BEGÜNSTIGTE ABFERTIGUNG | Steuerliche Vorteile bei Wechsel im Konzern
Der VwGH bestätigt die steuerliche Begünstigung freiwilliger Abfertigungen, wenn ein konzerninterner Wechsel mit der tatsächlichen Beendigung des alten und der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses einhergeht – selbst bei nahtlosem Übergang und Übernahme einzelner Ansprüche. Das Urteil stärkt die Gestaltungssicherheit und definiert klare Kriterien für die steuerliche Anerkennung.
In Konzernen sind interne Arbeitgeberwechsel keine Seltenheit. Doch wann liegt tatsächlich eine Beendigung des Dienstverhältnisses vor und wann nur eine Vertragsübernahme? Diese Abgrenzung war entscheidend in einem Fall, in dem die steuerliche Begünstigung freiwilliger Abfertigungen strittig war.
Fünf langjährige Mitarbeiter beendeten einvernehmlich ihre Dienstverhältnisse zur bisherigen Konzerngesellschaft und wechselten nahtlos in Geschäftsführerpositionen bei anderen Gesellschaften des Konzerns. Es wurden neue Dienstverträge geschlossen, zugleich wurden jedoch bestimmte Ansprüche wie Urlaub und Abfertigungszeiten in das neue Dienstverhältnis übernommen. Da alle Betroffenen bereits vor dem 31.12.2002 in den Konzern eingetreten waren, unterlagen sie dem System der „Abfertigung alt“. Der bisherige Arbeitgeber zahlte im Zuge der Auflösung eine freiwillige Abfertigung in Höhe von drei Monatsgehältern, unter Anwendung der steuerlichen Begünstigung gemäß § 67 Abs 6 EStG.
Finanzverwaltung lehnt Begünstigung ab – BFG entscheidet zugunsten des Arbeitgebers
Im Rahmen einer Lohnabgabenprüfung versagte die Finanzverwaltung die steuerliche Begünstigung. Ihrer Ansicht nach handle es sich nicht um echte Beendigungen der Dienstverhältnisse, sondern um eine bloße Vertragsübernahme, etwa wegen der Anrechnung von Dienstzeiten oder der Übernahme von Urlaubsansprüchen. Zudem sah sie eine wirtschaftlich durchgehende Beschäftigung innerhalb des Konzerns.
Das Bundesfinanzgericht (BFG 15.12.2022, RV/7102339/2022) entschied hingegen zugunsten des Arbeitgebers. Es habe sich um tatsächliche Beendigungen mit nachfolgend neuen Beschäftigungsverhältnissen gehandelt. Dies belege nicht nur die sozialversicherungsrechtliche Ab- und Anmeldung, sondern auch der klare Bruch in Inhalt und Funktion, etwa durch die neue Position als Geschäftsführer mit deutlich abweichender Verantwortung und Vergütung.
VwGH bestätigt steuerliche Begünstigung bei klarer Trennung der Dienstverhältnisse
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/13/0014) bestätigte die Auffassung des BFG. Die Richter betonten, dass die jeweiligen Vereinbarungen nur zwischen Arbeitnehmer und dem ursprünglichen Arbeitgeber abgeschlossen wurden, die neuen Arbeitgeber seien weder Vertragspartei der Auflösungsvereinbarung noch an deren Inhalt gebunden gewesen. Eine rechtlich relevante Dreiparteieneinigung liege somit nicht vor.
Auch die Übernahme einzelner Ansprüche – wie Resturlaub oder Vordienstzeiten – stehe der steuerlichen Begünstigung nicht entgegen, solange die Trennung der Vertragsverhältnisse nachvollziehbar dokumentiert und arbeitsrechtlich wirksam vollzogen wurde. Der VwGH verwies zudem auf § 46 Abs 3 Z 2 BMSVG, wonach bei konzerninternem Wechsel die Regelungen zur „Abfertigung alt“ weiterhin gelten können, sofern keine Umstellung auf das BMSVG vereinbart wurde.
FAZIT
Wird ein Dienstverhältnis formal und inhaltlich beendet und ein neues – auch innerhalb eines Konzerns – begründet, kann die freiwillige Abfertigung steuerlich begünstigt behandelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die gesetzlichen Abfertigungsansprüche nach dem BMSVG beim neuen Konzernarbeitgeber fortgesetzt werden. Die Entscheidung des VwGH bringt in dieser oft praxisrelevanten Konstellation mehr Sicherheit.
Empfehlung:
Konzernunternehmen sollten bei internen Wechseln besonders auf eine saubere arbeitsrechtliche und vertragliche Trennung achten. Für die steuerliche Anerkennung des begünstigten Steuersatzes für freiwillige Abfertigungen ist die tatsächliche Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses zentral, inklusive An-/Abmeldung bei der Sozialversicherung und neuer Vertragsgestaltung.