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FORSCHUNGSPRÄMIE | Aktualisierung in den ESt-Richtlinien

Im Begutachtungsentwurf zum EStR-Wartungserlass 2019 wurden ua auch einige Änderungen bzw Ergänzungen und Klarstellungen zur Forschungsprämie vorgenommen, über die wir Sie nachfolgend gerne informieren. Die Begutachtungsfrist endete am 11.4.2019, die Letztfassung des Wartungserlasses bleibt abzuwarten.  

Zu Rz 8208e EStR

Im Rahmen der eigenbetrieblichen F&E war die Zuordnung von Mitgliedsbeiträgen zur Christian Doppler-Forschungsgesellschaft bis dato strittig. Nunmehr wird klargestellt, dass es sich bei derartigen Beiträgen eines ordentlichen Mitglieds als Aufwand für den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen handelt, der somit Teil der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für eigenbetriebliche F&E ist.  

Zu Rz 8208f EStR

Zu Diskussionen im Rahmen von Betriebsprüfungen führte oftmals das Thema Kürzung von F&E-Aufwendungen um realisierte Verkaufs- oder Schrotterlöse. Die Finanzverwaltung stellt dazu nunmehr klar, dass mit Forschungsaufwendungen in Zusammenhang stehende Erlöse (zB aus dem Verkauf eines End- oder Abfallproduktes aus dem Forschungsprozess) die Bemessungsgrundlage nicht kürzen. (Siehe dazu auch die inhaltlichen Ausführungen von Mitterlehner/Wallner, Forschungsprämie – Kürzung der Bemessungsgrundlage um Erlöse? Nettobetrachtung gesetzlich nicht gedeckt, in SWK 9/2018, S. 44ff.)

Ebenfalls unter der Rz 8208f EStR zur Bemessungsgrundlage wird ein aktuelles VwGH-Judikat berücksichtigt: NICHT zur Bemessungsgrundlage zählen demnach Aufwendungen für Waren, die nach Aufnahme der Produktion, aber noch vor Erreichen der Großserienproduktion von den Kunden als mangelhaft reklamiert oder bereits vor der Auslieferung als mangelhaft erkannt und aussortiert wurden (sog. „Ausfallwerte“). Das Vorliegen eines hohen Anteils an mangelhaften Waren kann aber Anlass dafür sein, durch weitere Forschungsarbeit wesentlich verbesserte Materialien, Produkte oder Verfahren hervorzubringen, die der förderungswürdigen Definition der „experimentellen Entwicklung“ entspricht. Die Waren selbst stellen allerdings keinen Aufwand dar, der zum Zwecke der F&E getätigt wird, sondern sind vielmehr Aufwand für Waren, die zum Verkauf produziert wurden (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012 und Ra 2016/15/0045).   

Zu Rz 8208i EStR

Für den Fall eines mehrjährigen Herstellungsvorganges bei Investitionsaufwendungen mit nachhaltiger Nutzung für Zwecke der F&E wird klargestellt, dass grundsätzlich nicht die jeweils anteiligen, sondern die gesamten Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung Teil der Bemessungsgrundlage sind, wenn die Nutzung für Forschungszwecke erst mit der Fertigstellung beginnt. Erfolgt eine Nutzung für Forschungszwecke hingegen schon während des Herstellungsvorganges, sind die jeweiligen Teilherstellungskosten zu berücksichtigen.  

Zu Rz 8208v EStR (verfahrensrechtliche Ergänzungen):

Im Feststellungsbescheid wird über die Höhe der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie verbindlich abgesprochen. Eine davon abweichende Festsetzung der Prämie ist rechtswidrig (BFG 17.4.2018, RV/2101424/2017). Wird nach Ergehen eines Feststellungsbescheides seitens der Abgabenbehörde festgestellt, dass die Höhe der Bemessungsgrundlage nicht richtig festgestellt wurde, so kann - unter Berücksichtigung der jeweiligen Voraussetzungen - eine Bescheidänderung iSv §§ 293 ff BAO, eine Bescheidaufhebung iSv § 299 BAO bzw eine Wiederaufnahme des Verfahrens iSv § 303 BAO erfolgen.    

Und was können wir für Sie tun?

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Optimierungsmöglichkeiten in Zusammenhang mit Prämienanträgen und helfen Ihnen, wenn das Gutachten der FFG (teilweise) negativ ist oder auch bei einer späteren Betriebsprüfung.  Die Experten der ICON unterstützen Sie gerne (siehe auch unsere Leistungspalette „Forschungsprämie"). 

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!