. Bei der Nettomethode werden die gewährten Zuschüsse unmittelbar von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des geförderten Vermögensgegenstandes abgezogen. Bei der Bruttomethode erfolgt hingegen der Ausweis in einem gesonderten Bilanzposten mit Rechnungsabgrenzungscharakter, dessen erfolgswirksame Auflösung über die Nutzungsdauer des geförderten Vermögensgegenstandes erfolgt.
Soweit einzelne Bilanzierungs- und Bewertungsmaßnahmen aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch steuerliche Auswirkungen entfalten, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung zwischen Rechnungslegung und Steuerplanung. Dies gilt insbesondere bei Investitionsentscheidungen, der Festlegung von Nutzungsdauern, der Inanspruchnahme öffentlicher Förderungen sowie bei der Beurteilung von Zuschreibungs- und Abschreibungsbedarf (vgl. dazu auch unseren jährlichen NEWS-Beitrag zum Thema „UNTERNEHMENSBESTEUERUNG | Tipps zum Jahresende", zuletzt vom 17.11.2025).
Finanzanlagen
- Rechtzeitige Anforderung von Unterlagen zur Entwicklung und Bewertung der Finanzanlagen (Beteiligungen und Wertpapiere). Es hat eine Überprüfung einer möglichen außerplanmäßigen Abschreibung (bei gesunkenem beizulegendem Wert) oder eine gebotene Zuschreibung nach erfolgter Wertaufholung zu erfolgen (generelle Zuschreibungspflicht - ausgenommen Firmenwert)
- Zur steuerlichen Anerkennung von Beteiligungsabwertungen auf den niedrigeren Teilwert bedarf es grundsätzlich entsprechender Unternehmensbewertungen „nach wissenschaftlich anerkannten Methoden“ iSd ständigen VwGH-Rechtsprechung!
- Berichtstermine mit etwaigen Tochtergesellschaften abstimmen!
- Aktuelle Hinweise zur Beteiligungsbewertung: Im April 2026 wurde die AFRAC-Stellungnahme 24 zur „Bewertung von Beteiligungen im Jahresabschluss nach dem UGB“ überarbeitet. Die Änderungen betreffen insbesondere die Ermittlung des „beizulegenden Werts“ von Beteiligungen und unterscheiden nun stärker danach, ob eine Beteiligung langfristig gehalten oder veräußert werden soll. Unternehmen sollten daher insbesondere bei Beteiligungsbewertungen, Zuschreibungsprüfungen und außerplanmäßige Abschreibungen sicherstellen, dass die zugrunde gelegten Planungsrechnungen, Bewertungsannahmen und Synergieeffekte ausreichend dokumentiert und mit den aktuellen Vorgaben abgestimmt sind. Diese Neuerungen sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Für nähere Details verweisen wir auf unseren NEWS-Beitrag "BILANZIERUNG | Update zur Beteiligungsbewertung nach UGB" vom 28.7.2026. In diesem Zusammenhang möchten wir weiters auch auf div. Neuerungen bei der Unternehmensbewertung und auf unseren diesbezüglichen NEWS-Beitrag hinweisen: "UNTERNEHMENSBEWERTUNG | Update Fachgutachten KFS/BW 1" vom 25.2.2026.
Das Anlagevermögen ist grundsätzlich nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung auf den niedrigeren “beizulegenden Wert” am Bilanzstichtag abzuschreiben (sog. “gemildertes Niederstwertprinzip”). Bei Finanzanlagen dürfen derartige außerplanmäßige Abschreibungen jedoch auch dann vorgenommen werden, wenn die Wertminderung nicht dauerhaft ist (§ 204 Abs 2 UGB).
Umlaufvermögen
Vorräte
- Inventurtermin festlegen und ggfs auch mit dem Abschlussprüfer abstimmen („Inventurbeobachtung“)
- HF-Bestände: Rechtzeitige Aufbereitung der Informationen zur Bewertung noch nicht abrechenbarer Leistungen und unfertiger Erzeugnisse sowie terminliche Abstimmung mit den jeweiligen Projektverantwortlichen;
- Vorrätebewertung (§ 206 iVm § 203 Abs 3 UGB): Herstellungskosten haben grds auch nach Unternehmensrecht anteilige Material- und Fertigungsgemeinkosten zu inkludieren; aufgrund des Vorsichts- bzw Imparitätsprinzips jedoch zu beachten sind eventuell gebotene Abwertungen durch retrograde Bewertung bzw Eliminierung anderweitig entstandener Überbewertungen:
- Durch einen “Fixkostenüberhang” im Vergleich zur Normalauslastung kann es zu überhöhten Vorratsbewertungen kommen, die erkannt und korrigiert werden müssen (sog. "Leerkosten" iZm Unterbeschäftigung; ein Indiz könnte zB Kurzarbeit sein);
- Durch Lieferkettenprobleme in der Vergangenheit erfolgte tw Lageraufbau zu überhöhten Einkaufspreisen, um lieferfähig zu bleiben; es sind daher die aktuellen Wiederbeschaffungspreise zu erheben;
- Überbewertungen können aber auch durch geänderte bzw weggebrochene Absatzmärkte zustande kommen;
- Langfristige Auftragsfertigung: Ein Ansatz von Verwaltungs- und Vertriebskosten ist unternehmensrechtlich nur noch in Ausnahmefällen möglich, nämlich dann, wenn trotz Zusatzangaben im Anhang kein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt werden kann und es sich um Aufträge handelt, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt und eine verlässliche Kostenrechnung vorliegt (§ 206 Abs 3 UGB).
Grundsätzlich sind nach den unternehmensrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden einzeln zu bewerten. Für das Vorratsvermögen besteht jedoch gemäß § 209 Abs 2 UGB die Möglichkeit, gleichartige Gegenstände zu Gruppen zusammenzufassen und mittels Bewertungsvereinfachungsverfahren zu bewerten (zB Identitätspreisverfahren, Durchschnittspreisverfahren, FIFO-, LIFO-, HIFO-, LOFO- oder Festwertverfahren). Je nach Preisentwicklung können die verschiedenen Verbrauchsfolgeannahmen zu deutlich unterschiedlichen Bilanzansätzen und Ergebnisauswirkungen führen. Die gewählte Bewertungsmethode ist daher sorgfältig zu dokumentieren und grundsätzlich beizubehalten, da auch in diesem Bereich das Stetigkeitsprinzip zu beachten ist.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
- Leistungsabgrenzung (cut-off): Wurden alle Ausgangsrechnungen bereits fakturiert bzw sind fertige Projekte noch abzugrenzen?
- Noch vor Jahresende offene Forderungen (ev. auch telefonisch) einmahnen und Hinweise bzgl drohender Forderungsausfälle bzw Einzelwertberichtigungen einholen!
- Pauschalwertberichtigungen müssen GoB-konform sein (sachgerechte Schätzung bzw ggfs statistische Erfahrungswerte iS § 201 Abs 2 Z 7 UGB);
- Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis;
- Abzinsung langfristiger Forderungen mit einem laufzeitkonformen Zinssatz;
- Bei Forderungen an nahestehende Unternehmen bzw Personen (verbundene Unternehmen, Gesellschafter etc) ist zu prüfen, ob schriftliche und fremdüblich ausgestaltete Vereinbarungen vorliegen;
- Ausgleich von Verrechnungskonten noch VOR dem Bilanzstichtag kann ggfs eine verbotene Einlagenrückgewähr (steuerlich: verdeckte Gewinnausschüttung) vermeiden!
- Forderungen mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren sind jedenfalls als „Ausleihungen“ im Finanzanlagevermögen auszuweisen (§ 227 UGB).
- Rechtzeitige Einholung externer Bestätigungen (Bankbriefe, Steuerberater- und Rechtsanwaltsbriefe);
- Abstimmung der Nebenbuchhaltung (OP-Listen Debitoren und Kreditoren), Analyse und Umgliederung von Überzahlungen/Drehsalden (Saldierungsverbot)
- Korrekter Ausweis der Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht (Beachtung von grds Saldierungsverboten bzw allenfalls bestehenden Aufrechnungsvereinbarungen);
- Beachtung von Sonderthemen (zB Gruppenbesteuerung)
- Korrekte Bewertung der Fremdwährungsforderungen
- Korrekte Abbildung von Sondersachverhalten (zB Factoring)
Sonstige Forderungen und Verbindlichkeiten
- Abstimmung der sonstigen Forderungen / Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung mit FinanzOnline
Gesellschafter-Verrechnungskonten (NEU): Für Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden (somit für Bilanzstichtage ab 31.1.2027), wurden nunmehr gesetzliche Regelungen im Körperschaftsteuergesetz für Forderungen bestimmter "Gesellschaften" gegenüber natürlichen Personen als "Gesellschafter" eingeführt, welche steuerlich unter bestimmten Voraussetzungen als "offene Ausschüttungen" behandelt werden (und somit KESt-Pflicht auslösen!), soferne sie bis zum Bilanzstichtag weder ausgeglichen noch in ein fremdübliches Kreditverhältnis umgewandelt wurden. Demgemäß sollten bestehende Verrechnungskonten (auch betreffend Altforderungen) bereits im Zuge der Jahresabschlussvorbereitung genau analysiert und dokumentiert werden. Nähere Details zur neuen Ausschüttungsfiktion gemäß § 8 Abs 2a KStG idF BBG 2027-2028 finden sich in unserem topaktuellen NEWS-Beitrag "GESELLSCHAFTERVERRECHNUNGSKONTO | Verschärfungen bereits ab 31.1.2027!" vom 27.10.2026.
Guthaben und Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
- Fremdwährungsbewertung ist gemäß imparitätischem Realisationsprinzip durchzuführen;
- Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis (Tilgungspläne);
- Ermittlung und Aufbereitung gegebener Sicherheiten für den Anhang;
Rechnungsabgrenzungsposten (ARA/PRA)
- Auch unternehmensrechtlich besteht Aktivierungspflicht für Disagios (aktive Rechnungsabgrenzung) und planmäßige Abschreibung über die Kreditlaufzeit;
- Geldbeschaffungskosten (Abschlussgebühren, Notariatskosten etc) sind unternehmensrechtlich hingegen als Sofortaufwand zu behandeln.
Aktive latente Steuern
- Beurteilung der Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern unter Beachtung des Vorsichtsprinzips;
- Für den Ansatz aktiver Steuerlatenzen für Verlustvorträge besteht grds ein Wahlrecht. Wird dieses ausgeübt, so ist jedoch deren hinreichend zeitnaher Verbrauch mittels entsprechender Steuerplanungsrechnung zu dokumentieren!
- Für sonstige temporäre Differenzen sind bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften aktive latente Steuern verpflichtend anzusetzen.
- Bei der Berechnung der latenten Steuern sind grundsätzlich jene KöSt-Sätze zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der Bilanzabweichung in Geltung sind (vgl dazu auch unseren NEWS-Beitrag „BILANZIERUNG| Latente Steuern nach der ökosozialen Steuerreform“ vom 19.2.2022).
- Aktueller Hinweis: Mit dem BBG 2027–2028 wird für Wirtschaftsjahre ab 1.1.2028 ein gestaffelter Körperschaftsteuertarif eingeführt, wonach der reguläre KöSt-Satz von 23 % nur noch für Einkommensteile bis 1 Mio EUR gilt und darüber hinaus 24 % schlagend werden. Da für die Bewertung latenter Steuern jene Steuersätze maßgeblich sind, die im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung temporärer Differenzen gelten, können sich daraus bereits für aktuelle Jahresabschlüsse Auswirkungen ergeben. Betroffene Unternehmen sollten daher ihre zugrunde gelegten Steuerplanungsannahmen anhand der Neuregelungen überprüfen und dokumentieren. Dies gilt auch für Unternehmensgruppen iS § 9 KStG, bei denen hinsichtlich des KöSt-Tarifs auf das Gruppeneinkommen abzustellen ist (siehe dazu im Detail unseren NEWS-Beitrag "BBG 2027-2028 | Auswirkungen auf latente Steuern bereits ab 31.7.2026!" vom 16.7.2026).
- Daher Überprüfung, ob die Berechnung der latenten Steuern den künftigen gestaffelten bzw "progressiven" KöSt-Tarif bereits sachgerecht berücksichtigt. Bei Unternehmensgruppen sind dabei auch die Auswirkungen auf Steuerumlagevereinbarungen mitzudenken.
- Darstellung der Wertdifferenzen zwischen UGB- und Steuerbilanz, woraus die latenten Steuern resultieren (Anhangangabe);
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass kleine Kapitalgesellschaften ein generelles Wahlrecht bezüglich des Ansatzes aktiver latenter Steuern haben, wohingegen mittelgroße und große Gesellschaften zum Ansatz aktiver latenter Steuern verpflichtet sind.
Eigenkapital
- Eine ertragswirksame Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen bzw eine bilanzielle Berücksichtigung von eigenkapitalstärkenden Maßnahmen durch Gesellschafterzuschüsse setzt entsprechende Beschlussfassungen VOR dem Bilanzstichtag voraus!
- Gewinnausschüttungen aus dem Bilanzgewinn des laufenden Geschäftsjahres sind grundsätzlich erst nach Feststellung des Jahresabschlusses möglich;
- durch entsprechende Vorabbeschlüsse können jedoch Mutterunternehmen die geplante Ausschüttung uU bereits im Berichtsjahr als Beteiligungsertrag ausweisen (Hinweis auf AFRAC-Stellungnahme 4 betreffend Dividendenaktivierung). Die Voraussetzungen einer solchen "phasenkongruenten" Dividendenaktivierung sollten jedenfalls sorgfältig geprüft und dokumentiert werden. Zu beachten ist insbesondere, dass die steuerliche Anerkennung deutlich strengeren Voraussetzungen folgt als die unternehmensrechtliche Bilanzierung. Zur aktuellen Rechtslage sowie zu jüngeren Entwicklungen in Rechtsprechung und AFRAC-Praxis verweisen wir auf unseren NEWS-Beitrag "BETEILIGUNGEN I Aktuelles zur phasenkongruenten Dividendenaktivierung" vom 23.9.2026.
- Insbesondere in den aktuell turbulenten Zeiten sind Standardvorgehensweisen kritisch zu hinterfragen bzw insbesondere allfällige Ausschüttungsbeschränkungen zu beachten (vgl etwa § 82 Abs 5 GmbHG)!
- Regelungen im Gesellschaftsvertrag bzgl. Gewinnausschüttung beachten (fehlende Regelung bedeutet grds Anspruch der GmbH-Gesellschafter auf Vollausschüttung des Bilanzgewinns!)
- Negatives Eigenkapital: Neben der korrekten Postenbezeichnung auch Erläuterung, warum dennoch keine Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts vorliegt (§ 225 Abs 1 UGB).
- GmbH & Co KG: Korrekte Darstellung des EK bei sog. “kapitalistischen” Personengesellschaften (ohne vollhaftende natürliche Personen) beachten (inkl. Anhangangaben). Die diesbezügliche AFRAC-Stellungnahme 18 wurde überarbeitet und im Juni 2026 neu veröffentlicht, wobei sich die bisherigen Regelungen nicht grundlegend geändert haben sondern in einigen Bereichen präzisiert und klargestellt wurden (siehe dazu im Detail unseren NEWS-Beitrag "BILANZIERUNG | Neuerungen beim Eigenkapital der GmbH & Co KG" vom 26.8.2026).
Fremdkapital
Investitionszuschüsse
- Wie bereits oben zum Anlagevermögen erwähnt, sind Investitionszuschüsse analog zu den betreffenden Anlagegütern über die Nutzungsdauer verteilt aufzulösen, wobei ggfs auch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen sind (vgl zur Bilanzierung von öffentlichen Zuschüssen zuletzt unseren NEWS-Beitrag “RECHNUNGSLEGUNG | Aktuelles zur Bilanzierung von Zuschüssen” vom 19.3.2026).
- Die Entwicklung von passivierten Zuschüssen ist in einem Spiegel darzustellen und bei Wesentlichkeit als Anhangangabe zu ergänzen.
Sozialkapitalrückstellungen
- Pensionsrückstellungen (oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen) sind zwingend nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu ermitteln (§ 211 UGB), sodass die hierfür benötigten Gutachten zeitgerecht bei den dazu befugten Aktuaren beauftragt werden sollten! Anders als bei Abfertigungs- und Jubiläumsgeldrückstellungen sind Vereinfachungsverfahren nicht zulässig.
- Hinsichtlich der Parameter – insbesondere Gehaltstrends – empfiehlt sich auch eine Abstimmung mit dem Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer!
- Demgegenüber dürfen Rückstellungen für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgeldzusagen (oder vergleichbare langfristige Verpflichtungen) auch durch finanzmathematische Berechnung ermittelt werden, „sofern dagegen im Einzelfall keine erheblichen Bedenken bestehen“ (§ 211 Abs 1 UGB). Derartige Bedenken könnten etwa dann vorliegen, wenn aufgrund einer großen Mitarbeiteranzahl oder hohen Fluktuation die vereinfachte finanzmathematische Bewertung die Risiken nicht hinreichend berücksichtigen würde bzw ein daraus resultierender Fehlbetrag wesentlich wäre.
- Plausibilisierungen im Rahmen der Personalrückstellungen:
- Mitarbeiterstand lt ÖGK mit Anzahl der Personen in Rückstellungsdetails abgleichen
- Abstimmung verbuchter Personalaufwendungen mit Dienstgeber-Lohnkonten
- Sonderfälle: zB
- ausgelagerte Rückstellungen: Vorgaben gemäß AFRAC 27 beachten
- Altersteilzeitvereinbarungen
- Deckungsprüfung bei All-In-Verträgen
Im Zusammenhang mit der Berechnung der Sozialkapitalrückstellungen möchten wir darauf hinweisen, dass hinsichtlich des anzuwendenden Ansammlungsverfahrens grundsätzlich zwischen dem Teilwertverfahren und dem Verfahren der laufenden Einmalprämien (PUC-Methode) gewählt werden kann. Die beiden Methoden unterscheiden sich zwar hinsichtlich der Höhe der jährlichen Dotierungsbeträge, führen jedoch über die Gesamtlaufzeit zur selben Gesamtverpflichtung. Aufgrund der zum Teil deutlich unterschiedlichen Auswirkungen auf die zeitliche Verteilung des Personalaufwands sollte die gewählte Methode regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft und im Sinne des Stetigkeitsgrundsatzes beibehalten werden.
Als Zinssatz kann gemäß § 211 Abs 2 UGB zwischen dem marktüblichen Zinssatz am Abschlussstichtag und einem Durchschnittssatz, der sich auf eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren bezieht, gewählt werden. Für letzteren wird empfohlen, sich gemäß § 253 Abs 2 dHGB an den Abzinsungssätzen der Deutschen Bundesbank zu orientieren.
Steuerrückstellungen
- Vorbereitung der Unterlagen zur Steuerrechnung (steuerliche Mehr-Weniger-Rechnung zur Berechnung der Körperschaftsteuerrückstellung sowie allenfalls auch anzusetzender latenter Steuern);
- Großunternehmen (Pillar II / Mindestbesteuerungsgesetz - MinBestG): Für große Unternehmensgruppen bleibt die globale Mindestbesteuerung auch im Jahresabschluss 2026 ein wesentliches Thema. Das österreichische Mindestbesteuerungsgesetz gilt für multinationale und große inländische Unternehmensgruppen mit konsolidierten Umsatzerlösen von mindestens 750 Mio EUR in zumindest zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre. Ziel ist die Sicherstellung einer effektiven Mindestbesteuerung von 15 %.
- Die Mindeststeuer war erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 begonnen haben. Für Geschäftsjahre 2024 waren 2026 erstmals umfangreiche Compliance-Verpflichtungen zu erfüllen. Insbesondere war der sogenannte Mindeststeuerbericht (GloBE Information Return) bei kalendergleichem Wirtschaftsjahr erstmals bis 30.06.2026 einzureichen. Zudem wurden vom BMF erstmals die technischen XML-Vorgaben für die Berichterstattung sowie die FinanzOnline-Formulare für die gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen veröffentlicht. Die ersten Mindeststeuervoranmeldungen werden für Regelwirtschaftsjahre 2024 bis zum 31.12.2026 fällig. Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob die erforderlichen Daten-, Melde- und Dokumentationsprozesse eingerichtet sind und ob sich Auswirkungen auf Rückstellungen, Steuerpositionen oder Anhangangaben ergeben. Für weiterführende Informationen verweisen wir insb. auf unseren NEWS-Beitrag „MinBestG | Mindeststeuerbericht und Mitteilungen bis 30.6.2026 fällig!“ vom 17.3.2026.
- Der Vollständigkeit halber möchten wir an dieser Stelle auch auf aktuelle Entwicklungen auf europäischer Ebene hinweisen. Mit dem von der Europäischen Kommission vorgestellten „Tax Omnibus“ wird eine weitreichende Vereinfachung des europäischen Unternehmenssteuerrechts diskutiert, die künftig insbesondere bei Quellensteuern, Meldepflichten und grenzüberschreitenden Konzernstrukturen spürbare Auswirkungen haben könnte. Details dazu finden Sie in unserem gesonderten NEWS-Beitrag "EU | Tax Omnibus: Reform des europäischen Unternehmenssteuerrechts" vom 13.7.2026.
Sonstige Rückstellungen
- Rechtzeitige Erhebung von rückstellungsrelevanten Sachverhalten, insbesondere:
- Bewertung offener Rechtsverfahren dem Grunde und der Höhe nach (ggfs Rechtsanwaltsbrief!)
- fehlende Eingangsrechnungen (Periodenabgrenzung) - Abstimmung Ausweis Rückstellung vs Verbindlichkeit
- Drohverlustpotentiale mit Projektverantwortlichen klären
- Personalrückstellungen: Urlaubs- und Zeitausgleichsstände abstimmen
- Vertragsstrafen für zB verzögerte Lieferungen/Leistungen oder aufgrund von Insolvenzen von Subunternehmern erheben
- Nichterfüllung von Covenants prüfen
- Inanspruchnahme von Haftungszusagen (zB Patronatserklärungen) abstimmen
- Rückstellungen sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen, also jenem Betrag, den der Unternehmer voraussichtlich aufbringen muss, um die betreffende Verpflichtung zu erfüllen. Preis- und Kostensteigerungen, die bereits bekannt sind oder sich konkret abzeichnen, sind dabei zu berücksichtigen.
- Langfristige Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind auch unternehmensrechtlich abzuzinsen, und zwar mit einem „marktüblichen Zinssatz“ (steuerlich hingegen unverändert mit 3,5 %!). Die Aufteilung in lang- und kurzfristige Rückstellungen ist auch für die Berechnung gewisser Kennzahlen erforderlich.
- Pauschalrückstellungen sind bei GoB-Konformität iS § 201 Abs 2 Z 7 UGB ebenfalls zulässig (zB Gewährleistungsrückstellung auf Basis von betrieblichen Erfahrungswerten über Produktionsfehler oä)
- derartige Pauschalvorsorgen für Verbindlichkeitsrückstellungen werden nunmehr – analog zu PWB für Forderungen (siehe oben) - auch steuerlich anerkannt (§ 9 Abs 3 EStG).
- Korrekte Verbuchung bzw Ausweis der Entwicklung der Rückstellungen in der GuV (Auflösungen im Posten “Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen”)
Darüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass keine Verpflichtung zur Rückstellungsbildung für unwesentliche Beträge besteht. Ein "nicht wesentlicher Betrag" iSd § 198 Abs 8 Z 3 UGB kann insbesondere dann angenommen werden, wenn dessen Weglassen oder fehlerhafte Darstellung keinen Einfluss auf die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten hat. Im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten empfiehlt sich daher eine kritische Prüfung, ob einzelne Sachverhalte unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Unternehmens überhaupt als wesentlich einzustufen sind. Dies kann insbesondere bei kleineren Rückstellungen, periodischen Abgrenzungen oder sonstigen Schätzpositionen zu administrativen Erleichterungen führen.
Weitere detaillierte Informationen zu Rückstellungen finden Sie in unseren aktuellen NEWS-Beiträgen "BILANZ(STEUER)RECHT | Aktuelles zu Rückstellungen" vom 12.2.2026 und "RECHNUNGSLEGUNG | Sonderfragen zu Umweltschutzrückstellungen" vom 19.5.2026.
Verbindlichkeiten
- Verbindlichkeiten sind grundsätzlich mit dem „Erfüllungsbetrag“ anzusetzen (analog Rückstellungen, siehe oben);
- Überprüfung der Bewertung langfristiger Verbindlichkeiten (insb. Fremdüblichkeit vereinbarter Zinssätze bzw. allfälliger Abzinsungserfordernisse)
- Ermittlung von Restlaufzeiten für korrekten Bilanzausweis;
- Verzinsung langfristiger Verbindlichkeiten
- Ermittlung und Aufbereitung gewährter Sicherheiten für den Anhang;
Exkurs: Internationale Rechnungslegung
Auch im IFRS gibt es die eine oder andere Neuerung. Die wesentlichen Änderungen und deren praktische Auswirkungen haben wir für Sie insbesondere in folgenden gesonderten NEWS-Beiträgen zusammengefasst: "INTERNATIONALE RECHNUNGSLEGUNG | IFRS-Update 2026" vom 13.1.2026 und "RECHNUNGSLEGUNG | Neuerung für IFRS-Konzernabschlüsse nach § 245a UGB" vom 5.10.2026.
Gewinn- und Verlustrechnung
- Einhaltung der Regelungen zur Umsatzrealisierung
- Beachtung Saldierungsverbot (zB Kursgewinne / -verluste, Versicherungsentschädigungen ua)
- Informationen zu Miete, Leasing, Pacht für erforderliche Anhangangaben
Anhang
Der Anhang ist Teil des Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften. Die größenabhängigen Erleichterungen für Jahresabschlüsse betreffen insbesondere den Umfang der Anhangangaben:
- Kleinstkapitalgesellschaften iSd § 221 Abs 1a UGB (sog. „Micros“) haben überhaupt keinen Anhang zu erstellen (sondern div. Pflichtangaben betreffend Haftungsverhältnisse und sonstige wesentliche finanzielle Verpflichtungen gem. § 237 Abs 1 Z 2 und 3 UGB ggfs in der Bilanz anzumerken).
- Kleine Kapitalgesellschaften haben nur die Angaben gemäß § 237 UGB zu machen (somit Befreiungen bzw Erleichterungen betreffend Informationen zu Finanzinstrumenten, Organe und Arbeitnehmer ua).
- Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften haben neben dem allgemeinen Rechnungslegungsgrundsatz des „true and fair view“ alle in §§ 237 bis 241 UGB verlangten Anhangangaben zu beachten (Größenklasse und Rechtsform beachten).
Lagebericht
- Bericht über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage wie beispielsweise Absatzentwicklung und wesentliche Informationen und Umgründungen; Angaben zu Zweigniederlassungen
- Bericht über die voraussichtliche Entwicklung des Unternehmens
- Bericht über wesentliche Risiken und Ungewissheiten
- Bericht über Forschung und Entwicklung
Im Lagebericht (§§ 243 ff UGB) sind gegebenenfalls auch die Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berücksichtigen. Aufgrund der jüngsten Entwicklungen auf europäischer Ebene sollten betroffene Unternehmen insbesondere prüfen, ob die gesetzlichen Berichtspflichten bereits zur Anwendung gelangen oder sich deren Erstanwendungszeitpunkt verschoben hat.
Darüber hinaus verlangt das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) künftig bei bestimmten berichtspflichtigen Unternehmen zusätzliche Informationen über wesentliche immaterielle Ressourcen, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens maßgeblich abhängt. Hierzu können insbesondere Humankapital, Kundenbeziehungen, Know-how, Marken, Organisationsstrukturen oder vergleichbare nicht bilanzierte Werttreiber zählen. Hinsichtlich näherer Details verweisen wir auf unseren NEWS-Beitrag "NaBeG | Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften im UGB" vom 26.5.2026.
Betreffend die Neuerungen im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung selbst dürfen wir auf unsere aktuellsten NEWS-Beiträge verweisen: "ESG | Erleichterungen bei Standards Nachhaltigkeitsberichterstattung" vom 21.9.2026 und "ESG | NaBeG: Schutz bestimmter Unternehmen vor trickle down-Effekt" vom 19.3.2026.
Weiters sind die durch das NaBeG eingeführten neuen Dokumentationsanforderungen bei der Abschlussaufstellung zu beachten: Gemäß § 194 UGB idF NaBeG ist künftig das Datum der Aufstellung sowie die aufgestellte Fassung des Jahresabschlusses zu dokumentieren. Eine eigenhändige Unterfertigung durch sämtliche gesetzlichen Vertreter ist nicht mehr zwingend erforderlich, sofern eine nachträgliche Veränderbarkeit des elektronischen Dokuments durch geeignete technische Maßnahmen verhindert wird (vgl dazu unseren NEWS-Beitrag "NaBeG | Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften im UGB" vom 26.5.2026).
Weiters dürfen wir an dieser Stelle nochmals auf die Offenlegungspflichten von Jahresabschlussdaten beim Firmenbuch hinweisen. Bereits im Zuge der Jahresabschlussarbeiten sollte daher geprüft werden, welche Unterlagen offenzulegen und welche Einreichungsfristen zu beachten sind. Verspätete oder unterlassene Offenlegungen können nämlich zu teils erheblichen Zwangsstrafen führen. Insbesondere bei Änderungen der Unternehmensgröße oder der Konzernstruktur empfiehlt sich eine neuerliche Überprüfung des konkreten Offenlegungsumfangs. Für nähere Informationen verweisen wir auf unseren NEWS-Beitrag „OFFENLEGUNG | Neuerungen für Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!“ vom 23.6.2026.
FAZIT
Die Vorbereitung und Erstellung des Jahresabschlusses erfordert auch heuer wieder eine sorgfältige Analyse der maßgeblichen Bilanzierungs- und Bewertungsfragen. Neben den traditionellen Jahresendthemen sind dabei zunehmend auch aktuelle Entwicklungen in der Rechnungslegung zu berücksichtigen, etwa im Zusammenhang mit Beteiligungsbewertungen, latenten Steuern, der globalen Mindestbesteuerung, Gesellschafter-Verrechnungskonten oder der phasenkongruenten Dividendenaktivierung.
Eine frühzeitige Befassung mit wesentlichen Bilanzpositionen, Dokumentationserfordernissen und Offenlegungspflichten kann nicht nur zur Vermeidung von Fehlern beitragen, sondern auch dabei helfen, bestehende Bilanzierungswahlrechte und Gestaltungsmöglichkeiten optimal und sachgerecht zu nutzen. Gerade vor dem Hintergrund laufender Änderungen durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und AFRAC-Verlautbarungen empfiehlt sich eine rechtzeitige Überprüfung der bestehenden Bilanzierungsprozesse und Bewertungsansätze.
Im Hinblick auf das nahende Jahresende möchten wir an dieser Stelle auch auf unser gesamtes Leistungsportfolio rund um die Jahresabschlussarbeiten hinweisen (Bilanzierung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH). Gerne unterstützen wir Sie bei Bilanzierungsfragen, Sonderthemen der Rechnungslegung, der Erstellung von Jahres- und Konzernabschlüssen sowie bei der Beurteilung komplexer Bewertungs- und Dokumentationsfragestellungen.
Darüber hinaus bieten wir im Rahmen der "ICON TAX Academy" regelmäßig praxisnahe Seminare bzw Webinare zu aktuellen Bilanzierungs- und Rechnungslegungsthemen an, insbesondere:
- ICON LOUNGE | Praxistipps Bilanzierung am 19.11.2026 (kostenlos)
- Bilanzierung kompakt: Sonderfragen im Fokus am 10.12.2026
Auf Wunsch können wir diese Inhalte gerne auch als "maßgeschneiderte" Inhouse-Schulungen für Ihr Rechnungswesen- und Accounting-Team durchführen.
Für weitere Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen, insbesondere auch rund um die IFRS-Rechnungslegung, stehen Ihnen die Autor:innen dieses Beitrags sowie die Expert:innen unserer Service Lines Corporate Tax und Audit gerne zur Verfügung!