WEGZUG | Verschärfung bei der Wegzusbesteuerung
Auf Basis eines Ende April 2026 veröffentlichten Begutachtungsentwurfs plant die Bundesregierung die Einführung einer Nachweispflicht im Zusammenhang mit nicht festgesetzter Wegzugssteuer. Die Novelle könnte zu einer jährlichen Meldeverpflichtung für künftige Nichtfestsetzungen an die österreichische Finanzverwaltung führen, mit drastischen Konsequenzen, falls der Meldeverpflichtung nicht nachgekommen wird. Für Altfälle ist eine einmalige Meldung bis 31. Dezember 2026 vorgesehen.
Die österreichische “Exit-Tax”
Führt der tatsächliche Wegzug einer natürlichen Person zu einer Einschränkung von österreichischen Besteuerungsrechten auf Kapitalvermögen, so wird die Wegzugsbesteuerung des § 27 Abs 6 EStG ausgelöst. Das betroffene Kapitalvermögen ist mit dem Wert im Wegzugszeitpunkt zu bewerten und den Anschaffungskosten gegenüberzustellen. Die Differenz unterliegt der Wegzugsbesteuerung, in der Regel zum Sondersteuersatz von 27,5%. Es kommt also zu einer fiktiven Veräußerung, obwohl das Kapitalvermögen weiterhin gehalten wird. Typischerweise sind davon Aktien, Gesellschaftsanteile, Neubestand von Kryptowährungen, Fondsanteile und Derivate betroffen, weil das Besteuerungsrecht nach den typischen DBA-Verteilungsnormen in der Regel beim Ansässigkeitsstaat liegt. Wechselt der Steuerpflichtige seine Ansässigkeit und zieht aus Österreich weg, verliert Österreich auch das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven und es greift § 27 Abs 6 EStG.
Erfolgt ein tatsächlicher Wegzug einer natürlichen Person in einen EU-/EWR-Mitgliedsstaat kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Nichtfestsetzung stellen. Die Steuer wird zwar ermittelt, jedoch noch nicht festgesetzt. Sie wird erst festgesetzt, wenn das fragliche Kapitalvermögen veräußert wird, oder ein weiterer Wegzug in einen Drittstaat erfolgt. Bis zum Abgabenänderungsgesetz 2015 (AbgÄG 2015) hatte die Nichtfestsetzung einen deutlich breiteren Anwendungsbereichb (zB Überführung von Wirtschaftsgütern iSd § 6 Z 6 EStG). Seit dem AbgÄG 2015 ist die Nichtfestsetzung nur mehr bei einem tatsächlichen Wegzug einer natürlichen Person möglich.
Neue Nachweispflicht
Der Gesetzesvorschlag sieht die Einführung einer jährlichen Nachweisverpflichtung für sämtliche Nichtfestsetzungen vor, über die in Bescheiden nach dem 30. Juni 2026 abgesprochen wird. Der Steuerpflichtige hat dem österreichischen Finanzamt demnach jährlich mitzuteilen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (zB Verkauf der relevanten Wertpapiere) eingetreten ist, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw der unentgeltlichen Übertragung der Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als EUR 100.000 betragen. Die Nachweisverpflichtung trifft auch Rechtsnachfolger. So hat etwa auch der Erbe einer Person, die das Nichtfestsetzungskonzept in Anspruch genommen hat, der Meldeverpflichtung nachzukommen.
Der Nachweis ist erstmals bis zum Ablauf des der bescheidmäßigen Nichtfestsetzung folgenden Jahres zu erbringen. Erfolgte die Nichtfestsetzung der Abgabenschuld beispielsweise in 2026, ist der Nachweis erstmals bis zum 31. Dezember 2027 zu erbringen. Die Meldung des Nachweises kann schriftlich oder über die FinanzOnline-Funktion “sonstiges Anbringen” erfolgen.
Wird der Nachweisverpflichtung nicht nachgekommen, sieht das Gesetz eine dramatische Konsequenz vor: es kommt zur Festsetzung der Steuerschuld für das Jahr, in dem der Nachweis der Meldung unterlassen wurde. Gemäß dem Begutachtungsentwurf ist keine Sanierung möglich, wenn die Nachweisverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies ist sehr bedenklich. Gerade im Zusammenhang mit großen Vermögen oder Unternehmensbeteiligungen, die nicht einfach veräußert werden können, kann ein Versehen über die Nachweisverpflichtung zu dramatischen wirtschaftlichen Konsequenzen führen.
Aus dem Begutachtungsentwurf ergeben sich für die Praxis noch zahlreiche ungeklärte Fragen:
- Aus dem Gesetzestext lässt sich nicht klar ableiten, für welche Zeiträume die Meldung jeweils durchzuführen ist. Es ist wohl so zu verstehen, dass bei bescheidmäßiger Nichtfestsetzung im Jahr 2027, bis 31.12.2028 zu bestätigen ist, dass bis 31.12.2027 noch kein die Festsetzung der Steuerschuld auslösendes Ereignis eingetreten ist.
- Weder aus dem Gesetzestext noch aus den erläuternden Bemerkungen ist ersichtlich, welche Anforderungen an den Nachweis gestellt werden. Beurteilt das Finanzamt die Meldung nach Ablauf der Meldepflicht als unzureichend, wäre dies nicht mehr sanierbar.
- In Fällen in denen ein Teil des von der Nichtfestsetzung betroffenen Vermögens bereits veräußert wurde, ist fraglich, ob es hier dennoch ausreichend ist, wenn der Nachweis darüber erbracht wird, dass das restliche Vermögen noch vorhanden ist.
- Die Meldepflicht sieht keinerlei Ausnahme für Fälle vor, in denen der Steuerpflichtige wieder nach Österreich zurückgezogen ist.
Altfälle
Für sämtliche nach dem 31. Dezember 2005 und vor dem 1. Juli 2026 nicht festgesetzten Abgabenschulden sieht der Gesetzesvorschlag eine einmalige Meldeverpflichtung bis zum 31. Dezember 2026 vor. Nachdem das Konzept der Nichtfestsetzung in der alten Rechtslage vor dem AbgÄG 2015 einen deutlich weiteren Anwendungsbereich hatte, kann dies neben klassischen Wegzüge natürlicher Personen auch andere Überführungen oder Verlegung von Wirtschaftsgütern oder Umgründungen nach dem UmgrStG betreffen und sowohl für natürliche Personen als auch Körperschaften schlagend werden. Zu einer eimaligen Meldepflicht kommt es allerdings nur dann, wenn es bisher noch nicht zu einer (vollständigen) Festsetzung der ursprünglich nicht festgesetzten Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld gekommen ist und der Betrag, welcher der ursprünglichen Nichtfestsetzung zu Grunde liegt, EUR 100.000 übersteigt. Der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger muss in diesem Fall nachweisen, dass noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (zB Veräußerung des betroffenen Vermögens, Wegzug in Drittstaat) eingetreten ist.
Einen vergleichbaren Automatismus, der bei nicht ordnungsgemäßer Meldepflicht, zu einer Realisierung führt, ist bei Altfällen hingegen nicht vorgesehen. Die Verletzung der Meldepflicht stellt allerdings eine Finanzordnungswidrigkeit dar, die mit einer Strafe von bis zu EUR 5.000 bedroht ist. Ist allerdings bereits ein die Festsetzung auslösendes Ereignis ausgetreten und hat der Steuerpflichtige die entsprechende Offenlegung unterlassen, kann ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen.
Es ist davon auszugehen, dass die Abgabenbehörde in der Lage ist, jene Steuerpflichtigen zu ermitteln, die seit 2005 eine Nichtfestsetzung beantragt haben. Insoweit nun bis Jahresende keine einmalige Meldung über das Nichtvorliegen eines auslösenden Ereignisses durchgeführt wird, könnte es folglich zu Ermittlungshandlungen durch die Abgabenbehörden kommen.
FAZIT
Der aktuelle Gesetzesvorschlag zur Einführung einer jährlichen Nachweisverpflichtung im Zusammenhang mit nichtfestgesetzter Wegzugssteuer, bedeutet für Steuerpflichtige eine laufende administrative Belastung und ein erhebliches Risiko, zumal das Versäumen der Verpflichtung zur drastischen Konsequenz der Festsetzung der Steuer führt. Eine Sanierungsmöglichkeit ist im aktuellen Gesetzesvorschlag nicht enthalten.
Eine Nichtfestsetzung beim Wegzug einer natürlichen Person sollte aus zahlreichen Gründen aber ohnehin gut überlegt sein:
- Unterliegt das Kapitalvermögen im neuen Ansässigkeitsstaat einem vergleichbaren Regime, wie dem österreichischen KESt-System, kann es allenfalls praktikabler sein, dort ein Depot zu führen, wenn dort ansässige Intermediäre (zB Banken) ebenfalls zum “automatischen” Steuerabzug verpflichtet sind.
- Die Nichtfestsetzung bedeutet, dass allenfalls viele Jahre nach dem Wegzug weiterhin Offenlegungsverpflichtungen in Österreich bestehen; immer dann, wenn es zur nachträglichen Festsetzung kommt (zB durch Veräußerung oder Wegzug in einen Drittstaat). Nun ist zusätzlich die jährliche Nachweismeldung durchzuführen.
- Bei Wegzug in einen Staat der keinen Step-Up auf den Verkehrswert im Zuzugszeitpunkt erlaubt (zB Deutschland, Frankreich, Griechenland, Irland) kann die spätere Veräußerung zu Doppelbesteuerung führen, wenn das Vermögen in Österreich der Wegzugsbesteuerung unterliegt. Wenn der neue Ansässigkeitsstaat diesfalls den gesamten Veräußerungsgewinn (Veräußerungserlös abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten) besteuert, während in Österreich ein Teil davon ebenfalls der Wegzugsbesteuerung unterliegt (Wert im Zeitpunkt des Wegzugs abzüglich ursprünglicher Anschaffungskosten), kommt es zur Doppelbesteuerung. Diesfalls sollte eine Veräußerung vor Wegzug und Wiederanschaffung nach Wegzug angedacht werden. Diese Vorgangsweise ist selbstverständlich für Unternehmensbeteiligungen meist nicht umsetzbar.
Steuerpflichtige, bei denen im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 30. Juni 2026 eine Nichtfestsetzung bescheidet wurde, sollten bis Jahresende Ihre Situation überprüfen. Wurde noch kein Realisierungstatbestand ausgelöst, muss bis 31. Dezember 2026 eine einmalige Meldung an das Finanzamt erfolgen. Wurde hingegen bereits ein Realisierungstatbestand ausgelöst, ist zu prüfen ob sämtlichen Offenlegungsverpflichtungen nachgekommen wurde. Anderenfalls muss eine finanzstrafrechtliche Würdigung erfolgen und die Notwendigkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige geprüft werden.
Wir beraten laufend Personen bei Fragen zum Wegzug aus Österreich oder zu Fragen der Ansässigkeit. Nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf, falls Sie Fragen haben oder Unterstützung bei Ihren persönlichen Wegzugsplänen benötigen. Werfen Sie auch gerne ein Blick auf unser Seminarangebot. Wir bieten mehrmals im Jahr ein Webinar zum Wegzug aus Österreich an, wo Sie erfahren, was bei einem erfolgreichen Wegzug zu beachten ist.