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LOHNSTEUER | Weihnachtsgeschenke in Form von Mitarbeiterrabatten?

Die steuerliche Behandlung bzw Befreiung für sog. „Mitarbeiterrabatte“, deren Gewährung in bestimmten Branchen (zB Konsumgüterindustrie) durchaus Geschenkcharakter haben kann, wurde mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 ab der Veranlagung 2016 gesetzlich geregelt. Diese Klärung hat in der Praxis bereits dazu geführt, dass bei GPLA-Prüfungen die Beanstandungen in diesem Bereich merklich zurückgegangen sind. Die bei der Begünstigung der eigenen Mitarbeiter durch Preisnachlässe konkret zu beachtenden Bestimmungen werden im nachfolgenden Beitrag erläutert. 

Gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG1) ist der geldwerte Vorteil aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber oder ein mit ihm verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, für Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen als sog. „Mitarbeiterrabatt“ steuerfrei: 

Wertgrenzen der Begünstigung

Mitarbeiterrabatte sind steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen (Freigrenze). Dabei ist der Rabatt von jenem Endpreis zu berechnen, zu welchem der Arbeitgeber die Ware oder Dienstleistung üblicherweise fremden Letztverbrauchern im Geschäftsverkehr anbietet, dh von dem um übliche Kundenrabatte bereits reduzierten Preis.

Wenn die 20%-Grundregel nicht zur Anwendung kommt, insbesondere also wenn der Rabatt im Einzelfall 20 % übersteigt, steht insgesamt ein jährlicher Freibetrag iHv 1.000 EUR pro Mitarbeiter zu (der im Rahmen der Sachbezugsbesteuerung zu berücksichtigen ist). Anders gesagt, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern also – zusätzlich zu den übrigen steuerfreien Sachzuwendungen und Betriebsveranstaltungen etc (vgl dazu unseren NL-Beitrag „LOHNABGABEN | Steuerfreie Weihnachtsfreuden für Mitarbeiter“ vom 18.11.2015) - Geschenke in Form von Mitarbeiterrabatten im Wert von maximal 1.000 EUR pro Jahr zuwenden. 

Gewährung an alle Arbeitnehmer oder bestimme Arbeitnehmergruppen

Wie bei verschiedenen anderen Befreiungsbestimmungen des EStG, setzt auch diese Steuerbegünstigung voraus, dass sie allen Arbeitnehmern (in einem Dienstverhältnis) oder - nach sachlichen Kriterien bzw nach Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift abgegrenzten - bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern eingeräumt (gewährt oder zumindest angeboten) wird (vgl dazu im Detail unseren NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Begünstigung bestimmter Gruppen von Arbeitnehmern“ vom 12.10.2016).

Eine individuelle Belohnung für besondere Leistungen kann daher niemals ein Anwendungsfall für derartige Befreiungsbestimmungen sein. 

Welche Produkte sind begünstigt?

Nach dem Gesetzeswortlaut muss es sich um Waren oder Dienstleistungen handeln, die der Arbeitgeber oder ein verbundenes Konzernunternehmen „im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet“.

Somit erfasst die Begünstigung nur das eigene Produktsortiment des Arbeitgeberkonzerns.

Die Begünstigung kann daher von Unternehmen in Branchen, welche Produkte für Endverbraucher herstellen bzw am Markt anbieten (zB Konsumgüter), wesentlich besser genutzt werden bzw wesentlich höhere Vorteile für die Arbeitnehmer zeitigen als von Unternehmen, die etwa in der Zulieferindustrie für andere Industriebetriebe tätig sind.

Zum Beispiel können Autohändler ihren Dienstnehmern für einen PKW-Kauf einen Mitarbeiterrabatt von bis zu 20 % steuerfrei zuwenden. Unternehmen der Automobilzulieferbranche ist diese Möglichkeit hingegen verwehrt. Selbst wenn sie mit ihren Kunden vereinbaren würden, dass ihre eigenen Mitarbeiter beim Kauf von Produkten des Kunden einen Sonderrabatt erhalten, wäre ein solcher Sonderrabatt der Steuerbegünstigung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG nicht zugänglich. 

Dürfen Arbeitnehmer steuerbegünstigt erworbene Produkte weiterverkaufen?

Nein. Der Gesetzeswortlaut in § 3 Abs 1 Z 21 lit b EStG ordnet unmißverständlich an: „Die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen dürfen vom Arbeitnehmer weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen.“

Die Begünstigung ist daher nur für solche Mengen anwendbar, die für den Eigenbedarf der Mitarbeiter bestimmt sind. In den Lohnsteuerrichtlinien wird empfohlen, das Verbot des Weiterverkaufs verbindlich zu regeln, etwa durch einen entsprechenden Passus im Dienstvertrag (vgl Rz 104 LStR). 

Was können wir noch für Sie tun? 

Sollten Sie noch Fragen haben zu dieser Möglichkeit, Ihren Arbeitnehmern vielleicht noch kurzfristig eine Weihnachtsfreude in Form von steuerfreien Mitarbeiterrabatten zu machen, so stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!


1) Die lohnsteuerfreien „Mitarbeiterrabatte“ sind auch von der Sozialversicherung befreit und unterliegen auch nicht den Lohnnebenkosten (DB/DZ, KommSt). – Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird als „Normalwert“ aus Vereinfachungsgründen der lohnsteuerliche Sachbezug herangezogen (Rz 682 UStR), der im Rahmen des § 3 Abs 1 Z 21 EStG (Einhaltung der Freigrenze oder des Freibetrages) sohin Null beträgt!