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SPENDEN | Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen

Freiwillige Zuwendungen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Für Zuwendungen an bestimmte steuerbegünstigte Einrichtungen erlaubt das Einkommensteuergesetz jedoch die steuerliche Geltendmachung als „Spenden“. Eine aktuelle Entscheidung des BFH, in der das deutsche Höchstgericht einer bekannten Organisation den Gemeinnützigkeitsstatus aberkannte, hat in unserem Nachbarland für heftige Diskussionen über die steuerliche Behandlung von Spenden geführt. Im folgenden Beitrag soll erläutert werden, ob und wie sich das Urteil des deutschen Bundesfinanzhofes auch auf Österreich auswirken könnte und welcher Konnex zu Steuerbegünstigungen für Spenden an gemeinnützige und sonstige Empfängerorganisationen zu beachten ist. 

In Deutschland gehen aufgrund eines kürzlich ergangenen höchstgerichtlichen Urteils derzeit die Wogen hoch. Der deutsche Bundesfinanzhof hat der globalisierungskritischen Organisation „ATTAC“ den Status der Gemeinnützigkeit aberkannt (BFH-Urteil vom 10.01.2019, V R 60/17). Dies führt insbesondere dazu, dass Spenden an Attac Deutschland steuerlich NICHT mehr absetzbar sind.

In seiner Begründung führte der BFH aus, dass die „Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung […] keinen gemeinnützigen Zweck erfüllt.“ Weiters weist das Höchstgericht darauf hin, dass politische Bildung zwar grundsätzlich schon steuerlich förderbar sein könne, dies im konkreten Fall von Attac jedoch zu verneinen sei, zumal diese Organisation versuche, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne ihrer eigenen Auffassung zu beeinflussen. Von einem gemeinnützigen Zweck iSd deutschen Abgabenordnung (§ 52 AO) könne daher NICHT gesprochen werden.

Das Urteil hat in Deutschland zu einer breiten Kontroverse geführt, denn nun fürchten auch andere gemeinnützige Vereine und Stiftungen um ihre finanzielle Existenz. Auch über eine gesetzliche Änderung wird in Deutschland bereits diskutiert, da befürchtet wird, dass auf Basis der BFH-Rechtsprechung politisch unliebsamen Organisationen der Geldhahn zugedreht werden könnte.

Hat die BFH-Rechtsprechung Auswirkungen auf Österreich?

Die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Attac Deutschland hat grundsätzlich bzw unmittelbar keine Auswirkungen auf Österreich. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die aktuelle BFH-Entscheidung auch in Österreich eine Diskussion über die steuerliche Abzugsfähigkeit bestimmter Spenden entfachen könnte, allerdings ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden in Österreich anders geregelt:

Während in Deutschland Spenden an gemeinnützige Vereine iSd deutschen AO grundsätzlich absetzbar sind, orientiert sich die steuerliche Spendenbegünstigung in Österreich NICHT am bloßen Gemeinnützigkeitsstatus (bei uns geregelt in § 34 ff BAO). So waren und sind etwa Spenden an die österreichische Attac, die hierzulande zwar (nach wie vor) als gemeinnützig behandelt wird, bei uns schon bisher steuerlich nicht abzugsfähig. Die österreichische Rechtsprechung und Literatur verweist zwar gelegentlich auch auf deutsche Judikatur, aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen für die steuerlichen Spendenbegünstigungen sollte die aktuelle BFH-Entscheidung jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf Österreich haben. Den Bemühungen einiger gemeinnütziger Organisationen, eine Ausweitung des Kreises der begünstigten Spendenempfänger zu erreichen, dürfte das deutsche Urteil allerdings nicht unbedingt förderlich sein. 

Wann sind Spenden in Österreich als Betriebsausgaben absetzbar?

Grundsätzlich sind Spenden in Österreich als freiwillige Zuwendungen steuerlich nicht abzugsfähig. Die speziellen Bestimmungen der §§ 4a, 4b und 4c EStG sehen jedoch vor, dass Zuwendungen an bestimmte im Gesetz genannte Einrichtungen oder aus bestimmten Anlässen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Solche freigebigen Zuwendungen bzw Spenden aus dem Betriebsvermögen sind mit 10 % des laufenden Gewinnes gedeckelt (jene nach § 4a EStG VOR Berücksichtigung von Zuwendungen nach §§ 4b und 4c EStG und VOR Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages)1). Grundsätzlich kommen sowohl Geld- als auch Sachspenden in Frage. Bei Sachspenden ist der gemeine Wert als Betriebsausgabe anzusetzen und können solche nur im betrieblichen Bereich steuerlich geltend gemacht werden.

Abzugsfähig sind Spenden grundsätzlich an im Gesetz ausdrücklich genannte Einrichtungen und an Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und in der Spenden-Liste auf der Homepage des BMF aufscheinen. Die Abzugsfähigkeit für Spenden steht demnach für die folgenden drei Empfängergruppen zu:

  • Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen (zB Universitäten)

  • Museen und sonstige explizit angeführte Einrichtungen (zB Freiwillige Feuerwehren)

  • Spenden an begünstigte Einrichtungen und Vereine

Im Unterschied zu den ersten beiden Gruppen, deren Steuerbegünstigung unmittelbar aus dem Gesetz (EStG)resultiert, benötigen die im dritten Punkt genannten Vereine und Einrichtungen einen entsprechenden Bescheid. Die Feststellung, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für eine Spendenbegünstigung vorliegen, erfolgt diesfalls bescheidmäßig durch das hiefür zuständige Finanzamt Wien 1/23. Die Inhaber eines solchen Spendenbegünstigungsbescheides werden auf der Website des BMF in der Liste begünstigter Einrichtungen veröffentlicht.

Zudem finden sich auf Homepages, Zahlscheinen und Flyern häufig Hinweise, dass die Spenden an eine bestimmte Organisation steuerlich begünstigt sind. Diese Angaben sind zwar größtenteils korrekt, jedoch nicht rechtsverbindlich. Um bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit sicherzugehen, sollte daher bei Spenden an nicht bereits im Gesetz explizit begünstigte Organisationen überprüft werden, ob der Empfänger auch tatsächlich in der BMF-Spendenliste aufscheint. In dieser Liste sind nicht nur die Einrichtungen mit Spendenbegünstigungsbescheiden enthalten, sondern alle steuerbegünstigten Organisationen.

Im betrieblichen Bereich besteht darüber hinaus auch noch die Möglichkeit, Geld- oder Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Katastrophenfällen (zB Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinenschäden) als Betriebsausgabe geltend zu machen, wenn diese der Werbung dienen.

Neben den klassischen Spenden sind zudem auch Zuwendungen gemäß § 4b EStG zur Vermögensausstattung von bestimmten Stiftungen (gemeinnützig, mildtätig), die begünstigte Zwecke verfolgen, steuerlich abzugsfähig. Ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung nach § 4c EStG. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit sind auch hier wiederum bestimmte Höchstgrenzen zu beachten. 

Was ist für den Spendenabzug im Privatbereich zu beachten?

Seit dem Veranlagungsjahr 2017 findet ein automatischer Datenabgleich zwischen Spender und Spendenempfänger im Privatbereich statt, was eine Voraussetzung für die steuerliche Geltendmachung als „Sonderausgaben“ ist (§ 18 Abs 1 Z 7 bis 9 EStG; siehe dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „SPENDEN | Nur bei automatischer Finanzamtsmeldung absetzbar!“ vom 16.12.2017). Durch eine ordnungsgemäße Meldung soll die getätigte Spende automatisch in die entsprechende Kennzahl im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung Eingang finden. Damit diese Spenden steuerlich berücksichtigt werden können, ist es notwendig, dass der jeweiligen spendenbegünstigten Einrichtung folgende Daten bekannt gegeben werden:

  • Vor- und Nachname

  • Geburtsdatum

Im Regelfall stellen die Spendenorganisationen schon entsprechende Abfragemasken zur Verfügung. Wird die Bekanntgabe der erforderlichen Daten unterlassen, können die Sonderausgaben im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Für den steuerpflichtigen Spender ergibt sich damit eine Verpflichtung, seine Daten an die begünstigte Spendenorganisation weiterzuleiten, da ansonsten eine steuermindernde Berücksichtigung der getätigten Spenden nicht möglich ist.

Praxishinweis: Trotz Bekanntgabe der Daten kann es passieren, dass geleistete Spenden nicht ordnungsgemäß an das Finanzamt gemeldet wurden. Die Spende wird diesfalls nicht bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Über FinanzOnline kann überprüft werden, ob alle Spenden eines Jahres ordnungsgemäß erfasst wurden. Ist dies nicht der Fall, muss man sich mit der Spendenorganisation in Verbindung setzen und eine entsprechende Korrektur veranlassen. 

Spende ist nicht gleich Sponsoring

Von den Zuwendungen in Form von Spenden zu unterscheiden sind Leistungen zum Zwecke eines Sponsorings. Sponsoringzahlungen sind Zuwendungen von Finanzmitteln, Sachleistungen oder Dienstleistungen durch einen Sponsor an den Gesponserten gegen Gewährung von Rechten zur Nutzung der gesponserten Person (zB Sportler) oder Organisation (zB Sportverein) für Werbe- und Marketingzwecke auf Basis einer vertraglichen Vereinbarung. Für die Beurteilung der steuerlichen Behandlung von Sponsoringaufwendungen existieren keine speziellen steuerlichen Regelungen. Vielmehr sind hiefür die allgemeinen Bestimmungen des Steuerrechts für Betriebsausgaben und die Abzugsverbote einzelner Aufwendungen anzuwenden.

Im Unterschied zu Spenden sind Sponsor-Zahlungen dann abzugsfähige Betriebsausgaben, wenn sie nahezu ausschließlich auf wirtschaftlicher (betrieblicher) Grundlage beruhen und eine angemessene Gegenleistung vorliegt.

Literaturhinweis

Nicht nur die oben dargelegte Spendenabzugsfähigkeit birgt viele steuerliche Stolpersteine in sich. Um in der Praxis rasch Antworten auf die täglichen Fragen zur ertragsteuerlichen Behandlung der verschiedensten Aufwendungen und Erträge zu erhalten, haben wir kürzlich das Praxisbuch „Die Kapitalgesellschaft in der Steuererklärung 2017“ veröffentlicht. Das neue Buch behandelt die Besonderheiten des Körperschaftsteuerrechts mit besonderem Fokus auf Kapitalgesellschaften und hilft dabei, die wesentlichen Fragen, welche insbesondere in Zusammenhang mit der alljährlichen Körperschaftsteuererklärung auftreten, rasch und einfach zu lösen.

In dieses Buch ist einerseits unsere langjährige Erfahrung als steuerlicher Vertreter und Berater von Kapitalgesellschaften und Konzernen eingeflossen, andererseits haben wir mit Herrn Mag. Markus KNECHTL, LL.M. auch einen erfahrenen BFG-Richter als Co-Autor mit an Bord. Wir haben viel Wert darauf gelegt, auch zahlreiche Praxistipps und Beispiele einzuarbeiten, damit das Buch in der täglichen Praxis tatsächlich hilfreich ist. Im Sinne einer laufenden Aktualisierung ist übrigens eine jährliche Neuauflage geplant, um einerseits den steuerlichen Änderungen und andererseits auch den jährlichen Neuerungen bei den Erklärungsformularen gebührend Rechnung zu tragen. Die Neuauflage wird voraussichtlich bereits im Frühjahr 2019 erscheinen.


1) Die Funktionsweise bzw Berechnung der „spendenübergreifenden“ Höchstbeträge gemäß §§ 4a, 4b und 4c EStG wurde im Jahressteuergesetz 2018 geregelt!